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#356685
Charlymuckemann hat geschrieben: Vorne schwarzes Kennzeichen und hinten einen zulassungsfreien Anhänger ginge grundsätzlich nicht auch wenn viele das glauben würden.
es wäre interessant zu erfahren, aufgrund welcher Vorschrift diese Aussage getätigt wurde.

der §3 FZV gibt das nämlich nicht her. Es heisst dort
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
folgende Kraftfahrzeugarten:
...
folgende Arten von Anhängern:
- Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden
...
es heisst dort nur, dass das Zugfahrzeug eine ZGM oder eine SFA, nicht aber eine lof-ZGM oder gar eine steuerfrei zugelassene lof-ZGM, sein muss. Auch an anderer Stelle kann ich keinen Hinweis darauf finden, dass "schwarz und grün" zusammen nicht geht.
Diese Aussage würde auch keinen Sinn machen, da es dem Landwirt unbenommen ist, seine Zugmaschine mit schwarzem Kennzeichen zuzulassen, weil er sie z.B. zeitweise gewerblich nutzt.

Gruß Ulli
#356750
Hallo zusammen,

da schliesse ich mich Ullis Beitrag voll und ganz an.
Charlymuckemann hat geschrieben:...Vorne schwarzes Kennzeichen und hinten einen zulassungsfreien Anhänger ginge grundsätzlich nicht auch wenn viele das glauben würden...
Da liegen Strassenverkehrsamt und die örtlichen Polizei mit Ihrer Meinung falsch.
Gegenbeispiele gibt es ja genug
- Bauwagen (der klassische) hinter LKW in einer Baufirma
- Kompressor (Arbeitsmaschine) hinter LKW
- Feuerlöschanhänger
alles zul. freie Anhänger, wobei das Zugfahrzeug ein schwarzes Kennzeichen hat.

Die Farbe gibt ja auch nur an, ob Steuern bezahlt werden oder nicht. Weshalb ich auch der Meinung bin, dass alle zul. freie Anhänger ein grünes Kennz. benötigen, weil eben keine Steuern anfallen.

Also in Michaels (gnobber) Fall sehe ich überhaupt keine Schwierigkeiten.

Bei den Fällen von Matthias und Michl habe ich noch immer meine Bedenken aus den Grund was ich bereits oben schon geschrieben habe
Lutze hat geschrieben:...Wo ich mir jetzt immer unsicherer werde ist das Beispiel mit den zul. freien lof-Anhängern hinter betriebsfremden Zugmaschinen, also genau der Fall von Hanno. Der zul. freie Anhänger benötigt ja das Folgekennzeichen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf. Und der Halter der betriebsfremden Zugmaschine hat keinen lof Betrieb, somit fällt eine Bestimmung weg??...
Leider nicht sehr hilfreich :oops:

Glückauf
Lutz
#356762
Hallo

in dem Fall meines Freundes wäre es auch ein Betriebsfremder zulassungsfreier Anhänger.
Mein Freund hat seinen Trecker ja nur zum Spass und will seinem Freund , einem Landwirt gelegentlich bei der Ernte helfen.

Ich glaub ich rufen mal selber auf dem Strassenverkehrsamt an und frage auf welchen § sich die Aussagen stützt das man das nicht darf.

Gruß
Matthias
#356767
Hallo,
Der zul. freie Anhänger benötigt ja das Folgekennzeichen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf
1. soll hiermit doch im Falle eines Falles klargestellt werden, in wessen steuerlilchen privilegierten Auftrag dieser Anhänger unterwegs war. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es nicht das Kennzeichen der jeweils vorgespannten Zugmaschine sein muß :!:
Für besonders spitzfindige wäre allenfalls Problem: Der "Helfer" ist im juristendeutsch eine "unbezahlte Arbeitskraft" deren sozialabgabenspezifische Interpretation hier zu weit gehen würde.
2. es steht nichts dabei, daß es eine "grüne " Zugmaschine sein muss :idea:

Ihr schreibt alle von den zulassungsfreien Anhängern, es trifft aber genauso die zugelassen, steuerfreien 40 Km/h Anhänger. Der Zweck (LOF) heiligt die Mittel :wink:

