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Folgekennzeichen????

Verfasst: 20.02.2006, 06:31
von Charlymuckemann
Hallo

ich war am Samstag im Wald um für meine Onkel Holz zu spalten.
Was ich dort gesehen habe, habe ich bis jetzt noch nicht erlebt.
Einen Materialschlacht.
Auf einem Stück Waldweg von ca. 400m die ich einsehen konnte waren 8 Schlepper zum Holz fahren.
Wir mussten alle 15-20 min den Weg frei machen um jemanden rauf oder runter zu lassen.

Jetzt meine eigentliche Frage.
Ich habe dort einige Schlepper gesehen die ein schwarzes Nummernschild hatten und an ihren Anhängern hatte sie ein schwarzes Folgekennzeichen der Zugmaschine (Teilweise sogar selbst gebaute Rückekarren). Mit einem habe ich gesprochen und ihn gefragt ob das den überhaupt geht. Er sagte warum den nicht, einfach zum Schilderladen gehen und ein mache lassen.

Ist das wirklich so einfach?
Was sagt die Versicherung dazu?
Betriebserlaubnis??? Hatte wohl weder der Rückewagen noch der olle Miststreuer.

Verfasst: 20.02.2006, 07:31
von stephan
na ganz so einfach ist es nicht.

"Folgekennzeichen" heisst jetzt hier offensichtlich zulassungsfrei nach §18(2)6 StVZO. dabei gilt:
- es muss ein Land-/Forstbetrieb sein (Betriebshaftpflicht, Steuernummer...)
- der Hänger muss Land- od. forstwirtschaftlich eingesetzt werden
- hinter Zugmaschnine (nicht LKW!)
- evtl 25km/h Schilder haben, wenn bbH des Zugfahrzeugs >25hm/h

Grün oder schwarz sagt erstmal nur etwas über die KFZ-Steuer des Zugfahrzeugs aus.
Das diskutiere ich gerade auch mit meinem Finanzamt. Die wollen mir die steuerfreiheit für meinem Mog aberkennen, da mein Betrieb keinen Gewinn erwirtschaftet. Dann brauche ich auch ein schwarzes Schild.

Versicherung:
Mit der Versicherung reden. Meine sagt, das sei kein Problem, Anhänger ist über das Zugfahrzeug versichert. Kann bei anderen Versicherungen anders sein.

Betriebserlaubnis:
...ist erst erforderlich, wenn der Anhänger nach Mitte 1961 gebaut wurde oder formal ein Arbeitsgerät (Rückewagen mit Kran?, Gewichtsbeschränkung) ist.

Verfasst: 20.02.2006, 07:50
von Charlymuckemann
Was wäre denn, wenn ich an meinen Unimog mit H-Kennzeichen einen Anhänger machen würde mit dem selben Kennzeichen. Wäre im grunde ja nicht anderes als das was die Kollegen im Wald gemacht haben.
Woher weis denn das Finanzamt das man einen Anhänger mit schwarzem Folgekennzeichen betreibt?

Verfasst: 20.02.2006, 08:38
von stephan
Du kannst das genauso tun, wie deine Waldkollegen, mit genau den gleichen Konsequenzen, nämlich dass es evtl. nicht zulässig ist.

Zur Zulässigkeit:

1. Hast Du einen Land-/Forstbetrieb?
2. Nutzt Du den Anhänger nur dafür?
3. Ist dein Unimog eine Zugmaschine (siehe KFZ-Schein unter Nr. 1, bei den neuen Papieren weiss ich nicht genau, wo es steht)?
4. hat der Anhänger die erforderlichen 25km/h-Schilder?

Wenn Du nur eine dieser Fragen mit NEIN beantworten musst, ist es nicht zulässig.
Beissen wird sich evtl. das H-Kennzeichen (=nicht gewerbliche Nutzung) mit LoF-Betrieb (=gewerbliche Nutzung). Das sollte mal ein Rechtsanwalt beurteilen.

