- 13.07.2005, 07:11
#70797
ei guude,
habe da etwas gefunden:
Die Anschnallpflicht in historischen Fahrzeugen – wen trifft sie ?
Viele Oldtimer, die im Straßenverkehr bewegt werden, verfügen über keine Sicherheitsgurte. Den modernen Autofahrer beschleicht beim Besteigen eines Fahrzeuges ohne Sicherheitsgurte ein ungutes Gefühl. Ist man es doch gewohnt, den Sicherheitsgurt anzulegen. Viele ältere Leser unter Ihnen kennen noch die Diskussion, ob das Anlegen eines Gurtes Pflicht werden sollte. Ein großer Teil der Autofahrer weigerte sich seinerzeit den Gurt anzulegen; mit dem Argument, man werde seiner Freiheit beraubt. Auch das Bundesverfassungsgericht hat sich seinerzeit mit der verfassungsrechtlich relevanten Frage der "Freiheitsberaubung" befasst. Die Frage nach einer verfassungswidrigen Regelung wurde jedoch verneint. Heute dürfte der Sicherheitseffekt der Sicherheitsgurte im Dienste der Allgemeinheit unbestritten sein.
Historische Fahrzuge ohne Sicherheitsgurte
Doch wie sieht es mit der Pflicht zum Anschnallen bei einem historischen Fahrzeug aus, das vom Werk her keine Gurte kennt. Muß hier etwa nachgerüstet werden ? Welche Konsequenzen hat ein Unfall haftungsrechtlich, bei dem ein Insasse nicht angeschnallt war, weil keine Gurte vorgesehen waren ? Da diese Fragen aus Ihrer Leserschaft kommen und der Redaktion häufig gestellt worden sind, habe ich diese Ausgabe zum Anlass genommen, mich mit dem Thema "Oldtimer und Gurtpflicht" näher zu beschäftigen.
Ausnahmen für Taxi- und Mietwagenfahrer
Die Pflicht, einen Sicherheitsgurt zu tragen, regelt § 21 a der Straßenverkehrsordnung. Dem Wortlaut zur Folge, lässt diese Vorschrift Ausnahmen nur für Taxi- und Mietwagenfahrer während der Beförderungsfahrt zu. Man ist ebenfalls von der Anschnallpflicht bei "Rückwärtsfahren" und "Fahren auf Parkplätzen" mit Schrittgeschwindigkeit befreit. Was geschieht jedoch bei Fahrten in einem historischen Fahrzeug ? Einem historischen Fahrzeug, bei dem vom Werk her keine Gurte vorgesehen waren?
Entstehungsgeschichte der Gurtpflicht
Mit Wirkung vom 01.04.1974 ist die Pflicht zur Ausrüstung von Neuwagen mit Sicherheitsgurten Pflicht geworden. Die Pflicht zur Benutzung der Sicherheitsgurte erfolgte mit Wirkung vom 01.01.1976. Die ursprüngliche Beschränkung der Anschnallpflicht auf die Vordersitze entfiel mit einer Änderungsverordnung vom 06.07.1984, die zugleich eine Bußgeldsanktion hinsichtlich der Vordersitze enthielt. Ab dem 01.01.1976 müssen alle PKW, die seit dem 01.04.1970 erstmals zugelassen wurden und über eine entsprechende Verankerung verfügen, bis 01.01.19978 mit Sicherheitsgurten ausgestattet worden sein. Diese Regelung gilt noch heute.
Es droht ein Bußgeld
Sollte Ihr Fahrzug vor dem 01.04.1970 in den Verkehr gebracht worden sein, so sind Sie nicht verpflichtet, es nachzurüsten. Bei Fahrzeugen zwischen dem 01.04.1970 und dem 01.04.1974 entscheidet das Vorhandensein von entsprechenden Verankerungen über die Nachrüstung. Für alle anderen Fahrzeuge gilt die uneingeschränkte Pflicht, mit einem Sicherheitsgurt ausgestattet zu sein. Wer hiergegen verstößt oder keinen Gurt anlegt, den trifft ein Bußgeld. Zur Zeit müssen Erwachsene, die den Sicherheitsgurt nicht anlegen, mit einem Bußgeld in Höhe von 60 Mark rechnen. Werden Kinder ungesichert mitgenommen, droht ein Bußgeld in Höhe von 80 Mark.
