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Brauche ich eine Warnblinkanlage??
Verfasst: 10.01.2010, 19:53
von Philleo
Hallöle,
mein Unimog ez 1978, ausgeliefert in die Schweiz soll nächste Woche TÜV Abnahme bekommen. Er hat keine Warnblinkanlage. Muss ich die nachrüsten?
Was für eine Eintragung würdet ihr mir empfehlen? LKW, Zugmaschine etc?
Grüsse Phil
Verfasst: 10.01.2010, 20:19
von Jürgen-Fahlbusch
Hallo Phil,
eine Warnblinkanlage ist unbedingt notwendig.
Ich würde den Mog als Zugmaschine zulassen lassen, wenn ich es mir aussuchen kann.
Allein schon wegen dem LKW-(Anhänger)-Sonntagsfahrverbot.
Warnblinkanlage
Verfasst: 11.01.2010, 01:52
von Schienenmog
Hallo,
wie Jürgen schon schreibt, ist die Warnblinkanlage Pflicht (StVZO § 53a Abs. 4). Also vor der HU noch nachrüsten.
Zulassung als Zugmaschine wäre empfehlenswert.
Gruß von Michael aus Köln
Zugmaschine
Verfasst: 11.01.2010, 08:14
von Philleo
Vielen Dank für eure Antworten. Warnblinkanlagenset von Hella ist bestellt.
Wenn ich den Unimog als Zugmaschine zulasse, kann ich ihn dann immer noch mit meinem BE legal fahren,also auch mit grossem Anhänger ( z.B. 2 Heuwagen)? Was kostet er Steuern als Zugmaschine? 3,5t ZGG hat er schon eingetragen.
Gruss Phil
Verfasst: 11.01.2010, 09:09
von Nieswurz
Moin,
2 Anhänger sind grade bei Zugmaschinen OK. Ich vermute allerdings, die Anhänger sind mit grünem Kennzeichen, das gibt glaube ich bei schwarz zugelassener Zugmaschine Probleme, oder?
Michael
Verfasst: 11.01.2010, 10:08
von ret
Moin,
Klasse B
Kein Vorbesitz, (Einschluß: M, S und L), ab 18 Jahre
Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3,5 t nicht übersteigt).
Keine Befristung der Besitzdauer
Klasse BE
Vorbesitz Klasse B, (Einschluß: keine), ab 18 Jahre
Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen und die als Kombination nicht unter Klasse B fallen. Bei Lastkraftwagen mit durchgehender Bremse und bestimmten Geländefahrzeugen darf die Anhängelast höchstens das 1,5-fache der zulässigen Gesamtmasse des ziehenden Fahrzeugs betragen.
Keine Befristung der Besitzdauer
Mit Zugmaschine darfst Du 2 Anhänger ziehen.(bis 18.5 m Gesamtlänge)
Verfasst: 11.01.2010, 10:35
von Michael_Weyrich
Hallo,
Zulassung als Zugmaschine:
Es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein bezgl. max. Nutzlast im Verhältnis zum zul. Gesamtgewicht, Ladeflächenlänge im Verhältnis zur Vorderachsspurweite usw.
Vorteil:
+ Es dürfen 2 Anhänger gezogen werden
+ "Grüne" Nummer bei Land- und/oder Forstwirtschaft ist möglich
+ Es dürfen 2 Anhänger gezogen werden
+ Es dürfen zulassungsfreie land- und/oder forstwirtschaftliche Anhänger gezogen werden (diese müssen natürlich die Bedingungen dafür erfüllen) (auch bei Zulassung des Mogs mit schwarzem Kennzeichen)
+ kein Sonntagsfahrverbot
Nachteil:
- Bei nicht ausschließlich land- und/oder forstwirtschaftlicher Nutzung und Leistung ab 40KW/54PS braucht die Zugmaschine einen Fahrtenschreiber, der muss auch benutzt werden (Ausnahme H-Zulassung)
Besser noch:
Zulassung als Zugmaschine Ackerschlepper:
dazu sollten landwirtschaftliche Ausstattungsdetails zumindest zum Teil vorhanden sein (z.B. AS-Bereifung, Kraftheber, Zapfwellen, Hydraulikanlage, usw.), ist aber keine Pflicht.
wie Zugmaschine, jedoch
+ keine AU-Pflicht (sonst ab EZ 1977 bei Diesel Pflicht)
+ freie Fahrt in Umweltzonen (auch ohne H-Zulassung)
Zulassung als LKW:
+ keine Fahrtenschreiberpflicht (erst ab 7,5t)
- nur 1 Anhänger zulässig
- Beschränkung der Anhängelast auf das 1,5fache des zul. GG
- keine zulassungsfreien land- oder forstwirtschaftlichen Anhänger erlaubt
- keine "grüne" Nummer möglich
- Sonntagsfahrverbot mit Anhänger
Ansonsten allgemein:
- Warnblinkanlage muss nachgerüstet werden
- Klasse BE reicht, wenn das Zugfahrzeug mit einem zul. GG von 3,5t zugelassen ist. Die Fahrzeugart spielt dabei keine Rolle (Ausnahme Bus mit mehr als 8 Sitzen), auch die Anhängelast ist nicht beschränkt. Du darfst das anhängen, was an den 421er dran darf (lt. anderen Vorschriften).
- Auch mit schwarzer Nummer dürfen bei Zugmaschine bzw. Zugmaschine/Ackerschlepper zulassungsfreie LoF-Anhänger gezogen werden, natürlich nur dem Verwendungszweck entsprechend
Gruß,
Michael