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Anhänger mit 25KM Schild was droht bei Überschreitung

Verfasst: 31.03.2011, 16:13
von blausteken
Hallo Forum,
am Sonntag liegt eine weitere Holztransporttour von SHG nach GT vor. Länge der Tour ca 65 Kilometer. Vor 14 Tage habe ich diese Strecke schon einmal gefahren. Mein Gespann besteht aus einem 411er mit alter Achse (landw. Zugmaschine) und einem DBK (4,7to) mit Einleitungsbremse. Beide mit schwarzen Kennzeichen und letzter mit 25km Schildern. Auf der ersten Tour habe ich vollbeladen (das Gespann und nicht der Fahrer) festgestellt, daß es insgesamt bergauf ging und auch leichteste Steigungen kennengelernt.
Der Rückweg (leer) ging leichter und ich habe häufiger das Problem gehabt,das ich mich und meine beiden Oldies bremsen mußte.
Was droht einem, wenn einen die Rennleitung erwischt, wenn man schneller fährt als angezeigt (Die hinter mir haben mir sehr leid getan :wink:
Grüße Stephan

Verfasst: 31.03.2011, 17:25
von forstmog421
Du darfst hinter schwarzem Kennzeichen keinen Anhänger mit 25 KM Schild zulassungsfrei fahren, das ist den Landwirtschaftlichen Fahrzeugen vorbehalten wenn ich mich irre....

Grüße

Lukas

Verfasst: 31.03.2011, 18:15
von botanicus
Hallo,

@Lukas:
wenn ich mich irre....
trifft leider doch zu :!: , das mit dem Irtum meine ich. Wenn der Zug und der Einsatz zweckgebunden gem LOF ist, kannst du sehr wohl auch mit einer schwarzen Zugmaschine éinen grünen Anhänger ziehen.

Aber Stephan hat ja wie er schreibt einen schwarzen Anhänger :shock:

@ Stephan: wenn mögliche Toleranzen überschritten sind, könnte eine gewöhnliche Geschwindigkeitsüberschreitung zutreffen. Im worst case, würde die Versicherung ihre Deckungszusage nicht aufrecht erhalten :evil:, die Grenze der Betriebserlaubnis ist überschritten

Viel Erfolg und Vergnügen bei deinem Transport
Du weist ja, Stau ist nur hinten blöd, vorne geht es

Gruß Peter

Verfasst: 31.03.2011, 18:41
von blausteken
Hallo,
@Lukas
Der Anhänger ist aufgrund der Einleitungsbremse in der Höchstgeschwindigkeit auf 25km/h begrenzt ( ursprünglich mit zwei Leiterbremse schneller unterwegs gewesen :!: ) deswegen die zwingend vorgeschriebenen Schilder. Das ist auch TÜV-konform und Zugelassen (angenehmer Nebeneffekt trotz eines GG von >3,5 to keine halbjährliche Sicherheitsüberprüfung und nur alle 2 Jahre TÜV).

@Peter
danke für die Wünsche .Vergnügen werde ich haben.
Stephan

Verfasst: 31.03.2011, 19:15
von Thomas-424
Hallo Stephan!

Kannst du die Zweileiterbremse wieder aktivieren?
Dann könntest du ihn auf 40km/h zulassen, gibt auch zwei Jahre TÜV und keine SP.

Gruß
Thomas

Verfasst: 31.03.2011, 20:40
von blausteken
Hallo,
@Thomas
auf die Zweileitungsbremse umrüsten ist technisch kein Problem, ( beim Anhänger) ich bin mir nicht sicher ob ich ob ich eine Selbstbeschränkung auf 40km zugelassen bekäme. Was mich auch abhält sind die Kosten der Umrüstung der Zugmaschine (Druckregler, Anhängerbremsventil,Anhängersteuerventil etc.) Mein Finanzminister mault schon jetzt, sie könnte sich das Holz auch sandgestrahlt anliefern lassen. :wink: Ich werde den guten Mann vom TÜV beim nächsten Mal fragen. Ansonsten gilt Salami-taktik (in kleinen Scheiben geniesen) :D
Stephan

Verfasst: 31.03.2011, 21:29
von Schienenmog
Hallo Stephan,

wie groß ist die Warscheinlichkeit, das die Polizei Deine gefahrene Geschwindigkeit prüft? Ich gehe mal davon aus, das es sich bei den meisten Geschwindigkeitsmessungen um vor Ort geltende Höchstgeschwindigkeiten geht, also Tempo 50 in der Stadt oder Tempo 30 in einer entsprechend gekennzeichneten Zone, sicherlich auch Tempo 100 auf der Landstraße, die Autobahn lassen wir mal außen vor.
Um bei Dir eine Überschreitung der 25 km/h zu messen, bleibt eigentlich nur das Nachfahren (Hinterherfahren) übrig, vielleicht noch eine Zeit-Wegmessung (sehr aufwendig).
Von daher würde ich mir keine Sorgen machen, es sei denn, Du hast einen Fahrtenschreiber an Bord (denke mal nicht).
Also übertreibe es mal nicht bergabwärts, und die Sache wird schon gutgehen.
Und zum Schluss, berichte mal von Deiner Fahrt.

Gruß von Michael

Verfasst: 31.03.2011, 21:33
von Tobs406
Hi,

jetzt muß ich nochmal zurückfragen, ob ich es richtig verstanden habe:

Zugmaschine zugelassen mit schwarzem Kennzeichen?
Anhänger auch zugelassen mit eigenem schwarzen Kennzeichen, allerdings beschränkt auf 25 km/h (wegen der Einleiterbremse)?
Also beide Gespannkomponenten zugelassen, versteuert und versichert?

