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Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

Führerschein, rote Kennzeichen, 07-Kennzeichen, Oldtimerzulassung, uvm.

Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#381065
Lieber Axel,

sorry, wenn ich dein Bild von der Kompetenz des TÜV ankratze, aber an dem Eingeständnis des TÜV-Süd, dass die in ihrem Flyer angegebenen 18,75to falsch sind, zeigt sich doch, dass auch der TÜV nicht unfehlbar ist. Und dass sich div. Autoren auf Publikationen des TÜV berufen, macht die TÜV-Aussage nicht richtiger.

Und wenn hier, nachdem seitenlang die Achslasten gem. §34 STVZO diskutiert und entsprechende Links zum Verordnungstext gesetzt wurden, plötzlich die Behauptung aufgestellt wird, in D seien nur Achslasten von 8to ohne Ausnahmegen. zulässig und CE(79) sei nur für Gesamtzugmassen bis 12to gültig, dann platzt mir der Kragen.

Also noch einmal für dich (und den TÜV-Süd werde ich davon auch noch überzeugen):

die FEV kennt für CE(79) keine maximal zulässige Gesamtzugmasse.
Es gibt eine zulassungsrechtliche Begrenzung auf 18,5to bei dreiachsigen Kombination aus LKW + Anhänger - hat aber mit der Fahrerlaubnis nicht zu tun und gilt auch nicht für die Kombination ZGM + Anhänger.
Mit CE(79) darf, wenn du meinen o.gen. Link einmal liest, eine in FE Kl.C1 fallende ZGM mit 2 zulassungsfreien Anhängern gefahren werden.
Beispiel:
Unimog U418 als lof-ZGM (zGM 7.200kg, bbH >=84kmh) darf weder mit L noch mit T gefahren werden.
Mit CE(79) darf diese ZGM mit 2 zulassungsfreien Anhängern gefahren werden. Zulassungsfreie Anhänger dürfen durchaus über eine durchgehende Bremsanlage verfügen, sodass die 8to-Beschränkung für auflaufgebremste Anhänger entfällt.
U418 + 2 zulassungsfreie Anhänger je 16to ergibt eine Gesamtzugmasse von 39,2to, völlig legal, solange der Einsatzzweck den Vorgaben für zulassungsfreie Anhänger entspricht.

locker bleiben
Ulli
Zuletzt geändert von ulli am 08.05.2012, 12:06, insgesamt 2-mal geändert.
#381066
Hallo Axel,

wenn zB Ulli Helmut oder Michael die Fakten akribisch auf den Tisch legen, genieße ich dies. Dieselbigen tragen für mich ganz wesentlich für die Sachlichkeit und das Niveau dieses Forums bei. :shock:
Wenn du dich durch diese Beiträge genervst fühlst, öffne sie doch garnicht erst :D und genieße deine Ruhe
Übrigens bin ich mit keinem der obigen Autoren verwand oder verschwägert :!:


Gruß Peter
#381071
Hallo Ulli,

Hut ab, Du hast dem TÜV in seiner Puplikation einen Fehler von 1,3% nachgewiesen!

Nein, ich will hier nicht dein Niveau unterschreiten. Daher will ich eben von dir Antworten auf meine Fragen von oben – mit welchem Recht benimmst Du dich so arrogant (tut mir leid, aber so erscheinen mir deine fortwährenden verbalen Ausrutscher) hier alle die Kompetenz für Rechtsfrage zu sein? Nein, ich halte den TÜV bei weitem nicht allmächtig (sonst müsste ich nämlich seit einem Jahr mit meinem PKW jährlich zur Abnahme, da er seit dem die sieben-Jahre-Grenze überschritten hat).
Du bestehst darauf Recht zuhaben, das es kein Gewichtslimit gibt für CE79 (wie war das dann mit den 40to?). Ok, Du weißt aber genau, das dies nur die halbe Wahrheit ist!
Du bestehst weiterhin darauf, das ein 418 etc nicht mir dem L oder T-Schein gefahren werden darf – auch das ist nur die halbe Wahrheit – und das MÜSSTEST DU bei einer fachlich und sachlich richtigen Info mit anfügen! (Auch wenn das ganze dann langsam für den ein oder anderen unübersichtlich werden würde).

