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Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#382165
Moin,
hab die Anfrage natürlich nicht nur an die Zulassungstelle sondern auch an die zuständige Kreis Polizeibehörde und die Rechtsabteilung des ADAC geschickt.
ADAC hat sich gemeldet und gesagt kein Problem.
Die Rückmeldung von der Polizei möchte ich euch nicht vorenthalten.

Kreispolizeibehörde XXXXX

Direktion Verkehr

Aktenzeichen: XXXXX

Datum: 18.05.2012





Sehr geehrter Herr XXXXX,



die von Ihnen aufgeworfene Frage der Nutzung Ihres Unimog-Fahrzeugs mit einem Anhänger aus einem landwirtschaftlichen Betrieb für landwirtschaftliche Arbeiten beantworte ich Ihnen gerne aus polizeilicher Sicht.

Landwirtschaftliche Betriebe unterliegen hinsichtlich des Zulassungs-, Steuer-, Versicherungs- und Fahrerlaubnisrechts besonderen und engen Regelungen. Für zulassungsfreie bzw. steuerbefreite (grüne Kennzeichen) Anhängernutzungen in landwirtschaftlichen Betrieben sind nur die eigenbetrieblichen Zugfahrzeuge zulässig. Eine so genannte Nachbarschaftshilfe ist lediglich unter ortsansässigen Landwirten statthaft (vgl. Richtl. über Nachbarschaftshilfe in VkBl. 66, 474, auch BVerwG in VerkMitt. 79, Nr. 107).



Ihre „Mithilfe“ in einem landwirtschaftlichen Betrieb unter Nutzung Ihres Zugfahrzeugs wäre unter gewerberechtlichen Möglichkeiten zu betrachten. Dazu müssten zugelassene und versteuerte Fahrzeuge genutzt werden. Bei landwirtschaftlichen Anhängern mit grünen Kennzeichen ist auch eine Anhängerversteuerung auf Antrag durch den landwirtschaftlichen Betrieb mit Monatsfrist möglich.

Die gesetzlichen Regelungen dazu befinden sich im Kraftfahrzeugsteuergesetz, im Pflichtversicherungsgesetz, in der Fahrzeugzulassungsverordnung und in der Fahrerlaubnisverordnung.

Unter diesen Suchbegriffen sind die entsprechende Texte im Internet auffindbar.

Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag


gez.

xxxxx

Leiter Direktion Verkehr

Hatte danach noch ein längeres gespräch mit den Herren.
Keine Chance!
#382531
Hallo ,

Habe jetzt vom Finanzamt ein offizielles schreiben bekommen das es aus Steuerrechtlichen gründen kein Problem darstellt einen Anhänger mit grünem Kennzeichen hinter einem Unimog mit schwarzem Kennzeichen zu ziehen. Vorrausgesetzt ist natürlich immer der LoF-Zweck.
Wichtig wäre halt nur die Schlüßelnummer der Zugmaschine. Es muss eine "Zugmasch. oder Landw. Zugmsch." sein. LKW oder Sattelschlepper geht nicht.

Eine Zulassungsstelle hat mir das selbe bestätigt. Leider hat sich die für mich zuständige Zulassungstelle noch nicht gemeldet.
Zulassungstelle sagt aber: Es geht nur mit einem Zugelassenen Anhänger.
Folgekennzeichen eines befreundeten Landwirt geht nicht.

Mal sehen was die Rennleitung dazu sagt wenn sie mich anhalten und ich ihnen die Zettel unter die Nase halte.


Gruß
Matthias
#382552
Charlymuckemann hat geschrieben: Habe jetzt vom Finanzamt ein offizielles schreiben bekommen das es aus Steuerrechtlichen gründen kein Problem darstellt einen Anhänger mit grünem Kennzeichen hinter einem Unimog mit schwarzem Kennzeichen zu ziehen. Vorrausgesetzt ist natürlich immer der LoF-Zweck.
Wichtig wäre halt nur die Schlüßelnummer der Zugmaschine. Es muss eine "Zugmasch. oder Landw. Zugmsch." sein. LKW oder Sattelschlepper geht nicht.
Moin Matthias,

das ist auch meine Auffassung (obwohl die natürlich völlig unmaßgeblich ist).
Das Schreiben der Direktion Verkehr zeigt nur, dass der Mensch eigentlich nichts weiss und sich mit "larifari"-Äußerungen alle Rückzugstüren offen hält.

