Herzlich willkommen

Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

Führerschein, rote Kennzeichen, 07-Kennzeichen, Oldtimerzulassung, uvm.

Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#1363
Ich habe hier vor einiger Zeit in irgendeinem Forum mal wieder das gesunde Halbwissen eines Profilneurotikers gelesen:

Man dürfe \"einen LKW auch mit mehr als 7,5 to. fahren, wenn man sich seinen alten grauen Klasse 3 Lappen entsprechend umschreiben lässt\". Das sei überhaupt kein Problem und werde auf Antrag bei Erstellung eines neuen Scheckkarten-Führerscheins gleich mit gemacht.

Das ist, wie bie so vielem was hier geschrieben wird, leider falsch.

Man darf dann einen ZUG mit insgesamt mehr als 7,5 to. fahren. Aber auf die Zugmaschine dürfen max. 7,49 to entfallen. Der Rest muss der ANHÄNGER sein.

So, wieder etwas aufgeräumt.

Peter
#3194
Ich habe hier vor einiger Zeit in irgendeinem Forum mal wieder das gesunde Halbwissen eines Profilneurotikers gelesen:

Man dürfe \"einen LKW auch mit mehr als 7,5 to. fahren, wenn man sich seinen alten grauen Klasse 3 Lappen entsprechend umschreiben lässt\". Das sei überhaupt kein Problem und werde auf Antrag bei Erstellung eines neuen Scheckkarten-Führerscheins gleich mit gemacht.

Das ist, wie bie so vielem was hier geschrieben wird, leider falsch.

Man darf dann einen ZUG mit insgesamt mehr als 7,5 to. fahren. Aber auf die Zugmaschine dürfen max. 7,49 to entfallen. Der Rest muss der ANHÄNGER sein.

So, wieder etwas aufgeräumt.

Peter
#12532
Hallo,

um\'s genau zu sagen:

Alte Klasse 3:
Zugfahrzeug bis 7,5t zul. GG
Anhänger einachsig (auch Tandemachse bis 1m Achsabstand) bis zum 1,5fachen zul. GG des Zugfahrzeuges.

Neue Klasse C1E:
Zugfahrzeug bis 7,5t zul. GG
Anhänger ohne Achsbeschränkung, zul. GG max. Leergewicht des Zugfahrzeuges, Zug insgesamt jedoch max. 12t.

Auf Antrag bekommt man die Fahrzeuge des alten 3ers als CE mit Beschränkung eingetragen. Dann dart man zu den bei C1E aufgeführten Fahrzeugen auch die fahren, die unter die alte Klasse 3-Regelung fallen. Sonst nix.

Gruß,
Michael
#12795
Mal ne dumme Frage: Wer hat eigentlich den Mist (entschuldige den Begriff) mit den 7,49 to in Umlauf gebracht???

Im Gesetz heisst es ganz klar BIS 7.5to das heisst man darf auch ein Fahrzeug bewegen das ein zGG von 7,5 to hat!!!

Und zum Thema Anhänger:
Wenn man den C1E hat darf man bei einer durchgängigen Bremsanlage (Anhänger auch Druckluft gebremst) das 1,5fache des zGG des ziehenden Fahrzeuges bewegen, wie man es auch beim alten \"3er\" durfte.....

Und das Thema mit der Eintragung des grossen Schlepperführerscheines beim Umschreiben ist nicht so einfach weil es dabei auch aufs Alter ankommt. Aber wenn das stimmt darf man auch schwerere Schlepper fahren ( mit Auflagen natürlich sonst wärs ja zu einfach)

Grüssle Michael
#12798
Hallo Michael,
mit den 7,5to hast du recht.