Alles ja!?

Dann bliebe bei einer Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 25 km/h lediglich eine Bußgeldanzeige
-auf jeden Fall wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes und
-evtl. ein Bremsenverstoß (da ja die Bremsanlage am Hänger für die zu Hohe Geschwindigkeit nicht zulässig ist).

Grüße

Tobias

Verfasst: 01.04.2011, 00:08
von blausteken
Hallo
@Tobias
die Antwort ist alles ja.
Schwarze Kennzeichen, aktueller TÜV, versteuert und versichert und damit auch zugelassen.
Stephan

Verfasst: 01.04.2011, 00:21
von Jäger497
Hallo,

die Zulassung erstreckt sich aber auf 25 km/h. Werden diese überschritten, so dürfte auch die Zulassung erlöschen. Das wäre dann kein Ordnungswidrigkeit mehr.

Gruß
Dieter

Verfasst: 01.04.2011, 08:36
von Tobs406
Hallo Dieter,

durch einen Geschwindigkeitsverstoß erlischt die Zulassung aber grundsätzlich nicht.
Ohne lange gesetzlichen Begründungen kann man das schon an dem Beispiel sehen, das jeder Auto/Lkw mit Anhänger nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht auch noch wegen eines Zulassungsverstoß angezeigt wird.

Was anstelle eines Bremsenverstoßes in unserem Fall möglich wäre, wäre auch ein Bußgeld wegen eines Verstoßes gegen die Beschränkung der Zulassung (auch nur Bußgeld). Hier streiten sich aber selbst die Juristen. Ich hab keine eindeutige Regelung finden können.

Im Übrigen wäre eine erloschene Zulassung alleine für sich (beispeilsweise durch Änderungen des Fahrzeugs) auch nur eine Bußgeldsache, da es in der aktuell gültigen Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) keine Vergehen (Straftatbestände) gibt, sondern nur Ordnungswidrigkeiten (Bußgeldanzeigen).

Im obigen Fall können keine Vergehen vorliegen, da ja alles versteuert und versichert ist. Siehe auch Kraftfahrzeugsteuergesetz/Abgabenordnung und Pflichtversicherungsgesetz (in diesen Gesetzen kommen Straftatbestände vor).

Grüße

Tobias

Verfasst: 01.04.2011, 17:07
von JoachimDude
Hallo Mogler,

das wichtigste bei Fahren mit einem 25 km/h Gespann ist der Rückspiegel!
Den sollte man ständig im Auge haben um möglicherweise hinterherfahrende Ordnungshüter rechtzeitig zu erkennen. Ich meine aber, daß auch bei den Freunden und Helfern so bis 30 - 35 km/h mit Toleranz zu rechnen ist!
mfG
Joachim

Verfasst: 03.04.2011, 09:45
von blausteken
Hallo Mogler,
Vielen Dank für eure Anmerkungen. In einer Stunde werde ich beruhigt starten und natürlich auch den rückwertigen Verkehr im Auge behalten.
Stephan

Kennzeichnung 25 km/h, 20 km/h: juristische Unterschiede

Verfasst: 03.04.2011, 18:08
von Karl_Bauer
Guten Abend!


Darf ich mich da nochmals dranhängen. Im Agrohandel werden Geschwindigkeitsbegrenzungsschilder (6), (20), (25), (40) km/h etc. angeboten.

Früher gab es ja die Begrenzungen

20 km/h = Klasse 4;

30 km/h = aber schon Klasse 2; da konnte man dann einen eingeschränkten 2-er über den Bauernverband bekommen; ich selbst hatte mal einen solchen, den ich dann in einen T-Führerschein eintauschte.

Da erinnere ich mich doch richtig?


Dann wurde im Zuge der EU-Angleichung
25 km/h = Klasse 4; heute Klasse L

erweitert.

Somit ergibt es doch keinen juristischen Unterschied mehr zwischen 20 und 25 km/h?


Wenn man einen Traktor hat, der 20 km/h bauartliche Geschwindigkeit hat, dann sollte doch auf die Anhänger sicherheitshalber ein 25 km/h-Schild, damit andere 25 km/h-Traktoren auch damit fahren können. Sehe ich das richtig? Ich bin nämlich am überlegen, was für Schilder ich auf dei Anhänger machen soll.

Danke für die Aufklärung. Karl

Verfasst: 03.04.2011, 18:32
von Michael_Weyrich
Hallo,

in diesem Falle, wo der Anhänger zugelassen, aber aufgrund der Einleiter-Bremsanlage nur eine max. Höchstgeschwindigkeit von 25km/h zulässig ist, dürfte bei überschreiten der 25km/h lediglich ein Verstoß gegen die Betriebsvorschriften des Fahrzeuges vorliegen. Wie der genau geahndet wird, weiß ich allerdings nicht.

Was anderes wäre es, würde es sich um einen zulassugsfreien Anhänger, z.B. für LoF-Zwecke handeln. Dann würde durch das schnellere Fahren der Anhänger zulassungspflichtig, es würde i.A. ein Verstoß gegen die zulassungspflicht und die Pflichtversicherung zugrunde gelegt und entsprechend geahndet. Gleiches kann übrigens passieren, wenn bei Nutzung eines Zugfahrzeuges mit Höchstgeschwindigkeit über den 25km/h am Anhänger die 25-Kennzeichnung fehlt.

Gruß,
Michael