Dein Ton macht die Musik – und m.E. sind deine wiederholten Verbalattacken („ist eigentlich alles falsch“; „dann nochmal nur für dich“; „es ist einfach nur peinlich!“; „Da durfte sich wohl ein Azubi oder Praktikant mit "Word"-Kenntnissen austoben und keiner hat`s kontrolliert“ etc) einem Mod nicht wirklich würdig! Kritik ja, besser konstruktive Kritik (wie Du es ja auf deine charmante Art gerade versuchst) und viel besser noch in so einem Fall schlicht und ergreifend sachlich bleiben. Versuch’s einfach mal!

@Peter: genieße ruhig weiter – habe das Thema soeben abgehakt

mfG
Axel
#381076
Hallo Axel,

entschuldige, aber ich verstehe deine Aufregung hier nicht. Ulli hat den Sachverhalt völlig richtig dargestellt, leider stehen in vielen Informationen vom TÜV und teilweise auch von Zulassungsstellen nur Halbwahrheiten oder Angaben unter Annahmen, die eben nur für die Mehrheit, nicht aber für alle zutreffen.

Es ist insbesondere frustrierend, wenn seitenweise Dinge klargestellt werden, dann eigentlich alles richtiggestellt wurde und schlußendlich sowas dann draufgesetzt wird:
ich will mich nicht groß in das Thema einlesen (...)
gefolgt von nachweislich falschen Aussagen, die bereits vorher mühsam in bisherigen Beiträgen korrigiert wurden.

Also nochmal: Ullis Aussagen waren bisher völlig korrekt, es gibt Gesetze und Verordnungen, in dem Fall insbesondere StVZO, FeV und FZV, in denen das alles nachvollziehbar ist. Da braucht man kein Jurist oder ähnliches zu sein, einfaches lesen dieser Vorschriften, die zu diesem Thema die Rechtsgrundlage bilden, reicht aus. Demzufolge sind irgendwelche Infoblätter oder ähnliches, seien sie vom TÜV, einer Zulassungsstelle oder wem auch immer herausgegeben, eben rechtlich in keinster Weise verbindlich.

Ansonsten:
Du bestehst weiterhin darauf, das ein 418 etc nicht mir dem L oder T-Schein gefahren werden darf – auch das ist nur die halbe Wahrheit
Man zeige mir einen 418er, der mit L oder T gefahren werden darf. Wenn da nicht nachträglich eine Drosselung auf 60, 40 oder 32km/h mit entsprechender Abnahme erfolgt ist, ist da nix mit L oder T. Und das ist nun wirklich ein Sonderfall, da ein Einzelstück und nachträgliche Veränderung. Ein landwirtschaftliches Gespann, bestehend aus einem als LoF-Zugmaschine zugelassenen Mog mit max. 7,5t zul. GM und einem oder zwei zulassungsfreien Anhängern (25km/h-Kennzeichnung), gern dann mit einem Zuggesamtgewicht weit jenseits der 20t, sind schon eher anzutreffen und dürfen mit dem CE(79) legal gefahren werden.

Gruß,
Michael
#381077
Moggälä hat geschrieben: ... kein Gewichtslimit gibt für CE79 (wie war das dann mit den 40to?)
Er schrieb doch eindeutig "FEV"...
... Du bestehst weiterhin darauf, das ein 418 etc nicht mir dem L oder T-Schein gefahren werden darf
Lies mal :" Unimog U418 als lof-ZGM (zGM 7.200kg, bbH >=84kmh) "

bbH = bauart bedingte Höchstgeschwindigkeit ... und da ist mit L oder T halt _deutlich_ früher schluss.

grüße,

Klaus
#381078
Hallo nochmal,

noch als Nachtrag:
leg jetzt mal bitte die Karten auf den Tisch oder hör endlich auf mit deinen oberlehrerhaften Besserwissereien, bevor Du nicht hieb- und stichfeste Aussagen vom TÜV vorweißen kannst! Oder bist Du Verkehrsrichter oder zumindest Gutachter, der sich ständig mit den aktuellen Gesetzen UND DEREN AUSLEGUNGEN beschäftigen muß?
Du kannst hieb- und stichfeste Aussagen vom Metzger oder Bäcker nebenan verlangen, die haben genausoviel rechtliche Relevanz wie die des TÜV, da sie genausoviel oder besser gesagt wenig dafür zuständig sind wie der TÜV. Es gibt da auch keine Auslegungen der Gesetze zu beachten, da in dem Fall die gesetzlichen Aussagen klar formuliert sind und erst gar keinen Spielraum zulassen. Nichts anderes, als diese gesetzlichen Aussagen hergeben, hat Ulli aufgezählt. Gern aber nochmal:
(FeV Anlage 9, Schlüsselzahlen):

