- 08.05.2012, 10:44
#381065
Lieber Axel,
sorry, wenn ich dein Bild von der Kompetenz des TÜV ankratze, aber an dem Eingeständnis des TÜV-Süd, dass die in ihrem Flyer angegebenen 18,75to falsch sind, zeigt sich doch, dass auch der TÜV nicht unfehlbar ist. Und dass sich div. Autoren auf Publikationen des TÜV berufen, macht die TÜV-Aussage nicht richtiger.
Und wenn hier, nachdem seitenlang die Achslasten gem. §34 STVZO diskutiert und entsprechende Links zum Verordnungstext gesetzt wurden, plötzlich die Behauptung aufgestellt wird, in D seien nur Achslasten von 8to ohne Ausnahmegen. zulässig und CE(79) sei nur für Gesamtzugmassen bis 12to gültig, dann platzt mir der Kragen.
Also noch einmal für dich (und den TÜV-Süd werde ich davon auch noch überzeugen):
die FEV kennt für CE(79) keine maximal zulässige Gesamtzugmasse.
Es gibt eine zulassungsrechtliche Begrenzung auf 18,5to bei dreiachsigen Kombination aus LKW + Anhänger - hat aber mit der Fahrerlaubnis nicht zu tun und gilt auch nicht für die Kombination ZGM + Anhänger.
Mit CE(79) darf, wenn du meinen o.gen. Link einmal liest, eine in FE Kl.C1 fallende ZGM mit 2 zulassungsfreien Anhängern gefahren werden.
Beispiel:
Unimog U418 als lof-ZGM (zGM 7.200kg, bbH >=84kmh) darf weder mit L noch mit T gefahren werden.
Mit CE(79) darf diese ZGM mit 2 zulassungsfreien Anhängern gefahren werden. Zulassungsfreie Anhänger dürfen durchaus über eine durchgehende Bremsanlage verfügen, sodass die 8to-Beschränkung für auflaufgebremste Anhänger entfällt.
U418 + 2 zulassungsfreie Anhänger je 16to ergibt eine Gesamtzugmasse von 39,2to, völlig legal, solange der Einsatzzweck den Vorgaben für zulassungsfreie Anhänger entspricht.
locker bleiben
Ulli
sorry, wenn ich dein Bild von der Kompetenz des TÜV ankratze, aber an dem Eingeständnis des TÜV-Süd, dass die in ihrem Flyer angegebenen 18,75to falsch sind, zeigt sich doch, dass auch der TÜV nicht unfehlbar ist. Und dass sich div. Autoren auf Publikationen des TÜV berufen, macht die TÜV-Aussage nicht richtiger.
Und wenn hier, nachdem seitenlang die Achslasten gem. §34 STVZO diskutiert und entsprechende Links zum Verordnungstext gesetzt wurden, plötzlich die Behauptung aufgestellt wird, in D seien nur Achslasten von 8to ohne Ausnahmegen. zulässig und CE(79) sei nur für Gesamtzugmassen bis 12to gültig, dann platzt mir der Kragen.
Also noch einmal für dich (und den TÜV-Süd werde ich davon auch noch überzeugen):
die FEV kennt für CE(79) keine maximal zulässige Gesamtzugmasse.
Es gibt eine zulassungsrechtliche Begrenzung auf 18,5to bei dreiachsigen Kombination aus LKW + Anhänger - hat aber mit der Fahrerlaubnis nicht zu tun und gilt auch nicht für die Kombination ZGM + Anhänger.
Mit CE(79) darf, wenn du meinen o.gen. Link einmal liest, eine in FE Kl.C1 fallende ZGM mit 2 zulassungsfreien Anhängern gefahren werden.
Beispiel:
Unimog U418 als lof-ZGM (zGM 7.200kg, bbH >=84kmh) darf weder mit L noch mit T gefahren werden.
Mit CE(79) darf diese ZGM mit 2 zulassungsfreien Anhängern gefahren werden. Zulassungsfreie Anhänger dürfen durchaus über eine durchgehende Bremsanlage verfügen, sodass die 8to-Beschränkung für auflaufgebremste Anhänger entfällt.
U418 + 2 zulassungsfreie Anhänger je 16to ergibt eine Gesamtzugmasse von 39,2to, völlig legal, solange der Einsatzzweck den Vorgaben für zulassungsfreie Anhänger entspricht.
locker bleiben
Ulli
Zuletzt geändert von ulli am 08.05.2012, 12:06, insgesamt 2-mal geändert.
Gruß aus der Lüneburger Heide
Ulli
Tel. 0177 310 62 10
bitte keine PMs, nur Email: username@handorf.net
zur Erinnerung an meinen Sohn Oliver
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