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Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

Führerschein, rote Kennzeichen, 07-Kennzeichen, Oldtimerzulassung, uvm.

Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#380374
Hallo,

Betrifft zwar nicht den Kran, aber den §:
nachdem ich den § 3 der FZV nochmal ganz dazu gelesen habe, verstehe ich nicht, wesshalb die unter "e" aufgeführten Anhänger im Reitsport, mit Sportbooten oder Segelflugzeugen seit einigen Jahren alle zugelassen sind :?:
Habe ich da etwas übersehen :shock: Diese haben heute ein eigenes Kennzeichen mit Tüvplakette :?:
Es geht nicht um die Steuerbefreiung - grünen Kennzeichen, sondern um die "Ausnahme der Notwendigkeit einer Zulassung"

Gruß Peter
#380376
Moggälä hat geschrieben: zu Ulli's sehr "selbstbewußten Aussagen" sag ich lieber nix mehr
das ist auch gut so :lol:

Glaubt nicht alles, was im Netz steht, auch wenn es von "offizieller" Seite kommt.
Ausschlaggebend für die rechtliche Beurteilung ist ausschließlich der Verordnungstext (in unserem Fall die FEV) und der gibt im Falle des CE79 zur zulässigen Gesamtzugmasse nichts, aber absolut gar nichts her. Es wird lediglich darauf verwiesen, die die zul. Gesamtzugmasse > 12to sein darf. Punkt.

Sowohl das Infoblatt des TÜV-Süd als auch das Antragsformular des LRA Ludwigsburg sind zumindest in diesem Punkt fehlerhaft.
Wenn ich heute Abend Zeit finde, werde ich auch den TÜV-Süd anmailen und um eine rechtliche Grundlage für ihre Aussage (18,75to) bitten.

auch über die ggf. eintreffende Anwort werdet ihr natürlich informiert (selbst wenn sie nicht in meinem Sinne ausfallen sollte - versprochen!)

munter bleiben
Ulli
#380377
Hallo,

es gibt zulassungsfreie Fahrzeuge und Anhänger, denen aber trotzdem ein eigenes Kennzeichen zugewiesen werden muss, dazu gehören seit einigen Jahren auch Sportanhänger, Anhänger mit Arbeitsmaschinen usw. Diese brauchen keine eigene KFz-Versicherung, sind steuerfrei, müssen jedoch zur Hauptuntersuchung. Schau dazu mal in §4 der FZV.

Und nochmal für die CE(79)-Fraktion zur Verdeutlichung: Was irgendein TÜV oder irgendeine Zulassungs- oder Führerscheinstelle auf irgendwelche Informationsblätter schreibt, ist zwar manchmal recht schön, aber weder rechtlich bindend noch unbedingt korrekt. Bindend sind lediglich die Gesetzestexte, dabei ist die StVZO und die FeV in diesem Fall zu nennen. Darin finden sich alle nötigen Informationen. Es gibt keine 18,5t-Grenze beim CE(79). Ullis Ausführungen sind hierzu alle korrekt.


Gruß,
Michael
#380379
Hallo Peter,

ja, Du hast etwas überlesen.
FZV hat geschrieben:§ 4 Voraussetzungen für eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge
...
(2) Folgende Fahrzeuge nach Absatz 1 dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zudem ein Kennzeichen nach § 8 führen:
...
Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d und e, die nicht für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
...
D.h. sollen "Deine" Sportanhänger mit mehr als 25 km/h bewegt werden bedarf es ein eigenes Kennzeichen.

Für die HU ist wiederum die StVZO zuständig
StVZO hat geschrieben:§ 29 Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger
(1) Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Abs. 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. ...
Bleibt als einzige Ausnahme gegenüber der "normalen" Anhänger die Steuerbefreiung
KraftStG hat geschrieben:§ 3 Ausnahmen von der Besteuerung
Von der Steuer befreit ist das Halten von
1. Fahrzeugen, die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind;...

Hallo Ulli,

mit der Ausnahmegenehmigung habe ich mich evtl. ein wenig unglücklich ausgedrückt. Wenn eine Betriebserlaubnis für eine Achse mit 12 t vorliegt beinhaltet diese Betriebserlaubnis im Grunde ja die Ausnahmegenehmigung.

Nicht nachvollziehen kann ich Deine Aussage zum Kran = Anhänger.
Natürlich wird der Kran nur ortsfest betrieben, aber schon die Tatsache, dass er eine Achse hat, deutet auf eine ortsungebunde Sache hin. Ansonsten könnte man den Kran auch per LKW/Anhänger als Ladung befördern.