79 (...) (C1E > 12000 kg, L <= 3)
Beschränkung der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t.
Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
Darin ist alles abschließend genannt. Es ist keine Gewichtsbeschränkung genannt, bei Nutzung zulassungsfreier Anhänger auch keine Beschränkung der Anzahl der Achsen. Dies ist die bindende Rechtsvorschrift, was irgendwer auf irgendwelchen Informationsblättern veröffentlicht, spielt keine Rolle und ist rechtlich nicht bindend.

Gruß,
Michael
#381081
Und noch 'ne Ergänzung:
zu Ulli's sehr "selbstbewußten Aussagen" sag ich lieber nix mehr, wer sich drauf verlässt wird im dümmsten Fall vom Richter aufgeklärt.

@Michael: nachdem es sich um einen Grenzfall handelt, erkundige dich direkt bei TÜV etc, Ulli's Annahmen haben keinerlei Rechtsverbindlichkeit! Er kann Recht haben, es darauf ankommen zu lassen wäre mir viel zu heiß!
Wenn ich dann sowas lese, weise ich nur nochmal auf die hier schon so oft geführte Diskussion zu Fahrtenschreibern bzw. EG-Kontrollgerät und dessen Nutzung hin. Da ist die Rechtslage durchaus komplizierter, da mehr Gesetze und Verordnungen eine Rolle spielen. Ich hatte mir mal die Mühe gemacht, das rechtlich für einige Fälle zu erfragen, die für mich nach Durcharbeiten der entsprechenden Gesetze/Verordnungen eindeutig waren. Durchweg falsche Antworten kamen von TÜV bzw. Polizei, keine Antwort vom BAG (man sei ja nur für Kontrollen zuständig, nicht für Rechtsauskünfte, damit könne nur das Gewerbeaufsichtsamt dienen), erst von denen kam nach genauer Prüfung die Aussage, die auch meiner Rechtsauffassung nach Lesen des Gesetze/Verordnungen entsprach. Da ging es im Prinzip auch um Sonderfälle. Die meisten sind der Meinung, dass Fahrzeuge bei privater Nutzung keinen oder erst über 7,5t einen Fahrtenschreiber bzw. EG-Kontrollgerät benötigen, übersehen aber, dass für Zugmaschinen ein Fahrtenschreiber schon ab 40KW Motorleistung (unabhängig vom Gewicht) gefordert wird. Wollen aber die meisten nicht hören oder nicht glauben bzw. glauben lieber dem, der sagt, dass nichts nötig ist. (Ausnahmen gibt es übrigens bei H- oder 07er-Zulassung oder reiner LoF-Nutzung, jedoch nicht explizit für rein private Nutzung, nur um gleich mal den Widersprüchen hier vorzubeugen). Glück ist nur, dass die meisten der kontrollierenden Zunft diese Sonderfälle auch meist nicht kennen...

Gruß,
Michael
#381082
Michael_Weyrich hat geschrieben: ... Zugmaschinen ein Fahrtenschreiber schon ab 40KW Motorleistung (unabhängig vom Gewicht) gefordert wird.... die meisten der kontrollierenden Zunft diese Sonderfälle auch meist nicht kennen...
Hi!

... wo wir es doch gerade vor ein paar Tagen davon hatten... die beiden die mich wegen eines defekten Rückstrahlers kontrolliert haben wussten das mit dem Fs. :roll:
Durch das Lesen hier kundig geworden hatte ich eine Scheibe eingelegt und damit keine Probleme. :D

Aber das ist OT, nicht aber der Dank und auch Respekt Dir und auch Ulli gegenüber. Die "Amtsdeutschen" Ausführungen zu den Themen werden gerade von euch Beiden hier klasse rübergebracht. Und was an Ullis Beiträgen "Oberlehrerhaft" sein soll erschließt sich mir nicht.