Gruß Ulli
#382561
Hallo,
Habe jetzt vom Finanzamt ein offizielles schreiben bekommen das es aus Steuerrechtlichen gründen kein Problem darstellt einen Anhänger mit grünem Kennzeichen hinter einem Unimog mit schwarzem Kennzeichen zu ziehen.
Diesen Satz musst du ergänzen, denn es geht hier ja erstmal nur um Anhänger mit grüner Nummer aufgrund LoF-Zwecken. Sonstige Anhänger mit grüner Nummer dürfen sowieso je nach Zweck gezogen werden, denn wie sonst sollte z.B. ein zulassungsfreier, jedoch kennzeichenpflichtiger Anhänger mit aufgebautem Arbeitsgerät (ich hab z.B. sowas als Stromerzeuger-Anhänger), der ein gestempeltes grünes Kennzeichen hat, gezogen werden? Der darf im übrigen auch hinter LKW gezogen werden.
Vorrausgesetzt ist natürlich immer der LoF-Zweck.
Wichtig wäre halt nur die Schlüßelnummer der Zugmaschine. Es muss eine "Zugmasch. oder Landw. Zugmsch." sein. LKW oder Sattelschlepper geht nicht.
Von was genau sprechen wir jetzt? Zulassungsfreie Anhänger der Land- und Forstwirtschaft dürfen nur von Zugmaschinen (Zugmaschine, Zugmaschine-Ackerschlepper, Zugmaschine-Geräteträger) ud Selbstfahrenden Arbeitsmaschinen gezogen werden (siehe auch §3, Abs. 2, Satz 2, a der FZV). Oder geht's um mit grüner Nummer zugelassene Anhänger für Land- oder Forstwirtschaft (>25km/h)? Die dürfen so lange gezogen werden, wie der LoF-Zweck und damit die Steuerfreiheit erfüllt ist.
Kann sein, dass es dafür auch eine Einschränkung auf Zugmaschinen als Zugfahrzeuge gibt, ist mir jetzt aber nicht direkt bekannt.

Gruß,
Michael
#382616
Hallo Michael,

ja, bei lof steuerbefreite Anhänger gibt es die Zusatzbedingung "hinter Zugmaschinen", also genauso wie bei den zul. freien Anhängern.
Nicht ganz, gilt nur bei mehrachsigen Anhänger :wink:
KraftStG hat geschrieben:§ 3 Ausnahmen von der Besteuerung
...
7. Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen und einachsigen Kraftfahrzeuganhängern (ausgenommen Sattelanhänger, aber einschließlich der zweiachsigen Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter), solange diese Fahrzeuge ausschließlich
a)in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
b)zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe,
c)zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden,
d)zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm oder
e)von Land- oder Forstwirten zur Pflege von öffentlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden
verwendet werden. Als Sonderfahrzeuge gelten Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen nur für die bezeichneten Verwendungszwecke geeignet und bestimmt sind. Die Steuerbefreiung nach Buchstabe a wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Land- oder Forstwirt land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse von einer örtlichen Sammelstelle zu einem Verwertungs- oder Verarbeitungsbetrieb, land- oder forstwirtschaftliche Bedarfsgüter vom Bahnhof zur örtlichen Lagereinrichtung oder Holz vom forstwirtschaftlichen Betrieb aus befördert. Die Steuerbefreiung nach Buchstabe d wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Untersuchungsproben zur Tierseuchenbekämpfung oder auf dem Rückweg von einer Molkerei Milcherzeugnisse befördert werden;
...
Hat mein Nachbar auch genauso:
- 40 km/h Drehschemel, grünes Kennzeichen -> wird nur mit Zugmaschine gefahren
- einachser Vieltransporter 80 km/h, grünes Kennz. -> PKW

Glückauf

Lutz
#382826
Hallo zusammen,
aus eurem Gesetzesauszug sehe ich heraus, daß ich euch im KfzStG "rumtreibt".

