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Änderung der STVZO??? Zulassung Anhänger.
Verfasst: 21.01.2009, 09:08
von Charlymuckemann
Hallo
wir haben ja schon des öffteren das Thema mit den Zulasungsfreien Anhängern durchgekaut.
Jetzt hat mir gerade ein Kollege erzählt das er gestern einen Bekannten getroffen hat der einen kleinen Trecker mit schwarzer Nummer fährt.
KEIN LOF UND AUCH KEINE LOF_VERWENDUNG.
Er hätte ganz offiziel von der Zulassungsstelle ein Folgekennzeichen bekommen.
Jetzt habe ich die alten Beiträge noch einmal gelesen um ihm zu sagen das das doch nicht ok ist und bin dabei immer auf §18 gestoßen.
Dann wollte ich §18 noch mal nachlesen und habe festgestellt das die STVZO offensichtlich ende letzten Jahres geändert wurde.
Bei §18 steht "aufgehoben".
Weiß da jemand etwas näheres????
Verfasst: 21.01.2009, 10:13
von ulli
Moins,
§18 STVZO ist ersetzt durch §3 FZV
inhaltlich hat sich aber nichts geändert.
Die Zulassungsstellen blicken nicht immer durch. Ich hatte anno 2000 für einen alten 4,5to Zahnstangenkipper ein Kennzeichen bei der hiesigen ZulSt beantragt. Mir wurde ein grünes Folgekennzeichen ausgehändigt.
Auf meinen Hinweis, der Trecker habe keine Steuerbefreiung wg. lof, ich hätte auch keine Landwirtschaft, antwortete der Sachbearbeiter: "Wieso, ist doch ein lof-Anhänger. Dann kriegt er auch ein grünes Kennzeichen!".
Mittlerweile hat mein Trecker ein grünes Kennzeichen, somit wurde das grüne Folgekennzeichen nachträglich legalisiert.
Gruß Ulli
Verfasst: 21.01.2009, 10:48
von Charlymuckemann
Danke Ulli
Wer würde den jetzt im Falle eines Falles ein Problem bekommen?
Der Halter oder die Zulassungsstelle die ihm das Folgekennzeichen erteilt hat?
Das steht auch noch unter zulassungsfreie Anhänger:
fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden
Aber da steht nicht das man sie nur zur Baustelle und zurück fahren darf.
Hat sich da was geändert???
Verfasst: 21.01.2009, 11:40
von ulli
Moin Matthias,
wegen des fälschlicherweise ausgegebenen Folgekennzeichens wird letztendlich der Halter haften
Ein Bauwagen ist zulassungsrechtlich nur solange eine fahrbare Baubude, solange Fahrt und Einsatz bestimmungsgemäß erfolgen.
Was bestimmungsgemäß ist, steht in den Kommentaren zu den entspr. Gesetzen. (die sind leider kostenpflichtig, schliesslich verschaffen sich Anwälte dadurch den Wissensvorsprung, der ihre Einbindung in die Verfahren gebietet

)
Im Falle Bauwagen umfasst die bestimmungsgemäße Verwendung u.a. Aufenthalts-, Ruheraum, Besprechungsraum auf Baustellen (nicht auf Campingplätzen

) und die Fahrt zwischen Betriebshof und Baustelle oder zwischen Baustellen.
Gruß Ulli
Verfasst: 21.01.2009, 11:52
von Charlymuckemann
Danke für die schnelle Info.
Verfasst: 22.01.2009, 22:26
von Th.Schuchardt
Hallo Ulli, hallo Matthias,
ich habe für meinen Pulverlöschanhänger auch ein Folgekennzeichen erhalten, in schwarz!
Der Anhänger hat jetzt das selbe Kennzeichen wie mein Tro Lf 750

RE U 404 H
Mir hat man gesagt, Anhänger für Feuerlöschzwecke sind zulassungsfrei
Keine HU, keine Versicherung und keine Steuern
Thomas

Verfasst: 23.01.2009, 22:35
von Lutze
Hallo Thomas,
es gibt noch weitere zulassungfreie Anhänger (FZV § 3), unter Buchstabe g) findest Du Deinen.
folgende Arten von Anhängern:
a) Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,
b) Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
c) fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
d) Arbeitsmaschinen,
e) Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,
f) einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen,
g) Anhänger für Feuerlöschzwecke,
h) land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
i) hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren
Kennzeichenfarbe des Folgekennzeichen ist immer die gleiche wie vom Zugfahrzeug. Und H-Kennzeichen sind nunmal schwarz.
Gruss
Lutz