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Benutzung Fahrtenschreiber bei lof - Entfernung über 50 km
Verfasst: 14.09.2009, 12:27
von ihmog
Hallo,
ich habe einen Unimog U 1000 mit Zulassung Grünes Kennzeichen für Landwirtschaft.
Die Benutzung vom Fahrtenschreiber ist laut Gesetz für diese Fahrzeuge im Umkreis von 50 km nicht vorgeschrieben.
1. Frage : Was ist wenn ich weiter als 50 km fahre und der Fahrtenschreiber
nicht mehr geprüft ist ?
2. Frage : Es gibt die Möglichkeit das Fahrzeug wegen nicht Landwirtschaftlicher Nutzung z.B für 2 Monate zu versteuern.
Muß ich jetzt generell den Fahrtenschreiber benutzen ?

Verfasst: 14.09.2009, 13:03
von Tobs406
Hallo ihmog,
ich würde dich lieber mit richtigem Namen ansprechen! (Machen wir hier so).
für landwirtschaftliche Zwecke bist du weitestgehendst von der Fahrtschreiberbenutzung ausgenommen. Guckst du die Details unter § 18, FahrpersonalVerordnung:
http://www.gesetze-im-internet.de/fpersv/__18.html
Wenn du natürlich "Fahrtschreiberpflichtig" wirst, dann muß der auch geprüft sein:
http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_57b.php .
Wurde bisher mit Verwarnungsgeld geahndet:
http://www.verkehrsportal.de/bussgeldka ... atalog.php
Selbstverständlich ist es möglich das Fahrzeug beim Finanzamt für einen Zeitraum zu versteuern wenn es für nicht lof-Zwecke eingesetzt wird. Ruf dort an und frag wie sie das händeln (jedes Amt ein bischen anders). Ich denke da war etwas mit mindestens einem Monatszeitraum Steuerzahlung. Teilweise wurden sogar Bescheinigungen dazu ausgestellt, so daß es bei einer evtl. Kontrolle von vorne herein keine Probleme gab.
Grüße
Tobias
Verfasst: 16.09.2009, 12:42
von thomas-406
Tobs406 hat geschrieben:Teilweise wurden sogar Bescheinigungen dazu ausgestellt, so daß es bei einer evtl. Kontrolle von vorne herein keine Probleme gab.Tobias
Hallo Tobias,
die Bescheinigung kommt in Form des Steuerbescheids, und zwar in meinem Fall unglaublich schnell am übernächsten Tag nach meiner Faxnachricht an's Finanzamt. Eigentlich klar, in dem Fall wollten die ja was von mir
In meinem Fall wurde auch immer ein kompletter Monat versteuert. Im Zweifelsfall hilft eine Anfrage vorab beim jeweiligen Sachbearbeiter´, der weiß es nämlich am besten

Verfasst: 17.09.2009, 12:15
von ihmog

Hallo,
vielen Dank für die Antworten.
Ich hatte letzes Jahr das Fahrzeug für 1 Monat versteuert, das ist kein Problem.
Mir war nur nicht klar, ob ich in diesem Zeitraum die Fahrtenscheibe benutzen muß. Ich denke es wird dann wohl Pflicht sein, und das Kontrollgerät muß geprüft sein.
Das heißt ich muss den Fahrtenschreiber prüfen lassen, wenn ich den Mog wieder über eine begrenzte Zeit versteuere.
Was kostet ca. eine Prüfung des Kontrollgeräts
Viele Grüße aus Norddeutschland
Werner
Verfasst: 17.09.2009, 15:56
von Tobs406
Hallo Werner,
ob der Fahrtenschreiber geprüft und benutzt werden muß hat nichts mit der Steuer zu tun
Wenn du beispielsweise den Mog PRIVAT außerhalb der Steuerbefreiung nutzt, dann fällst du nicht unter die Bestimmungen des FahrpersonalG und brauchst kein Kontrollgerät betreiben und es muß auch nicht geprüft sein. Du zahlst lediglich die Steuer.
Bist du gewerblich unterwegs dann trifft dich wieder alles (FPersG, AO - KraftfahrzeugsteuerG, §57b StVZO...).
