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Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

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#79692
Hallo

Ich habe mir einen alten Einachser Anhänger gekauft. Die Achse ist Luftgebremst. Bj. 1965
War wohl früher ein Streuautomat drauf. Nun meine Frage:
Ich habe vor das ganze Ding umzubauen. Die Luftanlage raus, Aufbau runter, so dass ich nur noch die Achse mit Rahmen und Räder habe. Darauf sollen dann Rungen gesetzt werden, so dass der Anhänger als Rückewagen eingesetzt werden kann. Ich kenn mich nicht besonders mit den Vorraussetzungen aus, aber ist es möglich, dann einfach ein grünes Nummernschild vom Unimog anzubringen und ein 25 kmh Schild ran und fertig? Oder muss ich das Ding dann Trotzdem beim TÜV vorführen! (alter Brief und Prüfbuch sind noch vorhanden) Als was würde so ein Rückewagen zugelassen?

Danke

Sascha
:MBtrac09
#79699
Hallo Sascha !
Anhänger die für einen echten LoF Zweck eingesetzt werden, nicht schneller als 25 km/h gezogen werden (rundes weißes Schild erforderlich) und dazu noch älter als ... sind (irgendwas zwischen 1975 und 1980), benötigen keine Zulassung und sind natürlich auch steuerfrei.
Am Anhänger muss das Kfz-Kennzeichen eines zugelassenen Zugfahrzeuges des Forstbetriebs angebracht sein (theoretisch reicht eine von Hand beschriebene Papptafel...).
Die Luftdruckbremse würde ich übrigens keinesfalls ausbauen ! Schon mit etwa 1 Tonne Holz drauf drückt der Anhänger dir beim Bremsen in der Kurve
(auch bei nur 25 km/h !) das Heck des Unimog weg.
Gruß, Gundo
#79705
Habe ich mir auch überlegt die Bremsanlage drin zulassen, ich dachte nur sobald eine Luftanlage eingesetzt wird, muss der Anhänger auch zum TÜV egal ob 25Kmh oder nicht. Aber wenn das so ist, bleibt sie drin! Das heißt, ich brauche mit dem 25 Kmh Schild auch keinen neuen Anhänger Brief? Also Nach dem Umbau keine TÜV Vorführung?

Ich habe auch noch was beim stöbern gefunden, vielleicht für jedermann interessant!

Hier ein Textauszug aus der STVZO, §18.6:

(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind .........

..... folgende Arten von Anhängern:

Anhänger in land- oder fortswirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder hinter selbstfahrenden Arbeitsmaschinen einer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Nummer 1 bestimmten Art mitgeführt werden; beträgt die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h, so sind diese Anhänger nur dann zulassungsfrei, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet oder - beim Mitführen hinter Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h (Betriebsvorschrift) - eisenbereift sind;

land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte sowie hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren (einachsige Anhänger, die nach ihrer Bauart nur geeignet und bestimmt sind, dem Führer einer einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschine das Führen des Fahrzeugs von einem Sitz aus zu ermöglichen);

Anhänger hinter Straßenwalzen;

Maschinen für den Straßenbau, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letzter Satz gilt entsprechend;

Wohnwagen und Packwagen im Gewerbe nach Schaustellerart, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letzter Satz gilt entsprechend;

Anhänger, die lediglich der Straßenreinigung dienen;

eisenbereifte Möbelwagen;

einachsige Anhänger hinter Krafträdern;

Anhänger für Feuerlöschzwecke;


Arbeitsmaschinen;

Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden;

Anhänger, die als Verladerampen dienen;

fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letzter Satz gilt entsprechend;

einspurige, einachsige Anhänger (Einradanhänger) hinter Personenkraftwagen, wenn das zulässige Gesamtgewicht nicht mehr als 150 kg, die Breite über alles nicht mehr als 1000 mm, die Höhe über alles nicht mehr als 1000 mm und die Länge über alles nicht mehr als 1200 mm betragen.
:idea:
#79707
Der Betrieb als zulassungsfreier Anhänger mit max. 25km/h und Folgekennzeichen ist möglich
Da dein Anhänger aber nach Baujahr 61 ist bräuchtest du eine Betriebserlaubnis, die du wg. Umbau nicht aus den vorhandenen Unterlagen ableiten kannst.