Dies regelt NUR die Besteuerung von Fahrzeugen, nicht die verkehrsrechtlichen Belange.

Nachgefragt beim Landkreis-Finanzamt bekam ich folgende Aussage: " Wenn ein steuerbefreiter LoF-Anhänger zu lof-Zwecken durch eine nicht gemäß §3 KfzStG zulässige Zugmaschine (Sattelzugmaschinen ist im Rahmen der FZV / StvZV wegen ihrer Bauart schon das Ziehen von Anhänger untersagt) im Rahmen der Nachbarschaftshilfe gezogen wird, hat dies KEINE Auswirkung auf die steuerrechtliche Einstufung. Betrieb zu nicht LoF-Zwecken, oder ständiger Betrieb hinter nicht dem LoF-Betrieb zugehörigen Zugmaschinen erfüllt den Tatbestand der Vorteilserschleichung und der Steuerhinterziehung.
Das Verleihen von LoF-Anhänger zu Transporten die nicht dem LoF-Zweck zuzuordnen sind (privater Umzug) erfüllen ebenfalls den Tatbestand der Vorteilserschleichung und der Steuerhinterziehung."
#382838
ulli hat geschrieben:
Charlymuckemann hat geschrieben: Habe jetzt vom Finanzamt ein offizielles schreiben bekommen das es aus Steuerrechtlichen gründen kein Problem darstellt einen Anhänger mit grünem Kennzeichen hinter einem Unimog mit schwarzem Kennzeichen zu ziehen. Vorrausgesetzt ist natürlich immer der LoF-Zweck.
Wichtig wäre halt nur die Schlüßelnummer der Zugmaschine. Es muss eine "Zugmasch. oder Landw. Zugmsch." sein. LKW oder Sattelschlepper geht nicht.
Moin Matthias,

das ist auch meine Auffassung (obwohl die natürlich völlig unmaßgeblich ist).
Das Schreiben der Direktion Verkehr zeigt nur, dass der Mensch eigentlich nichts weiss und sich mit "larifari"-Äußerungen alle Rückzugstüren offen hält.

Gruß Ulli
Solche Kombinationen habe ich täglich zig-mal auf dem Hof hier. Man kann nämlich auch Trailer steuerfrei auf grün zulassen und die Zugmaschinen mit einer pauschalen Zusatzversteuerung versehen. Das ist völlig legal und man hat Trailer mit grünen Kennzeichen hinter Zugmaschinen mit schwarzen Kennzeichen. Das im Güterfernverkehr.
#382840
Nieswurz hat geschrieben: Solche Kombinationen habe ich täglich zig-mal auf dem Hof hier. Man kann nämlich auch Trailer steuerfrei auf grün zulassen und die Zugmaschinen mit einer pauschalen Zusatzversteuerung versehen. Das ist völlig legal und man hat Trailer mit grünen Kennzeichen hinter Zugmaschinen mit schwarzen Kennzeichen. Das im Güterfernverkehr.
ja Michael, schon korrekt, aber bedenke, dass die steuerbefreiten Trailer nur von Kfz gezogen werden dürfen, für die der (steuerliche) Anhängerzuschlag entrichtet ist - was bei den Speditionen und im Werkverkehr heute üblich ist, wenn wesentlich mehr Trailer als Zugfahrzeuge vorhanden sind.
Gruß Ulli
#382875
Wie ich geschrieben habe: pauschale Zusatzversteuerung!

Der Fehler in solchen Freds ist, dass die Themen durcheinandergewürfelt werden und das ganze nicht deutlicher wird, eher im Gegenteil.

Ulli, du bist doch ITler, mach doch mal ne Matrix mit den Möglichkeiten, vielleicht wird's dann deutlich.