Gruß Peter
#356837
botanicus hat geschrieben:...Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es nicht das Kennzeichen der jeweils vorgespannten Zugmaschine sein muß :!:...
Hallo Peter,
das ist richtig, dass das Kennzeichen nicht unbeding das von den Zugfahrzeug sein muss. Aber im betreffenden Paragrafen steht
FZV §10 hat geschrieben:...
(8 ) Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c, f und g sowie Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d und e, die ein eigenes Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich.
...
Bei den beiden genannten Fällen gehört das Zugfahrzeug aber nicht zum lof-Betrieb, sondern ist von einen Bekannten/Freund. Also muss auf jeden Fall das Kennzeichen getauscht werden.
Bei den steuerbefreiten 40 km/h Anhänger stellt sich in Frage garnicht. Hier ist (wie Du zum schreibst) nur der Zweck entscheidend.

Glückauf
Lutz
#357719
Hallo

ein örtlicher Polizeibeamter und ein Bekannter beim Finanzamt habe sich der Sache mal angenommen und ein wenig recherchiert.

Der Polizist hat mit einem Verkehrsrechtler gesprochen und der Finanzbeamte hat halt nachgeschaut.
Beide sind zu dem Ergebnis gekommen das es wiederrechtlich ist.
Der Finnanzbeamte hat sogar gesagt das extra eine dicke Notiz dabei gewesen wäre die aussagt das es wiederrchtlich ist.

Auf welche Paragraphen man sich da beruft weiß ich aber leider immer noch nicht.
Ich bleibe aber dran.

Gruß Matthias
#357727
Hallo Matthias, hallo Lutz

nach meinen neueren Recherchen versuche zusammenzufassen:

ich versuche zwischen versicherungsrechtlicher, steuerlicher und zulassungsrelevanter Perspektive zu Unterscheiden.

Das Folgekennzeichen darf im Fall LOF Nutzung grundsätzlich eingesetz werden (da Zulassungsfrei), muß aber dem Zugmaschinenhalter zugeordnet werden können.
Lt tel Aussage der Hotline unserer Zulassungsstelle muß das Folgekennzeichen in Farbe und Nummer grundsätzlich (Ausnahme andere ZM des Halters - Betriebes) gleich der der Zugmaschine sein, somit ggf auch schwarz sein.
Als Paradoxon haben wir nun die nicht übereinstimmenden Aussagen zwischen Zulassungsverordnung, steuerlicher Befreiung und äusserer Erkennung derselben.
Auf die Frage nach meiner kongreten Konstellation: Lof-Nutzung mit schwarzer (in unserem Fall sogar mit H) Nummer und der ggf fälligen Diskussion mit der Rennleitung hat mir der Mitarbeiter freundlich empfohlen doch auf die Folgekennzeichnung einer anderen - grünen, betriebseigenen Zugmaschine auszuweichen :shock:
Somit ggf ein H-Folgekennzeichen an neuem Anhänger??

Zulassungs und steuerfreie nicht Lof - Anhänger wie zb die Baubude trägt ja auch ein schwarzes Kennzeichen.

Und ich werfe nochmals das Beispiel der schwarzen (ggf privaten) Zugmaschine mit zugelassenem aber steuerfreien 40Km/h Lofanhänger ins Spiel: Auch hier haben wir wir die steuerlich konträre Konstellation zweier unterschiedlicher Kennzeichenfarben :!:

Eine Aussage, daß der Halter der Zugmaschine privilegiert sein muß, um eine Lof-Nutzung ausüben zu dürfen finde ich nicht.

:?: :shock: :?:
Gruß Peter
#357729
Charlymuckemann hat geschrieben: ein örtlicher Polizeibeamter und ein Bekannter beim Finanzamt habe sich der Sache mal angenommen und ein wenig recherchiert.

Der Polizist hat mit einem Verkehrsrechtler gesprochen und der Finanzbeamte hat halt nachgeschaut.
Beide sind zu dem Ergebnis gekommen das es wiederrechtlich ist.
Der Finnanzbeamte hat sogar gesagt das extra eine dicke Notiz dabei gewesen wäre die aussagt das es wiederrchtlich ist.