Grüße
Tobias
Verfasst: 17.09.2009, 17:31
von Michael_Weyrich
Hallo,
Wenn du beispielsweise den Mog PRIVAT außerhalb der Steuerbefreiung nutzt, dann fällst du nicht unter die Bestimmungen des FahrpersonalG und brauchst kein Kontrollgerät betreiben und es muß auch nicht geprüft sein. Du zahlst lediglich die Steuer.
Achtung: Eine Zugmaschine mit 40KW und mehr, die nicht ausschließlich land- oder forstwirtschaftlich genutzt wird (was eben dann der Fall ist), muss aber mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet sein, der muss auch benutzt werden! Ob privat oder nicht, spielt dabei keine Rolle.
Gruß,
Michael
Verfasst: 17.09.2009, 22:10
von AT
....ausgenommen mit H-Kennzeichen bis 7,5t... oder wie war das?
Grüße,AT
Verfasst: 21.09.2009, 08:28
von Bernd-Schömann
Moin ,
die Fahrtenschreiber dienen gewerblichen Zwecken. Sofern das Fahrzeug gewerblich genutzt wird ist der Fahrtenschreiber erforderlich- dann hat das Fahrzeug aber kein grünes Kennzeichen mehr.
Mich würde übrigens interessieren wo folgende Aussage herkommt: Die Benutzung von Fahrtenschreiber ist im Umkreis von 50 km nicht vorgesehen (bezogen auf grüne Nummer landwirtschaft)?
Mir ist keine Verordnung oder Gesetz bekannt dass Landwirtschaftliche Fahrzeuge mit grüner Nummer überhaupt einen Fahrtenschreiber benötigen!
Gruß
Bernd
Verfasst: 21.09.2009, 09:56
von Michael_Weyrich
Hallo,
die Fahrtenschreiber dienen gewerblichen Zwecken.
Wo steht das? Im §57a StVZO steht nichts von gewerblich oder nichtgewerblich. Bitte nicht Fahrtenschreiber und EG-Kontrollgerät verwechseln, das sind 2 Paar Schuhe. Außerdem ist auch Landwirtschaft ein Gewerbe.
Mir ist keine Verordnung oder Gesetz bekannt dass Landwirtschaftliche Fahrzeuge mit grüner Nummer überhaupt einen Fahrtenschreiber benötigen!
Stimmt. Zugmaschinen, die auschließlich Land- und Forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, benötigen lt. §57a StVZO keinen Fahrtenschreiber.
Sobald aber Land- oder Forstwirtschaftliche Zugmaschinen im Umkreis von mehr als 100km um den Betrieb eingesetzt werden, benötigen sie nach VO(EWG) 561/2006 ein EG-Kontrollgerät, welches auch betrieben wird. In diesem Falle sind die EG-Sozialvorschriften anzuwenden.
Gruß,
Michael
Verfasst: 25.09.2009, 13:48
von Tobs406
Hallo Michael,
es wundert mich schon etwas, daß du die VO EG 561/2006 zitierst und dann darauf beharrst daß für private Zwecke Fahrtschreiberpflicht gilt. Du warst doch auf dem richtigen Weg!
Lies doch mal weiter. Unter Art. 3, Ziff. h, steht doch eindeutig daß "nichtgewerbliche" = private Transporte nicht unter diese Verordnung fallen, vorausgesetzt <7,5 t.
http://www.gewerbeaufsicht.baden-wuertt ... /1_1_2.pdf
Grüße
Tobias
Verfasst: 30.09.2009, 16:55
von Lutze
Hallo Tobias,
ich sehe es genau so wie Michael.
Der von Michael aufgeführte § 57a StVZO gilt grundsätzlich, wenn man im Strassenverkehr unterwegs ist, egal ob privat oder gewerblich.
Bei den Ausnahmen unter § 57a, die auf die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verweist ist leider nicht die Ziff. h aufgeführt.
Und wie Du schon geschrieben hast, alles ab 7,5 t Zuggesamtgewicht unterliegt der FPersV, auch wenn es von privater Natur ist.
Die Zeiten, dass alle Privatfahrten ausgenommen sind, sind seit dem 11.04.2007 vorbei. Da wurde nämlich die Verordnung EWG Nr. 3820/85 ungültig.