Und zum Thema Anhänger:
Wenn man den C1E hat darf man bei einer durchgängigen Bremsanlage (Anhänger auch Druckluft gebremst) das 1,5fache des zGG des ziehenden Fahrzeuges bewegen, wie man es auch beim alten \"3er\" durfte.....
diese Aussage ist so nicht ganz richtig, die FS-Bestimmungen sagen zu C1E:

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 oder D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12 t und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen
die alte 3er Regelung gilt nur, wenn in Spalte 12 der Zusatz 171 steht. Michael Weyrich hat das in seinem Beitrag schon ausgeführt
Gruß Ulli
#12805
Hallo
Im Gesetz heißt es doch ganz klar BIS 7,5 t und nicht einschließlich 7,5 t. Bei der deutschen Gründlichkeit liegt es mal wieder im Detail. Irgendwo muß halt die Grenze sein.
Somit ist 7,49t richtig.
Alles andere ist fahren ohne gültige Fahrerlaubnis.
Schaut mal in einen Kfz.Schein vom Lkw
-z.B Daimler Benz 809
da steht zGg. 7.49 t das machen die bestimmt nicht aus Langeweile.

Gruß Andreas
#12848
Hallo AndreasU1300,

du hast ja schon gesagt, bis 7,5 t.
Im Gesetz heist es: Klasse C Kraftfahrzeuge von mehr als 3,5 und nicht mehr als 7,5 t mit Anhänger bis 750 kg.
Nicht mehr als ... Das sind genau 7,5 t und nicht 7,49.
Mit dem alten dreier darf man 7,5 t fahren.

Und auch mit dem 3er, wenn er dementsprechend umgeschrieben ist:
C1E: Kraftfahrzeuge der Klasse C 1 mit Anhänger über 750 kg, sofern die Gesamtmasse des Anhängers nicht über der Leermasse des Zugfahrzeugs liegt und die Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg nicht übersteigt.

Der alte 2er:
CE: Kraftfahrzeuge über 3,5 t mit Anhänger über 750 kg
Jedoch muß ab einem Alter von 50 Jahren eine Gesundheitsprüfung abgelegt werden, damit CE um wieder 5 Jahre verlängert wird.

Deutsche Gründlichkeit kannste vergessen, wir sind jetzt EU.

[Editiert am 15/1/2003 von WolfgangLieb]
#12863
Das ist so auch nicht ganz richtig.

Unter das Sonntagsfahrverbot fallen alle LKW über 7.500 kg GG sowie Anhänger hinter LKW (Ausnahmen Milchauto, usw).
Darunter fallen auch alle als LKW angemeldeten PKW, z.B. Geländewagen, Transporter. Diese dürfen Sonntags nicht mit Anhänger fahren, z.B. mit dem Pferdeanhänger zum Turnier (Ausnahmen Sportanhänger, usw).

Und auch hier steht ausdrücklich über 7.500 kg, also darf ich mit meinen 7,5 t Unimog auch noch fahren.


[Editiert am 15/1/2003 von WolfgangLieb]
#12884
ich hab ne grüne Nummer, aber schwarze oder grüne Nummer ist für das Fahrverbot egal. Und es sind über 7,5 t

Straßenverkehrsordnung
§ 30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot
(1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn andere dadurch belästigt werden.
(2) Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen bedürfen der Erlaubnis, wenn sie die Nachtruhe stören können.

(3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Das Verbot gilt nicht für
1. kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
1a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
2. die Beförderung von a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, d) leichtverderblichem Obst und Gemüse,
3. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,
4. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

Ist doch auch egal, ob 7,49 t oder 7,5 t, vom Führerschein her darf man mit dem 3er und dem neuen C1E 7,5 t fahren und die Steuer ist auch gleich, 500 Euro als Zugmaschine.
Also, was gibts da noch zu diskutieren, he?
Schmidt Streugerät

Hallo Unimog'ler Ich bin auf der Suche nach einem […]

:arrow: Unimog - MB trac Ersatzteile NEU von A […]

:arrow: Wochensonderangebot 2024 KW 17: 10% Raba[…]

Druckluftverlust

Hall Zsolt, Bremstrommel nur im äußerst[…]