Das Schild hinten wiederholt nur das Schild am Mog. Es ist nicht abgestempelt, daher keine eigene Zulassung bzw. Zulassungsnachweis, daher keine Befassung des FA damit, daher keine Steuer.

(Achtung: Bei der Antwort gehen teilweise eigene Einschätzungen mit ein. Dies ist keine Rechtsberatung!)

Verfasst: 20.02.2006, 11:20
von Stamm_kunde
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

B. Fahrzeuge

II. Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

§18 Zulassungspflichtigkeit

(1) Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger (hinter Kraftfahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge mit Ausnahme von betriebsunfähigen Fahrzeugen, die abgeschleppt werden, und von Abschleppachsen) dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung und durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kraftfahrzeuge oder Anhänger von der Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sind.

(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
.
.
.

6.

folgende Arten von Anhängern:
1.

Anhänger in land- oder fortswirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder hinter selbstfahrenden Arbeitsmaschinen einer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Nummer 1 bestimmten Art mitgeführt werden; beträgt die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h, so sind diese Anhänger nur dann zulassungsfrei, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet oder - beim Mitführen hinter Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h (Betriebsvorschrift) - eisenbereift sind;
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1. Was ist ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb?
( Art und Umfang)

2. Was sind lof-Zwecke?


Gruß Martin

Verfasst: 20.02.2006, 19:46
von OPTI-MOG
Kommando 25 km/h,

eine etwas fundiertere Abhandlung zum Thema findet Ihr hier:

http://ifa.loopback.org/tek/Kommando_25_km.htm

Die Gesetzeslage ist wohl nicht so einfach zu durchschauen und läßt einige Dinge im Unklaren. Jedenfalls ist die Sache nicht nur auf Lof beschränkt.

Hier im Forum wurde das Thema schon mehrfach behandelt. Aktuell und abschließend könnte es sicher von Bernd Schömann dargestellt werden. Vielleicht kann er mal einen Tip dazu herausbringen und an zentraler Stelle als Serviceleistung des Forums veröffentlichen.

Verfasst: 20.02.2006, 20:49
von Stamm_kunde

Verfasst: 20.02.2006, 21:04
von Bernd-Schömann
Moin alle,
das Thema ist ein echter Dauerbrenner.
Dabei ist die Sache ganz einfach.
Basis ist die StVZO.
Hier der § 18. In (1) ist klar geregelt wer ein Kennzeichen braucht und wer nicht. Dabei müssen wir unterscheiden, werden die Fahrzeuge auf öffentlichen Strassen benutzt oder nicht.
Wenn die Fahrzeuge auf öffentlichen Strassen benutzt werden, brauchen sie eine Zulassung.
(ich rede jetzt von den Anhängern!!!)
Zitat § 18 StVZO(1) Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6km/h und ihre Anhänger...... dürfen auf öffentlichen Strassen nur in Betrieb gesetzt werden wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis (diese vergibt die Zulassungsstelle) und durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens ......... !!!!!!!
(Klare Aussage; Anmerk. des Mods)
In (2) und den Folgeabsätzen sind die Ausnahmen geregelt. Die Ausnahmen für Anhänger beginnen ab 6 a) bis p)
Anhänger in Land und Forstwirtschaftlichen Betrieben wenn diese für den Betrieb verwendet werden und nicht schneller als 25 km/h fahren.
Wenn die Anhänger hinter Fahrzeugen gezogen werden die schneller als 25 km/h laufen können, sind die Anhänger nach § 58 entsprechend zu markieren.

Jetzt kommts, was alle so heiß begehrt wissen wollen:
Immer noch § 18 StVZO (4) die nach Abstaz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen
1. selbstfahrende Arbeitsmaschinen.....
2. Anhänger nach Absatz 2 Nr 6 Buchstabe l und m - jedoch nicht die ausgenommen Anhänger die mit Geschwindigkeitsschildern nach § 58 für eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind.
müssen beim Verkehr auf öffentlichen Strassen ein eigenes amtliches Kennzeichen führen!!!!

