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Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

Führerschein, rote Kennzeichen, 07-Kennzeichen, Oldtimerzulassung, uvm.

Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#454949
Ich bin aus meiner aktueller Fragestellung auf das Thema gestoßen.
.. über Umweg der Wissensdatenbank ...

Weil ich einen Mog nach meinen Bedürfnissen suche.

Ich bin 54, habe Führerschein '3', ...einen landwirtsch. Gartenbaubetrieb + heize mit ca 150RM Holz.
Allerdings hat mein Junior/Nachwuche nur Kl 'BE'
Bisher habe ich das mit dem Maschinenpark vom Nachbar gemacht, oder konnte auf die Unterstützung unserer bäuerlichen Dorf-Holzversorgungsgemeinschaft zurückgreifen.
Nun möchten wir der Holzer-Gemeinschaft mit einem Mog auch mal Ünterstützung leisten.

Welcher Typ wäre für uns der Richtige?

Unter FeV §76 Übergangsrecht habe ich folgendes gefunden
9.
§ 11 Absatz 9, § 12 Absatz 6, §§ 23, 24, 48 und Anlage 5 und 6 (ärztliche Wiederholungsuntersuchungen und Sehvermögen bei Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts)
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder einer ihr entsprechenden Fahrerlaubnis, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden ist, brauchen sich, soweit sie keine in Klasse CE fallenden Fahrzeugkombinationen führen, keinen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. Bei einer Umstellung ihrer Fahrerlaubnis werden die Klassen C1 und C1E nicht befristet. Auf Antrag wird auch die Klasse CE mit Beschränkung auf bisher in Klasse 3 fallende Züge zugeteilt. Die Fahrerlaubnis dieser Klasse wird bis zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet. Für die Verlängerung der Fahrerlaubnis nach Ablauf der Geltungsdauer ist § 24 entsprechend anzuwenden. Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1998 das 50. Lebensjahr vollenden, müssen bei der Umstellung der Fahrerlaubnis für den Erhalt der beschränkten Klasse CE ihre Eignung nach Maßgabe von § 11 Absatz 9 und § 12 Absatz 6 in Verbindung mit den Anlagen 5 und 6 nachweisen. Wird die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf der Inhaber ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine in Klasse CE fallende Fahrzeugkombinationen mehr führen. Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis dieser Klasse ist anschließend § 24 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Für Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1999 das 50. Lebensjahr vollendet haben, tritt Satz 7 am 1. Januar 2001 in Kraft. Bei der Umstellung einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis wird die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE bis zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet. Für die Verlängerung der Fahrerlaubnis und die Erteilung nach Ablauf der Geltungsdauer ist § 24 entsprechend anzuwenden. Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1998 das 50. Lebensjahr vollenden, müssen bei der Umstellung der Fahrerlaubnis ihre Eignung nach Maßgabe von § 11 Absatz 9 und § 12 Absatz 6 in Verbindung mit den Anlagen 5 und 6 nachweisen. Wird die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf der Inhaber ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen der Klassen C oder CE mehr führen. Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis dieser Klassen ist anschließend § 24 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Für Fahrerlaubnisinhaber, die bis zum 31. Dezember 1999 das 50. Lebensjahr vollendet haben, tritt Satz 13 am 1. Januar 2001 in Kraft. Bescheinigungen über die ärztliche Untersuchung oder Zeugnisse über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens, die nach den bis zum Ablauf des 14. Juni 2007 vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt worden sind, bleiben zwei Jahre gültig. Bescheinigungen über die ärztliche Untersuchung oder Zeugnisse über die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens, die den Mustern der Anlagen 5 und 6 in der bis zum Ablauf des 14. Juni 2007 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 1. September 2007 weiter ausgefertigt werden.
Demnach braucht man für C1E keine ärztliche Untersuchung. Das kam in der Wissensdatenbank anders rüber.