Auf welche Paragraphen man sich da beruft weiß ich aber leider immer noch nicht.
soso, die Herren haben recherchiert, können aber keine Fundstelle für ihren Erkenntnisgewinn nennen :rums:

Beispiel: lof-ZGM des Landwirts ist in Reparatur. Für die Dauer der Reparatur nutzt er eine ZGM eines gewerblichen Vermieters (die ZGM hat natürlich, weil Vermietung eine gewerbliche Tätigkeit ist, ein schwarzes Kennzeichen). Dann darf der Landwirt seine eigenen zulassungsfreien Anhänger damit nicht ziehen?

Ich habe seinerzeit von meiner Zulassungsstelle problemlos ein schwarzes Folgekennzeichen für meinen 404 bekommen, als ich denen sagte, dass ich in Nachbarschaftshilfe hin und wieder zulassungsfreie Anhänger des Nachbarn für lof-Zwecke ziehen muss (Ernteeinsätze, Getreide, Stroh, Hackfrüchte vom Feld zum Hof fahren).

Es hat auch nie irgendein Problem mit der "Rennleitung" gegeben.

Gruß Ulli
#363331
Hallo liebe Anhängerfreunde,

haben wir denn nun eine abschliessende erkenntnis was nun erlaubt ist und was nicht?
Darf ich nun mit meinem auf mich privat zugelassenem 406 als landwirtschaftliche zugmaschine/ackerschlepper mit schwarzem kennzeichen einen zulassungsfreien 25kmh anhänger (ganz normaler kipper) im privaten für mich nutzen mit dem mog?? mit folgekennzeichen vom mog in schwarz????

Oder muss nur der nutzen anders sein damit es wieder erlaubt ist,in dem fall würde ich als helfer für einen befreundeten landwirt zweckgebunden landwirtschaftlich nun diesen wagen im strassenverkehr bewegen?? mit grünem folgekennzeichen von einem zu dem betrieb zuzuordnenden kennzeichen????

Mfg Helge
#363342
Hallo Helge,

"im privaten für mich nutzen " klares nein, da du offensichtlich nicht lof privilegiert bist :(

"mit grünem folgekennzeichen von einem zu dem betrieb zuzuordnenden kennzeichen"
:oops: auch nein, siehe Beiträge oben, ausschließlich dein Kennzeichen in schwarz und nur bei steuerlich zweckgebundenem lofeinsatz :!: möglich

In diesem Fall solltest du aber die gesetzlichen Grundlagen parat haben, um das gelegentlich nicht so sattelfeste Wissen der Rennleitung derselbigen klar erklären zu können :idea: , sonst kannst du eine Bauchlandung erleben, siehe oben :evil:

Gruß Peter
#363526
Hailo,

das seh ich auch wie Reiner nur das ich kein Kipper hab sondern einen gebrauchten auflauf gebremsten 2to Hänger von Y-Reisen.

Der Vorteil für mich mit der Auflaufbremse: paßt an beide UNIMOG´s und kann auch mit einer anderen Aufnahme am PKW gezogen werden.

Für mich war sehr wichtig hierbei die laufenden Kosten. Sicherlich ist ein 6-8 to MM Anhänger was feines. Aber bei schwarzer Nr ein Kostengrab bei effektiver Nutzung von ca 20 Tagen im Jahr und er paßt nicht am kleinen.

Weiterhin läßt sich die Deichsel fast komplett abklappen und sehr platzsparend abstellen. Er kann von Hand leer rangiert werden und auch bei Bedarf mal 30-40 kg mehr vertragen. :wink:


Gruß Stefan
#381596
So, hab mir heute noch mal die ganzen Beiträge durchgelesen und dann einen Mail an das zuständige Straßenverkehrsamt geschickt.

Ich möchte im Sommer für einen befreundeten Landwirt unendgeltlich eine paar fahrten mit seinem Anhänger für ihn machen.

Unimog H-Kennzeichen
Anhänger zugelassen. grünes Kennzeichen, 40km/h

Mal sehen was sie jetzt sagen. Hab aber auch darum gebeten mir den entsprechenden Gestzestext zu nennen falls es nicht möglich ist.

Hall Herbert, alles klar Herbert. Vielen Dank. Da[…]

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Hallo! :D Da kann man nur GROSSEN RESPEKT zo[…]

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