X-Achse die Zugfahrzeuge mit den Varianten der Besteuerung
Y-Achse die Anhänger mit den Varianten der Besteuerung

An den Koordinaten dann X für verboten, o für erlaubt oder Kommentare wie (nur Lof)...
#382882
Nieswurz hat geschrieben: Ulli, du bist doch ITler, mach doch mal ne Matrix mit den Möglichkeiten, vielleicht wird's dann deutlich.
och Mönsch, das ist ja Arbeit, so `ne Entscheidungstabelle zu erstellen. Ist doch eher was für Projektplaner, die haben das drauf :lol:

In den nächsten Tagen wird das garantiert nix.

Gruß Ulli
#382911
Hallo Leute
da mir das Thema keine Ruhe lässt, habe/mache ich gerade nochmal offizielle Anfragen bei den Ämtern und der Polizei. Letztere hat gestern schon geantwortet:
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Abstreiter Georg
Gesendet: Dienstag, 29. Mai 2012 15:19
An: 'klaus21'
Cc: Niklaus Mathias
Betreff: WG: Web-Mail - Kontaktformular - Internetauftritt der Bayerischen Polizei

Sehr geehrter Herr Nehiba,

bei ihrer Frage geht es um keine verkehrsrechtliche Frage.
Diese Anhänger dürfen mit ihrem Unimog gezogen werden.
Vielmehr müßten sie mit dem Finanzamt klären, ob die Anhänger dadurch nicht steuerpflichtig werden. Mit der Zulassungstelle wäre abzuklären, ob durch ihre Tätigkeit die Anhänger nicht zulassungspflichtig werden.

Mit freundlichen Grüßen


Georg Abstreiter
Polizeioberkommissar
Polizeiinspektion Neufahrn
Sepp-Manger-Str. 2
85375 Neufahrn
Telefon: 08165/9510-45
Telefax: 08165/9510-19
eMail zentral: mailto:pp-obn.neufahrn.pi@polizei.bayern.de
eMail persönlich: mailto:georg.abstreiter@polizei.bayern.de



-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Latz Karola
Gesendet: Dienstag, 29. Mai 2012 10:24
An: Neufahrn PI (Postfach)
Betreff: WG: Web-Mail - Kontaktformular - Internetauftritt der Bayerischen Polizei


zuständigkeitshalber weitergeleitet, mit der Bitte um Erledigung.
Besten Dank

Mit freundlichen Grüßen

KPI Erding
Latz, PolBesch
Geschäftszimmer




-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: noreply@vm00351.int-dmz.bayern.de [mailto:noreply@vm00351.int-dmz.bayern.de]
Gesendet: Freitag, 25. Mai 2012 12:17
An: Erding KPI (Postfach)
Betreff: Web-Mail - Kontaktformular - Internetauftritt der Bayerischen Polizei


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Die folgende Email wurde über ein Internet-Kontaktformular erstellt!
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Hinweis:

Zuständige Dienststelle: Kriminalpolizeiinspektion Erding
Hinweis, Frage oder Anregung:
Ich hätte mal eine generelle Anfrage die mir bis dato niemand rechtsverbindlich beantworten konnte.

Ich bin Halter eines Unimog U1650 Schlüssel 0708 74400000
Zugelassen als Lkw in privater Nutzung; mGM 10to

Während der Erntezeit helfe ich meinem Freund unentgeldlich auf dem landwirschaftlichen Betrieb.
Hier kann es vorkommen, dass ich mit dem Unimog auf dem Feld bin und es müssten Anhänger aus dem LoF-Betrieb un-/beladen auf?__s Feld oder zurück zum Gehöft gezogen werden. Die Anhänger sind teils zulassungsfrei, teils zugelassen.

Darf ich in meiner Funktion als landwirtschaftlicher unentgeldlicher/nicht gewerblicher Freundschaftschaftsdient mit meinem Unimog die LoF-Anhänger unter Berücksichtigung der jeweils vorgeschriebenen Zug/zul.GM/Geschwindigkeits-Vorschriften die Anhänger im Straßenverkehr bewegen?

Ich bin in Besitz von Folgekennzeichen meines Unimog für zulassungsfreie Anhänger.