Grüße,

und weiter so,

Klaus
#381101
Hallo an alle,
man man wart Ihr alle fleißig. :D
warum geht Ihr auf Ulli und so los???

Ich sagte ich möchte mich nicht einlesen in die Materie. Denn ich fuhr Autokran bis 300 tonnen und Ballast-LKW bis 80 tonnen. Und ich weis sehr wohl was in den Gesetzen steht. Mein Link diente nur der Info wo man was finden kann, wenn man weiter liest. :wink:

Ich finde gut das Ulli auf Fakten besteht. Und die anderen auch.
Ich habe so lange Gesetze studiert bis ich für Freunde Ihren abgelaufenen führerschein wieder besorgte.
Ich könnte auch erzählen, daß in Mannheim ein Polizist die Schwertransporte kontrolliert und zwar einer von ca. 4 in Deutschland die sich auskennen.
Der hatt 500 tonner Krane stillgelegt. jede Kranfirma kennt Ihn. Ich weiß auch das er Krane Still legt die aus dem Werk kommen. weil die Achslasten net stimmen usw. Ich weis auch ab wann die 70iger Ausnahmegenehmigung zum tragen kommt. Und was dann alles darin steht. Verordnungen und so weiter.

Aber wie gesagt ich verstehe auch nicht warum man einen Autokran mit 9 Achsen und 108 tonnen Gewicht fahren darf, aber einen Sprinter mit Blitzlichtanhänger nicht???? weil "E" fehlt!!

Was ich sagen will ist das das ganze flickwerk ist! in Deutschland und egal ob es der TÜV richtig macht oder die Zulassungsbehörde oder der Hersteller oder oder oder..... Wenn der richtige Polizist kommt kostet es Geld, wenn einer der Beteiligten einen Fehler machte.

Deutschland ist Flickwerk! Und die Umschreibung des alten Kl. 3 gibt es in Europa nicht. Das ist das Problem. Deutsches Flickwerk.

Die neue Gesetzgebung ist Europäisch. Der Paragraphen - Wahn Deutsch.

Und was mich jetzt langsam am meisten nervt!! Ist die unendlich dumme gutmütigkeit der deutschen, die versuchen jede noch so beschränkte Verordnung umzusetzen, weil sie alles richtig machen möchten. Sie streiten und kämpfen um alles richtig zu machen!! Und morgen kommt der nächste Paragraphen-irrsinn. Und es geht von vorne los.

Wo bitte bleibt da Leben oder Hobby??

In diesem Sinne, wenn es geht ohne Stress.
#381105
Moin,

ich bewundere Ulli, Michael, Lutz etc. immer wieder, mit welcher Geduld sie Fragen beantworten, die eigentlich vom Fragesteller leicht als bereits abgehandelt gefunden werden könnten. Ob das CE79, Fahrtenschreiber, Kugelkopfanhängekupplung o.ä. ist, ist alles schon so oft behandelt worden, dass wir froh sein sollten, wenn sich jemand die Zeit nimmt, geduldig die Sachlage klar darzulegen. Mir selbst haben diese Diskussionen auch schon sehr weitergeholfen.
Ulli, Michael, Lutz et al. lasst Euch also nicht entmutigen und macht auf jeden Fall weiter so.
Wer von den Fragestellern eine vernünftige Auskunft will, muss eben auch die entsprechenden gesetzlichen Texte lesen wollen (spätestens nachdem sie hier "mundgerecht" präsentiert wurden).

Auf jeden Fall weiter so !
#381119
@ Ernie417, stimme komplett mit Deiner Aussage überein. :thumbup:

Aber ist die Meinungsverschiedenheit dieses Themas nicht grundsätzlich das Problem der "Netz-Gläubigen" ?
Irgendein Depp stellt in das Internet eine Aussage und untermauert diese mit irgendwelchen nicht geprüften Verweisen.
Darauf beziehen sich wiederum die Nächsten ohne zu hinterfragen.

Wie heißt es so schön in der aktuellen Werbung:
"Wir denken nicht, wir googeln." :shock:
Prost Mahlzeit...
#381131
Moin!
Moggälä hat geschrieben:.....Dein Ton macht die Musik – und m.E. sind deine wiederholten Verbalattacken ...... und viel besser noch in so einem Fall schlicht und ergreifend sachlich bleiben. .....
Der Einzige, der hier nicht sachlich ist bist offenbar Du Axel.
Schalte doch mal nen Gang runter. Ohne Mimik, Gestik, Betonung usw. erscheint vieles oft ganz anders, als es vom Autor gemeint ist- Ich glaube Du steigerst Dich da grad unnötig in was rein.