Da dein Anhänger aber sehr spezialisiert ist (Rückewagen) käme auch der Betrieb als land- oder forstwirtschaftliches Arbeitsgerät in Frage. (zGG max 3t) in diesem Fall würde eine Betriebserlaubnis entfallen.

Das das Ding beleuchtet sein muss, dürfte klar sein.

Bis 3t bräuchtest du auch keine eigene Bremse. Ich würde aber zur eigenen Sicherheit unbedingt eine Bremse vorsehen. Und wenn's ein Sibrazug ist.

Thorsten
StvZO § 18 Zulassungspflichtigkeit Absatz 2-6a und 2-6b

(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind

6. folgende Arten von Anhängern:

a) Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder hinter selbstfahrenden Arbeitsmaschinen einer vom Bundesminister für Verkehr nach Nummer 1 bestimmten Art mitgeführt werden; beträgt die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h, so sind diese Anhänger nur dann zulassungsfrei, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet oder - beim Mitführen hinter Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h (Betriebsvorschrift) - eisenbereift sind;

b) land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte sowie hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren (einachsige Anhänger, die nach ihrer Bauart nur geeignet und bestimmt sind, dem Führer einer einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschine das Führen des Fahrzeugs von einem Sitz aus zu ermöglichen);


(3) Fahrzeuge, die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind, dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn für die Fahrzeuge eine Betriebserlaubnis oder eine EG-Typgenehmigung erteilt ist. Ausgenommen sind
3. Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor, wenn die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs 25 km/h nicht überschreitet oder der Anhänger vor dem 1. April 1961 erstmals in der Verkehr gekommen ist,

5. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 t sowie hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren (Absatz 2 Nr. 6 Buchstabe b).
§41 Bremsen und Unterlegkeile

(11) An einachsigen Anhängern und zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m ist eine eigene Bremse nicht erforderlich, wenn der Zug die für das ziehende Fahrzeug vorgeschriebene Bremsverzögerung erreicht und die Achslast des Anhängers die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, jedoch 0,75 t nicht übersteigt. Beträgt jedoch bei diesen Anhängern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h, so darf unter den in Satz 1 festgelegten Bedingungen die Achslast mehr als 0,75 t, aber nicht mehr als 3,0 t betragen.

(13) Von den vorstehenden Vorschriften über Bremsen sind befreit

...

Ungefederte land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsmaschinen, deren Leergewicht das Leergewicht des ziehenden Fahrzeugs nicht übersteigt, jedoch höchstens 3 t erreicht, brauchen keine eigene Bremse zu haben.
#111085
Hallo

Wenn ich mir von der Bw.eine 1 Achsanhänger kauf (Druckluftgebremst)
und diesen mit einem 25km Schild versehe brauche ich nicht mehr zum Tüv und muß diesen nicht zulassen,ist das soweit richtig?
Diese Anhänger haben eine Zuladung von 1 Tonne ca. wie ich in einem anderen Beitrag hier im Forum gelesen habe hat jemand eine Schaeff Bagger auf einen solchen Anhänger gebaut ca 2,5 Tonnen darf ich dann noch damit auf der Straße damit fahren?
Da der Anhänger ja komplett überladen ist oder ist das bei Landwirtschaftlicher nutzung egal?

Ich frage deshalb weil ich auch einen solchen Bagger habe und diesen irgendwo aufbauen möchte.


Mit freundlichen Grüßen
#111094
Moin Marc,
die 1-Achser der BW mit Druckluftbremse haben eine zGM von mindestens 2,7to = 1,5to Zuladung (1. Generation), die der 2. Generation wohl eine zGM von ca. 3,3to = 2to Zuladung.

Werden Pritsche (Spriegel/Plane) abgebaut, erhöht sich die Zuladung nochmal um ca. 350kg.

Der BW-Anhänger mit 1to Nutzlast ist auflaufgebremst.

Zur Zulassung: wenn du einen lof-Betrieb hast, kannst du auf eine Zulassung des Anhängers verzichten, 25km/h-Schilder und Folge-Kennzeichen des Zugfahrzeugs dran und gut ists. ABE (für lof-Anhänger ab Bj. 1961) brauchst du eigentlich nicht, wenn du den Fz-Schein (Entlassungsschein der BW) mitführst.

Überladen darfst du den Anhänger natürlich nicht, egal, ob du ihn landwirtschaftlich oder sonstwie einsetzt.

Gruß Ulli

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