Ich übersetze:
Anhänger die nicht lof sind und schneller als 25 km/h betrieben werden, müssen ein eigenes Kennzeichen führen!!
Anhänger die nicht schneller als 25 km/h fahren/betrieben werden sowie sonstige lof Anhänger und Fahrzeuge müssen mit entsprechenden Geschwindigkeitsschildern gem§ 58 der StVZO ausgestattet sein.

Zu der Eingangsituation von Matthias:
Im Wald hätten die Maschinen und Anhänger teilweise ohne Kennzeichen betrieben werden können.
Auf der Strasse können die beschriebenen Anhänger nur mit 25 km/h betrieben werden.

Weitere Fragen beantworte ich gerne.

Gruß
Bernd

Verfasst: 20.02.2006, 21:10
von Bernd-Schömann
So, noch ne Antwort nachgeschoben für den Stammkunden:

Was sind lof Betriebe??

Die ewige Streitfrage. Das FA behauptet man muss mindestens so und soviel Land haben und wenigstens so und so wenig Umsatz machen.
Dabei ist es viel einfacher. Wer Land oder Forstwirt ist , entscheidet die Berufsgenossenschaft für Land und Forstwirtschaft.
Das III. Sozialgesetzbuch § 123.
Da ist auch sehr schön zu lesen was ein lof Betieb ist (der Paragraph kann übrigens auf meiner HP unter dem Menüpunkt Service abgerufen werden. Gerne sende ich ihn auch als mail.
Und jeder der Berufsgenossenschaftsbeiträge an die BG der lof zahlt ist auch Land - oder Forst- oder Teich- oder Fischwirt.......

lof Zwecke ergebe sich aus dem lof Betrieb.
Gruß
Bernd

Verfasst: 21.02.2006, 06:43
von Charlymuckemann
Hallo
Zu der Eingangsituation von Matthias:
Im Wald hätten die Maschinen und Anhänger teilweise ohne Kennzeichen betrieben werden können.
Auf der Strasse können die beschriebenen Anhänger nur mit 25 km/h betrieben werden.
Ich glaube jetzt verstehe ich gar nix mehr.
Im Wald ohne auf der Straße nur mit 25Km/h Schild.

Ich glaube die Situation ist Missverstanden worden.

Ein Privatman hat aus Spaß an der Freunde eine kleinen Traktor und einen kleinen Anhänger und fährt damit einmal im Jahr in den Wald um seine 10Rm Brennholz zu machen.
Er hat an seinem TRaktor ein schwarzes Nummernschild und an seinem Anhänger hat er einfach das gleich drann gemacht und 25km/h Schilder angebracht.

Gibt es nun ein schwarzes Folgekennzeichen oder nicht?
Oder nur in Verbindung mit 25km/h Schild?

Der Mann ist weder Land noch Forstwirt und zahlt auch nicht in die Berufsgenossenschaft.

So wie ich das verstanden habe gibt es Folgekennzeichen nur für LoF-Betriebe und die habe in der Regel grüne Nummern.

Verfasst: 21.02.2006, 11:37
von ret411
Moin Mathias,

einen kleinen Anhänger und fährt damit einmal im Jahr in den Wald um seine 10Rm Brennholz zu machen.
Sein Anhänger dient dem Transport eines Gutes oder einer Ware.
Somit darf er kein Folgekennzeichen führen, sondern braucht ein eigenes.
Hängt er einen Düngerstreuer oder eine Transportkiste in den HKH und das Nr.Schild des Traktors ist verdeckt, müßte er ein Folgekennzeichen anbauen.
Würde er im Auftrag eines Land- oder Forstwirtes Holz von A nach B transportieren, könnte er wiederum einen Anhänger mit Folgekennzeichen benutzen(Schwarz oder Grün)

Verfasst: 21.02.2006, 19:07
von OPTI-MOG
Hallo Reiner,

ist das nicht ein Widerspruch?
Sein Anhänger dient dem Transport eines Gutes oder einer Ware.
Somit darf er kein Folgekennzeichen führen, sondern braucht ein eigenes.
Würde er im Auftrag eines Land- oder Forstwirtes Holz von A nach B transportieren, könnte er wiederum einen Anhänger mit Folgekennzeichen benutzen(Schwarz oder Grün)
Denn im 2. Fall transportiert "er" ja auch ein Gut oder eine Ware.