Gruß
Arne
#381144
Moggälä hat geschrieben:
(.....................)„Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
Albert Einstein



mfG
Axel
guude,

es wäre schön, wenn Du einsteins erkenntnis auch für Dich gelten lassen würdest.
Ulli ist der letzte der es nötig hätte, Ziat:

"leg jetzt mal bitte die Karten auf den Tisch oder hör endlich auf mit deinen oberlehrerhaften Besserwissereien, bevor Du nicht hieb- und stichfeste Aussagen vom TÜV vorweißen kannst! Oder bist Du Verkehrsrichter oder zumindest Gutachter, der sich ständig mit den aktuellen Gesetzen UND DEREN AUSLEGUNGEN beschäftigen muß"

u.v.a von Dir geschrieben zu bekommen!
seine kompetenz in rechtlichen FS fragen ist eindeutig. da brauchst Du dein noch nicht einmal versuchen ein bein anzuheben. :evil:

gut mog! justus.
#381172
es ist sehr interessant was aus meiner frage geworden ist . die zeit und mühe die ihr investiert : bewundernswert !
ich bin neugierrig wie s weiter geht !
gruß und dank
michael
ps. ich hab versucht einen dankeschön bierkasten als icon einzustellen, hat bis jetzt noch nicht funktioniert ( der scannermeldet : extreme traglastüberschreitung ) aber ich arbeite dran ! :trink1:
#381273
Moins,

heute habe ich eine Mail vom TÜV-Süd (Kompetenz-Center Fahrschulen) aus München bekommen - die ersten Mails kamen aus Filderstadt - und der wesentliche Inhalt war:
... vielen Dank für Ihre Anfrage und die kritischen Anmerkungen, wir werden bei der nächsten Überarbeitung eine Klarstellung verschiedener Punkte veranlassen.
Im weiteren Text gab es noch (rechtfertigende) Anmerkungen zu meinen Kritikpunkten.
ein Beispiel:
meine Aussage
Die Grenze bei dieser Kombination (Anm. LKW + Anhänger) liegt unter Beachtung des §34 (4)3a STVZO bei 18,5 und nicht bei 18,75to
Kommentar des Mitarbeiters/Sachbearbeiters?
erlauben Sie mir den Hinweis, dass dann auch (4)1a zu berücksichtigen ist und damit die Grenze bei 17,5 Tonnen liegt.
Damit ihr jetzt nicht in der STVZO blättern müsst:
in (4)3a ist die zul. Achslast für die Tandemachse mit Achsabstand < 1m (die fahrerlaubnisrechtlich als 1 Achse betrachtet wird) auf 11 to festgelegt
in (4)1a ist die zul. Achslast für die Einzelachse auf 10to festgelegt

oder meine Aussage
Es gibt fahrerlaubnisrechtlich für die Klasse CE(79) keine max. Zug-Gesamtmasse, weder 18,5 noch 18,75 to noch irgend ein anderer Wert (siehe Nr. 79 der Schlüsselzahlen in Anlage 9 der FEV).
Zulassungsrechtlich gibt durchaus rechnerisch ermittelbare zul. Gesamtmassen, die hängen aber von der jeweils gewählten Kombination ab und sind nicht pauschal mit einem Wert zu verifizieren
Kommentar des Mitarbeiters/Sachbearbeiters?
kein Widerspruch, im Text unserer Veröffentlichung steht ganz bewusst der Bezug auf die Altklasse 3 und unter der Erläuterung „Das bedeutet“. sollte ein für den nicht versierten Interessenten konkreter Bezug hergestellt werden


und so zieht sich das durch die gesamte Mail. Ich erspare mir jetzt weitere Kommentierungen der Kommentare...

Ich habe mich dennoch brav bedankt, dass der TÜV- Süd sich meinem Anliegen angenommen und damit Bürger-/Kundennähe bewiesen hat, wie ich sie mir von manchen Behörden wünschen würde.

Gruß Ulli

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