Uwe
#454953
Hallo,

du als Altinhaber der Klasse 3 behältst deinen C1E unbefristet ohne je zu einer ärztlichen Untersuchung zu müssen. Du darfst nur seit deinem 50. Geburtstag keine Fahrzeuge der alten Klasse 3 mehr fahren, die nach neuen Führerscheinklassen in Klasse CE fallen. Dazu müßtest du deinen alten Führerschein unter Vorlage einer ärztlichen Untersuchung umschreiben lassen und die Klasse CE mit Zusatz 79 usw. beantragen. Dies ist dann eine beschränkte Klasse CE auf genau das, was in der alten Klasse 3 drin war, in C1E aber nicht (Tandemanhänger bei Gespanngewichten über 12t sowie zulassungsfreie Anhänger ohne Beschränkung, jeweils mit max. 7,5t Zugfahrzeug).

Neuabsolventen der Klasse C1E brauchen eine ärztliche Untersuchung am Anfang und dann wieder ab dem 50. Geburtstag alle 5 Jahre.

Mit C1E bist du mit einem Mog bis 7,5t zul. Gesamtgewicht (also grob bis zur Baureihe 424/427 oder auch 403/406/417) recht gut bedient. Daran kann dann ein Anhänger mitgeführt werden, so dass sich ein zul. Gesamtgewicht des Zuges bis max. 12t ergibt. Die kann dann z.B. bei einem 406er mit 6t zul. GG ein Anhänger mit 6t zul. GG sein, bei einem U1200 mit 7,5t eben nur noch ein Anhänger mit 4,5t zul. GG.

Mit BE bleibt dir eigentlich nur ein abgelasteter 421er bzw. 407er oder ein 411er mit jeweils max. 3,5t zul. GG. Die Anhängelast ist da allerdings für Neu-BE-Absolventen seit Anfang 2013 auch wieder beschränkt, so dass da maximal ein zul. Zuggesamtgewicht von 8,75t erlaubt ist. Diese Beschränkung gab es vorher nicht.

Gruß,
Michael
#454983
Hallo Uwe,

erstmal Herzlich Willkommen hier bei der UCom (ist ja Dein erster Beitrag, obwohl Du schon seit April angemeldet bist)

Deine Frage hat ja Michael schon ergibig beantwortet, wobei ihn nur ein kleiner Fehler unterlaufen ist :wink:
Michael_Weyrich hat geschrieben:für Neu-BE-Absolventen seit Anfang 2013 auch wieder beschränkt, so dass da maximal ein zul. Zuggesamtgewicht von 8,75t erlaubt ist.
Der Anhänger darf bei der aktuellen Kl. BE nur eine zGM von 3,5 t haben - macht also ein Zuggesamtgewicht von max. 7,0 t.

Glückauf

Lutz
#455165
... seit April angemeldet bist)
Ja, ich habe erstmal eifrig gelesen, um meine Fragestellungen zu konkretisieren. :oops:
Michael_Weyrich hat geschrieben:.... (Tandemanhänger bei Gespanngewichten über 12t sowie zulassungsfreie Anhänger ohne Beschränkung, jeweils mit max. 7,5t Zugfahrzeug). ....


Dann dürfte ich eigentlich seit 4Jahren auch keine großen 40erTraktoren mit landwirtschaftlichen 25erAnhänger mehr fahren? Ist das richtig?

Ich hatte vor einen Mog auf grüne-Nr zuzulassen, da ich ja ein LoF-Betrieb bin. Darf ich mit dem Mog überhaupt einen 25km/h Anhänger ziehen? Die meisten Anhänger sind 4,5t ; 6 + 8-Tonner.
Wie verhält es sich bei Drosselung auf 60km/h bzw 40Km/h?
Den 'T' würde ich ja bekommen. Mein Junior hat den BE 2007 gemacht.

Uwe

Noch'n paar Bilder von Samstag, wofür ich gerne einenn Mog hätte.
Bzw Bildervom Frühjahr
Bild BildBild Bild Bild Bild Bild Bild Bild Bild Bild Bild Bild Bild Bild Bild Bild
Ich weiß zwar nicht, wie es mit der Bildabfolge läuft, eindrucksfoll wäre es, wenn man es als Mäusekino weiterklickt.
#455171
Hallo Uwe,

Deine 40ziger Traktoren darfst Du mit Deinem alten Führerschein ohne Umschreibung weiterhin legal fahren, auch mit den bisherigen Anhängerkombinationen. Für Dich ändert sich nur dann etwas, wenn Du Fahrzeuge bewegen willst die in die neuen Klassen C / CE fallen. Die 40ziger Traktoren fallen aber in die Klasse L

