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Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

Führerschein, rote Kennzeichen, 07-Kennzeichen, Oldtimerzulassung, uvm.

Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#8612
Hi Tom
Mit dem Hanomag mit schwarzem Nummernschild ist es nicht anders als mit dem Unimog. Mit Klasse B 750kg und eine Achse. Wenn du ihn grün anmeldest darfst du alles bis 25 km/h dranhängen.Im Fahrzeugschein steht die max. Anhängelast.
Was ist es denn für ein Hanomag?
#8539
nochmal zur Klarstellung:
bei Klasse B gibt es keine Achs-, sondern nur die Gewichtsbegrenzung auf 750kg.
Die Begrenzung auf insges. 3 Achsen gab es nur bei FS 3, der bei einem heute 18jährigen ja wohl nicht mehr relevant ist.
An den Hanomag bzw. Unimog (mit schwarzem Kz) kann also ein Anhänger mit beliebig vielen Achsen angehängt werden. Das Gesamtgewicht des Anhängers darf nur 750kg nicht überschreiten.


[Editiert am 19/10/2003 von ulli]
#8523
:casstet:
Hallo Tom,
hallo Ulli, hallo X

!!!Ein Grünes Kennzeichen bedeutet Lediglich das das Fahrzeug Steuerbefreit ist!!!

Ein Trecker ist IMMER eine Zug-, oder eine Arbeitsmaschiene. Damit darf der Trecker wenn er nicht schneller als 32 Km/h fährt mit Klasse L gefahren werden, und wenn er nicht schneller als 25 Km/h Fährt mit der alten Klasse 5 gefahren werden. Anhänden darfst du soviel wie der Schlepper ziehen darf. (max. 2 Hänger nicht über 21m Länge).

Du brauchst also nur die Klasse L oder 5

Das mit grünem Kennzeichen ist absoluter Quatsch.
Im übrigen darfst du mit Klasse B Einachser bis Leergewicht ziehendes Fahrzeug fahren. (ist geändert worden (die Caravan Industrie))
#8515
Hallo Freunde des Hängers,

750 kg zählt doch nur bei ungebremsten Hänger, bei gebremsten sind es doch mehr - bei mir geht das mit C1E, bis 12 tonnen, ist natürlich eine Frage, wie alt der Fahrer ist..

ich fahr auch lieber mit Hänger..

Bild

Bei meinen Fendt darf es auch mal mehr sein...

Bild



Gruß Thomas / Regensburg

http://tmattusch.bei.t-online.de
#8462
Hallo Schiffi,
Einspruch!!!
Klasse L und T gelten nur für land- und forstw. Züge
...die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden...
also: FS B und Zugmaschine mit schwarzem Kz. und beliebig große Anhänger dahinter (die müssen übrigens über eine eigene Zulassung - eigenes Kennzeichen - verfügen, zulassungsfreie Anhänger gehen nur hinter Zugmaschinen mit grünem Kz) und just for Fun durch die Gegend fahren ist nicht.

Zum Thema 750kg-Grenze: es gibt die Variante, dass der Anhänger auch gezogen werden kann, wenn sein Gesamtgewicht die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht überschreitet und das Gesamtgewicht des Zuges 3500kg nicht überschrteitet, kommt aber wegen des Gesamtgewichtes des 411 - dürfte wohl bei 3to liegen - nicht zum Tragen und darum habe ich es nicht erwähnt.
Die Frage war ja nicht, wie schwer darf der Wohnwagen hinter meinem Golf sein ;)

Nochwas: wenn der Trecker ein schwarzes Kennzeichen hat, darf er mit L oder T nicht gefahren werden. Dann ist der alte 3er oder B (bis 3,5to) bzw. C1 oder C erforderlich. Es spielt dann auch keine Rolle, ob er 20 oder 32 oder 40 oder ... schnell läuft.

[Editiert am 19/10/2003 von ulli]
#9900
:( Ja mit mit dem 750 kg Anhänger hast du Rechtund, auch das ein Anhänger der nicht in der Lant- und Forstwirtschaftläuft ein eigenes Kennzeichen braucht.
Aber ;) bei dem Führerschein binn ich anderer Meinung:
Ein grünes Kennzeichen macht aus der Zugmaschiene kein Landwirtschaftlichens Fahrzeug.
Wenn ein Schlepper eine Grünen Nummer hat, dürfen damit Güter die nichts mit der Lantwirtschaft zutuhen haben nichtmehr transportiert werden. Man darf den Trecker theoretisch auch nicht bei Brauchtumsveranstaltungen benutzen.
Wenn ich aber eine Schwarze Nummer habe (auch als Landwirt ist das möglich) um mit dem Schlepper alles machen zu können, heißt das doch nicht das ich damit jetzt nicht mehr Pflügen darf, weil es kein Landwirtschaftliches Fahrzeug mehr ist.

Und in der alten Kasse 5 heißt es doch : Zug und Arbeitsmaschienen bis 25 Km/h

Was sind denn Landwirtschaftliche Zwecke? Wenn ich nen Ballen Stroh fahre oder wenn ich 20t Getreide zur RWZ bringe? Oder nur Feldarbeiten (Pflügen, Grubbern)?
Heißt ja nicht: ....muß bei einem Landwirtschaftlichen Gewerbe zugelassen sein....

Ist ein Scheiß Thema, ich weiß, mit den Fragen könnten sich bestimmt Juristen Jahre bescheftigen. Oder wie seht ihr das ?

Gruß
Christian
#10733
Hallo Christian,
das ist die \"deutsche\" Krankheit, der Glaube, dass mehr Rechtsvorschriften mehr Rechtssicherheit bringen - genau das Gegenteil ist der Fall und davon leben ja unsere Advokaten (nicht schlecht).
Du hast völlig recht, dass die Fahrt mit einem Trecker (grünes Kz) zu einer Oldtimerveranstaltung einen Rechtsverstoß darstellt. Es hat schon Fälle gegeben, wo Finanzbeamte die Kennzeichen notiert und den Eigentümern anschliessend Steuerbescheide geschickt haben.
Beim alten FS 5 mag die 25km/h-Grenze noch einziges Kriterium gewesen sein, die Eurokraten haben das allerdings enger gefasst und beschränken die Führerscheine L und T ausdrücklich auf landw. eingesetzte Fahrzeuge.
#15728
es spielt für den Gesetzgeber keine Rolle, ob jemand glaubt, dass die Farbe des Kennzeichen die Fahrzeugart ändert oder nicht.
Der Führerschein L definiert eindeutig, was damit gefahren werden kann:
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch die StVZO vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
Da ein Traktor mit schwarzem Kennzeichen weder fahrbare Arbeitsmaschine, noch ein Flurföderzeug ist und üblicherweise für land- und forstwirtschaftliche Zwecke nicht eingesetzt wird (dann hätte er nämlich ein grünes Kennzeichen), kann er auch nicht mit L gefahren werden, dann ist der alte 3er oder B oder ggf. C erforderlich. Ist nun mal so. Es nützt auch nichts, dass im Fz-Schein weiterhin \"Zugmaschine Ackerschlepper\" steht.
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