Verfasst: 27.02.2006, 20:40
von Bernd-Schömann
Hallo Matthias,
ich dachte mein Zitat aus den StVZO wären deutlich gewesen.
Folgekennezichen gibt es generell gar nicht. Man kann sich an den Anhänger ein Schild gleich wie am Zugfahrzeug anhängen, wenn denn der Anhänger nicht schneller als 25 km/h fährt (est ist aber kein muss). Anhänger die nicht schneller als 25 km/h genutzt werden dürfen, müssen entsprechend gekennzeichneit werden - also ein 25 km/h Schild haben.

Die Unterscheidung ob schwarz oder grün gibt es nicht.

Alle anderen müssen ein eigenes Kennzeichen haben!!

Warum ich meinte dass die im Wald kein Kennzeichen brauchen: Wald ist oft privat Besitz oder ggfs. gehört dieser zum beschränkt öffentlichen Verkehrsraum.

Gruß
Bernd

Verfasst: 05.03.2006, 20:51
von Charlymuckemann
Hallo

@Bernd
Ich glaube jetzt hab ich´s
Trecker privat schwarze Nummer mit Anhänger 25KmH gleiche Nummer wie Zugfahrzeug geht also doch.

Diesen ganzen §-Scheiß verstehe ich nicht so recht, finde das meine Frage eigentlich durch diesen Mist nicht eindeutig beantwortet wird.
Vielleicht kann Bernd diese Frage mit einem geht oder geht nicht beantworten.

Unimog H-Kennzeichen mit Anhänger gleiches H-Kennzeichen wie Zugmaschine und 25KmH Schild.

Unimog schwarzes Kennzeichen mit Anhänger gleiches schwarzes Kennzeichen wie Zugmaschine und 25KmH Schild.

Nutzung nur privat.

Danke
Matthias

Verfasst: 05.03.2006, 21:19
von ulli
Moin Matthias,
ich greife Bernd mal vor:

- geht nicht

- geht nicht

Folgekennzeichen geht nur, wenn der Anhänger für lof-Zwecke eingesetzt wird, d.h. der Anhänger für den lof-Betrieb eines Landwirts läuft, dabei muss das Folgekennzeichen zu einer der im lof-Betrieb eingesetzten Zugmaschinen gehören.
Du verstößt, wenn du die Fahrt als privat für dich deklarierst, gegen das KraftStG, die STVZO und evtl. gegen die FeV. Da kann schon ein nettes Sümmchen zusammen kommen.

Zum 25km/h-Schild: das ist erforderlich bei zulassungsfreien Anhängern (s.o.), wenn die Zugmaschine davor eine bbH von mehr als 25km/h hat - wenn der Trecker max. 25km/h läuft, braucht es die Geschwindigkeitsschilder nicht.

Folgekennzeichen bei H-Kennzeichen gibt es nicht.

Du kannst natürlich mit deinem Trecker (schwarzes Kennzeichen) bei einem Bauern Erntehilfe leisten und z.B. seine Anhänger vom Acker oder aus dem Wald zu seinem Hof fahren. Dann bleibt aber am Anhänger eines der Folgekennzeichen des Bauern.

Wenn du mit Trecker (schw. Kennzeichen) für deinen privaten Bedarf Transporte mit Anhänger durchführen willst, muss dein Anhänger zugelassen (eigenes schw, Kennzeichen), versteuert und versichert sein und regelmäßig zur HU. Dabei spielt es keine Rolle, ob 25km/h-Schilder dran sind oder nicht. Die Schilder sind z.B. auch dann vorgeschrieben, wenn die Bremsanlage nicht auf alle Räder wirkt oder der Anhänger mit einer Einleitungsbremse ausgestattet ist.

Gruß Ulli