Nachzulesen in:
FEV § 6
FEV § 76
FEV Anlage 3

Den T Führerschein gibt es auf Antrag bei Nachweis eines LoF-Betriebs (bei dir ja gegeben) auch ohne Gesundheitsprüfung. Wobei die Gesundheitsprüfung nicht weh tut. :wink:
#455189
Hallo Uwe,

die "neuen" Klassen machen keinen Unterschied mehr, ob der Anhänger zugelassen oder zul. frei ist und auch nicht wie viele Achsen er hat. Hinter einen Unimog kann man durchaus noch 25 km/h-Anhänger fahren.

Du und Dein Sohn könnt also mit der Klasse BE alle Unimog mit 3,5 t zGG + Anhänger (egal wie schwer, wobei natürlich die Anhängelast des Unimog bzw. die StVZO eingehanlten werden muss).
Beide habt Ihr dadurch auch die Klasse L (lof-Zugmaschine bis 40 km/h bbHG und lof-Zweck-Bimndung), bei Anhängerbetrieb max 25 km/h)

Du dürftest durch der Klasse C1E auch noch Unimog mit 7,5 t zGG + Anhänger, wobei das Zuggesamtgewicht nur 12 t betragen darf (stumpf beide zGG (von Unimog + Anhänger) addieren).

Mit Gesundheitscheck (CE 79) könntest Du 7,5 t zGG Unimog plus 1-achs Anhänger und/oder zul. freie Anhänger fahren.
Die CE 79 ist ja eine Erfindung um die alten Berechigungen abzudecken, daher auch wieder der unterschied mit zugelassen oder zul. frei).


Glückauf
Lutz
#455233
Mann, das ist ja echt schwere Kost! Bisher habe ich mich um die 'neuen' FE-Klassen nicht gekümmert + interessiert.

Ich fasse mal für meine Klasse 3 zusammen.
-Früher durfte ich theoretisch knapp 15t Zuggewicht 3-achsig fahren. Jetzt nur noch theoretische 12t.
-Früher nur 'n 2-achs Anhänger nur 25km/h beim 40er Trecker bewegen, weil die landwirtschaftliche Zugmaschine als eine Achse galt. Heutzutage darf ich 2 Anhänger mit 40 + entsprechender Zulassung mit 'L' fahren?
-Früher waren schwere 60er-Trecker mit Anbaugeräten im Grenzbereich der Klasse 3.

Bei einer Umschreibung hätte ich also keine Nachteile? Ich könnte mit 'T' im 60er-Bereich unbegrenzte Tonnen fahren + die Anzahl der Achsen wäre im 'BE' nicht mehr begrenzt?
... Wobei die Gesundheitsprüfung nicht weh tut. :wink:
Tut sie schon, weil die Kosten nicht von der KK übernommen werden. Und Is'wie bei jedem FZG! Was nicht unbedingt benötigt wird, is' aus Kostengründen zu vermeiden! :wink:


... und Nein, ich habe keine eigenen Trecker. Die leihe ich mir unproblematisch in der Nachbarschaft aus. Bzw fahre die als Nachbarschaftshilfe im Ernteeinsatz.
Drum suche ich ja einen geeigneten Mog für mic, um unabhängig zu sein.

Wenn aber nur ich + meine "Regierung den Mog fahren darf, muss ich mal das Beuteschema überdenken!

Uw
#526826
Hallo zusammen,
ich hoffe ich darf die Führerscheingeschichte nochmal "hoch holen".
Ich denke da ist ein kleiner Fehler in den Ausführungen.

Weiter oben steht, dass für alla ab 50 eine ärtzliche Untersunchung für C1E usw. nötig ist.

Das ist nur bedingt richtig.
Klasse 3 Inhaber behalten C1 und C1E ohne Befristung und ohne ärztliche Untersuchung.

Siehe hier https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artik ... ungen.html
#526830
Hallo,
Klasse 3 Inhaber behalten C1 und C1E ohne Befristung und ohne ärztliche Untersuchung.
Sollte seit Jahren bekannt sein, da es seit Einführung der neuen Klassen nie anders war und im Threadverlauf mehrfach so aufgeführt wurde.

Gruß,
Michael
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