- 25.10.2011, 16:45
#356685
der §3 FZV gibt das nämlich nicht her. Es heisst dort
Diese Aussage würde auch keinen Sinn machen, da es dem Landwirt unbenommen ist, seine Zugmaschine mit schwarzem Kennzeichen zuzulassen, weil er sie z.B. zeitweise gewerblich nutzt.
Gruß Ulli
Charlymuckemann hat geschrieben: Vorne schwarzes Kennzeichen und hinten einen zulassungsfreien Anhänger ginge grundsätzlich nicht auch wenn viele das glauben würden.es wäre interessant zu erfahren, aufgrund welcher Vorschrift diese Aussage getätigt wurde.
der §3 FZV gibt das nämlich nicht her. Es heisst dort
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sindes heisst dort nur, dass das Zugfahrzeug eine ZGM oder eine SFA, nicht aber eine lof-ZGM oder gar eine steuerfrei zugelassene lof-ZGM, sein muss. Auch an anderer Stelle kann ich keinen Hinweis darauf finden, dass "schwarz und grün" zusammen nicht geht.
folgende Kraftfahrzeugarten:
...
folgende Arten von Anhängern:
- Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden
...
Diese Aussage würde auch keinen Sinn machen, da es dem Landwirt unbenommen ist, seine Zugmaschine mit schwarzem Kennzeichen zuzulassen, weil er sie z.B. zeitweise gewerblich nutzt.
Gruß Ulli
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zur Erinnerung an meinen Sohn Oliver
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