Glückauf
Lutz
Verfasst: 03.11.2010, 23:52
von mog1300
Hi Ihrs,
jetzt habe ich so viele Beitraege gelesen, dass ich noch mehr verwirrt bin.
Kurze Frage:
wenn ich meinen U1300 BJ85 9xkw aus irgend einen Grund von LKW als Zugmaschine umschluesseseln lassen moechte (Verkleinerung der Pritsche usw. ist klar) und den Mog nur privat nutze,
brauche ich jetzt einen Fahrtenschreiber? (bitte nicht mit EG Kontrollgeraet verwechseln).
Gruesse
Christian
Verfasst: 04.11.2010, 13:09
von Calibar
Zusammenfassung:
Bei Gewerblicher Nutzung: ab 3,50t ZUGGEWICHT (Zugmaschine + Anhänger +Stützlast) gilt Ausrüstungspflilcht, demzufolge auch eine Prüf und Verwendungspfllicht.
Ausnahmen:(die ganzen anderen lasse ich jetzt mal weg wie thw usw...)
Landwirtschaft: Für den EIGENEN betrieb im Umkreis von 100KM um den Standort (früher 50km). Vorsicht, zieht man den Anhänger vom Nachbarn ist dies nicht mehr der eigene Betrieb und es greift die regelung der Gewerblichen Benutzung. Dies gilt auch wenn ein Teil des Fuhrparkes auf einen Gewerbe und ein anderer Teil auf sich selbst als Privatperson zugelassen ist.
Ab einem Zugfahrzeuggewicht von 7500kg gilt gennerell ausrüstungs, prüf und verwendungspflicht wenn dies nicht nachweißbar ausschließlich dem Rein Privatem Zweck dient.
Ab dem 7,5t Gewicht mit Anhänger/Auflieger gilt: "drin, geprüft und muss verwendet werden"
Verfasst: 04.11.2010, 13:19
von Calibar
Ausnahme war nur das mit H zulassung und Erstzulassung war irgendwas in dem 70iger Jahren, des müßte ich mal bei gelegenheit genau nachlesen wann dieses Datum war.
Wer einen drin hat, lasst ihn prüfen, ist der irgendwann mal defekt weil er sich in bereichen bewegt für die er nicht gebaut ist ( erfahrungswerte ) muss er bei einer eventuelln prüfung ausgetauscht werden, problem dabei ist die verfügbarkeit von neugeräten, die werden nicht mehr produziert, aktuell gibt es den Digitalen und fertig.
Mal was Grundsätzliches: Die ganzen zitierten Gesetze interessieren im Prinzip keinen menschen. Änderungen diesbezüglich gelten als gültig sobald sie veröffentlicht sind. Diese Änderungen und Aktualisierungen zitiert immer kein Mensch. Demzufolge geben Gesetzes Zitate / Verordnungszitate nur eine ganz ganz grobe Übersicht. Wenn du wirklich eine Konkrete aussage willst wenden dich an deine nächste §57b Prüfstelle, diese sind verpflichtet ihren wissensstand ständig aktuell zu halten.
Verfasst: 04.11.2010, 13:31
von Calibar
Fallbeispiele (eigenes):
Mein 404 ( 5t gesamt ) wird nicht als H zugelassen sondern als "Zugmaschine mit Hilfsladefläche". Rein Privat müßte ich keinen nachrüsten, verwenden und Prüfen. So, ich hänge nun einen 750kg anhänger hin und hole für den Lebenspartner (nicht verheiratet) Brennholz. Somit bin ich verpflichtet nachzurüsten zu prüfen dun natürlich zu verwenden.
ich nehme meinen 750kg Hänger und hole mein eigenens Brennholz , dies ergibt. 5000kg + 250kg stützlast + 750 Anhänger = 6000kg
ergibt - keine Pflicht
Nun regt mich das mit so einem Spielzeuganhänger auf und ich hänge meinen eigenen 2500kg hänger ran, 5000 + 250 +2500 = 7750kg - schon bin ich rechtlich gesehen verpflichtet ein eg Kontrollgerät zu betreiben.
der standart 404 hat 4750kg Zgm, auch dabei kommt man genau auf 7500kg gesamt mit einem vernünftigem Anhänger.