Glückauf
Lutz

Upps - Michael war schneller, aber ich habe noch die entsprechenden Texte geliefert :D
#380448
ich weiß gar nicht was ich schreiben soll auser
" Hut ab "
oder
"ihr seit richtig fleißig "
Danke
den kran leih ich mir immer aus, lass ihn mit einem LKW vom verleiher liefern ( transportrisiko, versicherung, transportkosten usw. )
ich transportier ihn dan mit meinem 424 um das gebäude herum .
er ist in 20 min aufgebaut und noch schneller abgebaut .
ich spar mir damit einen großen 35m kran, der nur von kranbauer auf und abgebaut werden darf.
so kann ich die spedition lkw abladen und durch versetzten der packete jede gebäudeecke ereichen, vorrausgesetzt mann hat das richtige zugfahrzeug das 12 to. auch mal durch einen acker zieht :D
der kran steht aber ganz oben bei den zukünftigen betriebsanschaffungen
gruß und dank an alle
michael
Dateianhänge:
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#380620
Moins,

der TÜV-Süd hat auf meine Mailanfrage
in Ihrem Service Tipp
"Landwirtschaft - was gilt bei den Führerscheinen"
schreiben auf Seite 4, dass bei CE(79) die zul. Gesamtzugmasse bei LKW + Anhänger auf 18,75to begrenzt sei.
Die Grenze bei dieser Kombination liegt unter Beachtung des §34 (4)3a STVZO bei 18,5 und nicht bei 18,75to.
Allerdings wird die Landwirte, für die der Tipp gedacht ist, diese Kombination wenig interessieren, da in der Landwirtschaft eher Zugmaschinen zum Einsatz kommen (ja, es gibt noch eine ganze Menge lof-Zugmaschinen, die nicht in die FE Kl. L bzw. T fallen (Unimog, Fasttrac...) und für Zugmaschinen gilt die von Ihnen erwähnte Anhängelast-Ermittlung (1,5fache der zGM des Zugfahrzeugs) eben nicht.
Es gibt fahrerlaubnisrechtlich für die Klasse CE(79) keine max. Zug-Gesamtmasse, weder 18,5 noch 18,75 to noch irgend ein anderer Wert (siehe Nr. 79 der Schlüsselzahlen in Anlage 9 der FEV).

Zulassungsrechtlich gibt es je nach gewählter Kombination durchaus rechnerisch ermittelbare zul. Gesamtmassen, die hängen aber von der jeweils gewählten Kombination ab und sind nicht pauschal mit einem Wert zu verifizieren.

In der Hoffnung, in nächster Zeit ein entsprechend überarbeitetes Merkblatt herunter laden zu können verbleibe ich mit freundlichen Grüßen
zumindest schon mal einen Zwischenstand gemeldet
vielen Dank für Ihre Anfrage.

Wir werden den Sachverhalt in unserem Hause prüfen.
Sofern sich dabei herausstellt, dass dieser Sachverhalt nicht korrekt in unserem Internetauftritt dargestellt ist, werden wir diesen selbstverständlich anpassen.

Mit freundlichen Grüßen / Kind regards
...

TÜV SÜD Auto Service GmbH
TP-Leitung Baden-Württemberg
Gottlieb-Daimler-Straße 7
70794 Filderstadt
ich berichte weiter

Ulli
#380631
ulli hat geschrieben: Beim o.gen. Pinzgauer bin ich mir nicht ganz sicher, ob der Achsabstand >= 1m ist, könnte also trotz Tandemachse als 2-Achser gelten.
Hi!

Wg. dem Achsabstand...
"Radstand 2000 mm + 980 mm", das 2. dürfte ja der Abstand der "Doppelachse" sein.

Aber das die beim T*V sich wirklich gemeldet haben... wow!

Grüße,

Klaus
#380920
Moins,

es geht weiter. Mail vom TÜV-Süd:
...

wir haben den Sachverhalt geprüft und sind ebenfalls zum Ergebnis gekommen, dass in dem von Ihnen geschilderten Fall nur 18,5 t korrekt sein können.
Wir werden unseren Flyer entsprechend anpassen.

Nochmals vielen Dank für Ihre Unterstützung.

Mit freundlichen Grüßen / Kind regards
Mir schwant Fürchterliches, deshalb habe ich gleich geantwortet
...
herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Ich habe das Gefühl, dass Sie jetzt in dem für Landwirte bestimmten Flyer nur die Grenze der Gesamtzugmasse auf 18,5to korrigieren. In dem Kontext wird der Eindruck erweckt, dass mit CE(79) keine Kombinationen mit höheren Gesamtzugmassen gefahren werden dürfen. Das ist falsch! Ihre Beispielrechnung gilt für Zulassungsart LKW + Anhänger, nicht aber für die bei Landwirten verwendeten ZGM + Anhänger.
Mit einer C1-Zugmaschine, die wegen ihrer bbH nicht in die FE-Klassen L oder T fällt, und 2 zulassungsfreien Anhängern kann die Gesamtzugmasse durchaus 40to betragen (entsprechende Motorleistung vorausgesetzt).
Ebenso gibt es einachsige fahrbare Arbeitsmaschinen mit einer höheren Achslast als 11to (Bsp. Potain Schnellmontagekran IGO MC 13 mit einer Achslast von mehr als 12to). Solche FAM dürfen zwar nicht mit einem LKW der C1-Klasse gefahren werden, sehr wohl aber mit eine C1-ZGM.
Ich bitte Sie daher, auf eine (wenn auch beispielhafte) Gesamtzugmassen-Berechnung zu verzichten oder explizit darauf zu verweisen, dass die Beispielrechnung nicht für die Kombination ZGM + Anhänger gilt.
Gruß Ulli
#380923
Hallo Ulli,

das der TÜV reagiert hätte ich nicht gedacht.