Konsequenzen bei einem Unfall ohne Gurt
Wie verhält es sich bei einem Unfall, wenn Gurte im Fahrzeug nicht vorgeschrieben sind ? Es also ordnungsrechtlich gestattet ist, ein Fahrzeug ohne Sicherheitsgurt im Straßenverkehr zu bewegen. Noch im Jahre 1970 entschied der Bundesgerichtshof, dass den nicht angeschnallten Unfallverletzten kein Mitverschulden treffe, weil aus damaliger Sicht das Gurtanlegen mit einem nicht unerheblichen Risiko verbunden gewesen sei. Die Annahme einer Mitschuld, und damit die Minderung von Schadenersatzansprüchen bei Personenschäden, erfolgte erst im Zuge des Gurtanlegezwangs und der damit verbundenen Erkenntnis, dass das Anlegen eines Gurtes mehr Sicherheit bedeutet.
Fahren ohne Gurt bedeutet fahren auf eigenes Risiko
Auch wenn für ein bestimmtes historisches Fahrzeug keine Gurtpflicht besteht, so wird sich der Betroffene ein Mitverschulden im Bezug auf eigene Verletzungen einräumen lassen müssen, da davon auszugehen sei, so der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass die Verletzungen mit angelegtem Sicherheitsgurt geringer ausgefallen wären. Den Gegenbeweis zu führen, fällt schwer. Wer demnach ein Fahrzeug ohne Sicherheitsgurte oder unangeschnallt im Straßenverkehr bewegt, tut dies aus haftungsrechtlicher Sicht auf eigenes Risiko.
Mithaftung bei unverschuldetem Unfall
Der Bundesgerichtshof hat einem Mopedfahrer, der ohne direktes Verschulden in einen Unfall verwickelt worden ist und schwere Kopfverletzungen erlitten hat, eine Mitschuld eingeräumt, da er zum Unfallzeitpunkt keinen Schutzhelm trug, obwohl zum damaligen Zeitpunkt keine ausdrückliche gesetzliche Pflicht zum Tragen eines Schutzhelmes bestand. Wird ein Mitverschulden unterstellt, so führt dies zu einer Mithaftung, d.h. die Ersatzansprüche, für die das Nichtangurten ursächlich war, werden gemindert.
Fazit
Dies bedeutet, dass Sie zwar ein historisches Fahrzeug ohne Gurte im Straßenverkehr bewegen dürfen, Ihnen aber im Falle eines Unfalls eine Mitschuld, etwa im Bezug auf eigene Verletzungen, eingeräumt werden kann. Es ist deshalb dringend zu raten, sich in einem Fahrzug ohne entsprechende Sicherheitsgurte besonders vorsichtig zu bewegen. Zum einen um seine Gesundheit zu schützen, zum anderen um nicht Gefahr zu laufen, einer Mithaftung zu unterliegen, obwohl man den Unfall nicht verschuldet hat.
Übrigens, der nachträgliche Einbau eines Airbags - anstelle von Sicherheitsgurten - reduziert die Mithaftung nicht, da er andere Funktionen übernimmt und den Sicherheitsgurt nicht ersetzen kann. Der nachträgliche Einbau eines Sicherheitsgurtes steht und fällt sicherlich mit dem Verlust an Originalität, überwiegend zu Lasten der "Sicherheit".
RA Andreas Bode, Burkantat Rechtsanwälte, Han
ich habe an meinem 404 gurte nachgerüstet. wer ohne färt, handelt m.e. grob fahrlässig, selbst im lkw.
guden, justus.