Könnten sie mir bitte schriftlich antworten, damit ich dieses auch im Fahrzeug mitführen kann, sollte ich von der Polizei kontrolliert werden.


Mitteiler:

Nachname: Nehiba
Vorname: Klaus
E-Mail: klausn21


Wie wurde der Mitteiler auf das Internet-Angebot der Polizei aufmerksam:
Sonstiges Internet



Beschreibung - Sonstiges

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Id: Kontaktformular / 1337940996
IP-Adresse des Absenders: 217.10.60.85
Zeit: Freitag, 25. Mai 2012 / 12:16:36 Uhr
Ich halte euch auch bei den anderen Antworten auf dem Laufenden.
Eine Frage geistert mir noch durch den Kopf: ist das Landesrecht oder Bundesrecht Bild
Sollte eigentlich bundeseinheitlich so gelten weil StVO, StVZO, FZV und KfzStG, aber wir werden aj täglich beim TÜV vom Gegenteil überzeugt
#382917
Hallo Klaus,

wenn dein Unimog als LKW zugelassen ist, darfst du definitiv keine zulassungsfreien LoF-Anhänger damit ziehen. Deren Verwendung ist schon nach FZV §3, Abs. 2, 2 (a) nur hinter Zugmaschinen, nicht hinter LKW erlaubt:
Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,
Ob da die Polizei in Unkenntnis was anderes behauptet, interessiert nicht.
Führst du solche Anhänger hinter einem LKW mit, sind sie nicht mehr zulassungsfrei sondern zulassungspflichtig, erstmal völlig unabhängig vom Steuerrecht.

Gruß,
Michael
#382931
Hallo Michael
Hatte gerade ein Telefonat mit der Zulassungsstelle "stellvertretende Referatsleitung".

Dein Einwurf ist so NICHT richtig, da ein Lkw grundsätzlich sofern mit entsprechender Einrichtung (Zugmaul, Anhängerbremsanlage) auch als Zugmaschine gilt.
Zulassungsfreie Anhänger bleiben solang zulassungsfrei, wie man sie vorschriftsmäßig bewegt >> 25 km/h, LoF-zweckgebunden und keine Bauart verändernden Umbauten anbringt.

Das strittige Thema ist die Steuerbefreiung und da warte ich noch auf die Stellungnahme des Finanzamtes.....mit der Bitte von Polizei und Landratsamt, diese Aussage weiter zu geben :roll:
#382979
Hallo an alle,
es wäre ratsam, auf eine rechtsfähige Antwort zu bestehen! Denn nur so bemühen sich die angeschriebenen Stellen Auskunft zu geben! Wenn dann überhaupt noch eine kommt! Die deutschen Regeln müssen sich EU-Recht anpassen. Und das fällt vielen schwer.
Und bei einer Kontrolle der Rennleitung, sich bitte die Randnummer des polizeilischen-ordnungswiedrigkeiten-gesetz zeigen lassen. Dort ist ja die "Ordnungswiedrigkeit" vermergt.

Und jedes Landratsamt hatt andere Regeln. Und wenn das Berufskraftfahrergesetz greift 2014 ist wieder alles anderst. Ich denke dieses Thema ist eine §-endlos Geschichte.
#382987
klausn21 hat geschrieben:...
Dein Einwurf ist so NICHT richtig, da ein Lkw grundsätzlich sofern mit entsprechender Einrichtung (Zugmaul, Anhängerbremsanlage) auch als Zugmaschine gilt.
...
Hallo Klaus,

und wo bitte schön soll das stehen?

Michaels Aussage ist vollkommen richtig!

Beispiele für die Unterschiede gibt es zu genügend in den Verordnungen

StVZO: Zugmaschine braucht weniger Motorleistung als LKW
StVO: Sonntagsfahrverbot
FZV: Begriffbestimmung
Zugmaschinen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart überwiegend zum Ziehen von Anhängern bestimmt und geeignet sind;

Und ein LKW dient nicht überwiegend zum Ziehen von Anhängern, auch wenn er mit Anhängerkupplung und Anhängerbremsanlage ausgerüstet ist.

Glückauf

Lutz
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