Betrieb von Anbaugeräten und Anhängern, Merkblätter
Verfasst: 03.12.2013, 18:51
Hallo
gelegentlich taucht die Frage auf, ob Anbaugeräte eintragungs- oder genehmigungspflichtig sind. Grundsätzlich sind Anbaugeräte, wie der Name schon sagt, nicht zum Fahrzeug gehörig und sind somit auch nicht eintragungspflichtig. Der Gesetzgeber definiert im VKBL ein Anbaugerät :
Zu beachten ist in jedem Falle StVZO § 32 (Auszug)
Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen.
Ein anderer Fall liegt vor, wenn das Fahrzeug in eine "Selbstfahrende Arbeitsmaschine" (Feld J: 16 11xx) umgetypt werden soll. Dabei wird das Anbaugerät zum Bestandteil des Fahrzeugs, muss die Fahrzeugart (Fahrzeugklasse) eingetragen werden.
Beim Unimog besteht außerdem die Möglichkeit zur Einordnung in die Fahrzeugklasse
- Ackerschlepper (89 1000 LOF.ZUGM.ACKERSCHLEPPER VkBl. 2006 S. 132)
- Geräteträger (89 2000 LOF.ZUGM. GERAETETRAEGER VkBl. 2006 S. 132)
Für lof-Fahrzeuge und insbesondere beim Betrieb in der Land- und Forstwirtschaft sind weitere Regelungen zu Anbaugeräten zu beachten.
Im Anhang habe ich einige Merkblätter zu diesem Thema sowie die das Verzeichnis zur Systematisierung von
Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (Stand: Mai 2024) nach den Fahrzeugklassen gemäß StVZO angefügt.
Ich wünsche Allen eine stressfreie Fahrt
gelegentlich taucht die Frage auf, ob Anbaugeräte eintragungs- oder genehmigungspflichtig sind. Grundsätzlich sind Anbaugeräte, wie der Name schon sagt, nicht zum Fahrzeug gehörig und sind somit auch nicht eintragungspflichtig. Der Gesetzgeber definiert im VKBL ein Anbaugerät :
- Anbaugeräte sind dazu bestimmt, mit Hilfe des Fahrzeugs Arbeiten auszuführen. Ein Austausch der Anbaugeräte für verschiedenartige Arbeiten ist möglich.
Zu beachten ist in jedem Falle StVZO § 32 (Auszug)
Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen.
- (1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Abs. 3) darf die höchstzulässige Breite über alles - ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeugen - folgende Maße nicht überschreiten:
1. allgemein 2,55 m,
2. bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten und bei Zugmaschinen und Sonderfahrzeugen mit auswechselbaren land- oder forstwirtschaftlichen Anbaugeräten sowie bei Fahrzeugen mit angebauten Geräten für die Straßenunterhaltung 3,00 m
Ein anderer Fall liegt vor, wenn das Fahrzeug in eine "Selbstfahrende Arbeitsmaschine" (Feld J: 16 11xx) umgetypt werden soll. Dabei wird das Anbaugerät zum Bestandteil des Fahrzeugs, muss die Fahrzeugart (Fahrzeugklasse) eingetragen werden.
Beim Unimog besteht außerdem die Möglichkeit zur Einordnung in die Fahrzeugklasse
- Ackerschlepper (89 1000 LOF.ZUGM.ACKERSCHLEPPER VkBl. 2006 S. 132)
- Geräteträger (89 2000 LOF.ZUGM. GERAETETRAEGER VkBl. 2006 S. 132)
Für lof-Fahrzeuge und insbesondere beim Betrieb in der Land- und Forstwirtschaft sind weitere Regelungen zu Anbaugeräten zu beachten.
Im Anhang habe ich einige Merkblätter zu diesem Thema sowie die das Verzeichnis zur Systematisierung von
Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (Stand: Mai 2024) nach den Fahrzeugklassen gemäß StVZO angefügt.
Ich wünsche Allen eine stressfreie Fahrt