Und selbst die Mindest-Motorleistung ist bei lof-Einsatz nicht gesetzlich vorgeschrieben :lol:

Mal sehen, ob Du den TÜV noch bekehren kannst


Glückauf

Lutz
#380999
Lutze hat geschrieben:das der TÜV reagiert hätte ich nicht gedacht.
alter Trick - ich habe meine dienstliche Mailadresse angegeben. :lol:

Bei Mails aus öffentlichen/behördlichen Institutionen sind die Empfänger meisst gesprächsbereiter/kontaktfreudiger als wenn die Mail von einem der "kostenlosen" Mail-Hoster kommt :wink:

ret hat geschrieben:wenn das man gut geht, ich sehe einige Köpfe richtig rauchen :lol:
solange sie nicht rollen, ist ja alles gut :wink:

munter bleiben
Ulli
#381032
Hallo @all,
ich will mich nicht groß in das Thema einlesen. Ich war mein Lebenlang im Schwertransport....
Hallo Michael, hier kannst du alles nachlesen..
http://www.verkehrsportal.de/fuehrersch ... schein.php
Man sollte auch beachten, das es in Deutschland nur 8 tonnen Achslast gibt. 9 tonnen mit Luftfederung. Alles was darüber ist, brauch §70 . Dort wird alles geregelt. Begleitfahrzeug, verhalten gegenüber entgegenkommenden Schwertransporten, vorgeschrieben Fahrstrecke usw.
Ich würde bei dieser Kombination mal die Stützlast des Zugfahrzeuges beachten. Ebenso erkenne ich nicht ob das Zugfahrzeug eine grüne Nr. hatt?? Was dann zur Steuerhinterziehung wird durch einen unerlaubten Hängertransport..... Ein Autokran mit Anhänger für den Ballast ist erlaubt, stellt man einen PKW dazu, zum heimfahren des Kranfahrers, ist das in deutschland ein Verbrechen...Steuernachzahlung der letzten 10 Jahre.

Servus Ulli, es ergibt sich glaube ich bei den Tandemachsen ein Zuggewicht von nur 18 tonnen. :wink:

Den abgelaufenen Führerschein gibt es immer wieder. Es verfällt keiner. Der umgeschriebene 3er gilt nur bis 12t. gesamtmasse. Den CE für mehr Tonnen nur mit der Medizinischen Untersuchung.

Man durfte früher alle 3 - Achser Sattelzugmaschienen solo fahren mit dem 3er. Wenn das Gewicht unter 7.49 t. war. Denn Leergewicht + Nutzlasst ist zul. Gesamtgewicht. Leergewicht + Sattellast war kein zul. gesammtgewicht.... wurde aber geändert.... :D
#381037
festus hat geschrieben:ich will mich nicht groß in das Thema einlesen.

... wäre aber besser gewesen, lieber Festus. :wink:
Das hätte diesen Thread vor ein paar abenteuerlichen Thesen bewahrt.

Zu den zul. Achslasten in Deutschland lies einfach mal den §34 STVZO (findest du auch in dem von dir verlinkten Verkehrsportal). Zum schnelleren Auffinden [url=www.http://verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_34.php]der Link[/url]
unter
(4)1.a findest du die zul. Achslasten für nicht angetriebene Kfz- oder Anhänger-Achsen (10to)
und unter
(4)3.a. die zul. Achslasten von Doppelachsen mit Achsabstand kleiner 1m bei Anhängern (11to).

Wenn der CE(79) keine Gesamtzugmassen über 12to zuließe, bräuchten wir ihn nicht.
Bis 12to GZM ist nämlich durch C1E abgedeckt. Auch hier empfehle ich dir, die Fahrerlaubnisverordnung (FEV) insbes. die Anlage 9 (Schlüsselzahlen) und dort die Nr. 79 zu lesen.

der Link

und die entsprechende Passage
Beschränkung der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil).
Ich empfehle allerdings nicht das Lesen des von dir genannten Links (Führerscheine) insbes. den Punkt Besitzstandsregelungen. Der enthält nämlich sachliche Fehler. Es wird dort Fahrerlaubnisrecht und Zulassungsrecht munter vermischt.



munter bleiben
Ulli
#381057
Moing Ulli,

leg jetzt mal bitte die Karten auf den Tisch oder hör endlich auf mit deinen oberlehrerhaften Besserwissereien, bevor Du nicht hieb- und stichfeste Aussagen vom TÜV vorweißen kannst! Oder bist Du Verkehrsrichter oder zumindest Gutachter, der sich ständig mit den aktuellen Gesetzen UND DEREN AUSLEGUNGEN beschäftigen muß?

Sorry, aber irgendwo platzt mir da langsam der Kragen! :sorry:

mfG
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