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#381300
um meiner Berichtspflicht nachzukommen, der aktuelle Sachstand mit der Fahrerlaubnisbehörde des LK Ludwigsburg.

Ich hatte bereits in der letzten Woche eine Mail an den LK LB gesandt, die offenbar dort im Spam-Ordner gelandet ist (war von meiner privaten Mail-Adresse)

Heute Morgen habe ich unter meiner dienstl. Mailadresse den Leiter der Fahrerlaubnisbehörde direkt angemailt.

Prompt kommt die erste Reaktion:
Sehr geehrter Herr Langenkamp,
vielen Dank für Ihre Hinweise. Nach Prüfung werden wir Ihnen Bescheid geben.

Gruß Albrecht Nesper

Landratsamt Ludwigsburg
- Kfz-Zulassung/Fahrerlaubnis -
Albrecht Nesper
es bleibt spannend :D

Ulli
#381302
Moins,

nach den Kran-Daten habe ich im Netz gesucht und ein Datenblatt des Herstellers gefunden
Potain Igo MC 13

schließlich war dieser Kran ja der Grund dieses Treads :wink:

Der Kran hat tatsächlich eine auf 25kmh ausgelegte Einzelachse mit einer Achslast von 12to (2to mehr als gem. §34 STVZO zulässig, also sicher mit einer Ausnahmegenehmigung ausgestattet).
Dieser Kran dürfte mit einem 7,5to-LKW nicht gezogen werden, weil dessen zul. Anhängelast max. 11,25to betragen kann(zGM * 1,5), mit einer ZGM in der gleichen Gewichtsklasse aber sehr wohl.

locker bleiben
Ulli
#381311
Hallo Jungs!

So, dann will ich auch mal meinen Senf dazugeben;-)

***Senftube auf***

Erstmal vorne weg: Es hat bei der alten Führerscheinklasse 3 nie ein maximal zulässiges Gesamtgewicht von 18,5t gegeben. Dies ergab sich lediglich durch die in der StVZO festgelegten Achslast, aber nur für einen bestimmten Fall, nämlich dann, wenn ein Zug mit 3 Achsen, bestehend aus einer Zugmaschine und einem zulassungspflichtigen Tandem Anhänger gezogen wurde. Irrtümlicherweise wurde dies dann wohl als das maximal mögliche Gewicht angenommen, welches man mit der Kl.3 fahren darf und dann fleißig weiterverbreitet.

Der Führerschein Klasse 3 wurde so definiert, dass man damit alle Fahrzeuge fahren durfte, die nicht den übrigen Klassen (1, 2, 4 oder 5) zuzuordnen waren.

Die Aussage mir dem alten FS 3 dürfte man Züge mit max. 3 Achsen und 18,5t fahren ist zwar für bestimmte Fälle richtig, aber es bedeutet nicht zwangsläufig, dass bei 3 Achsen und 18,5t schluß ist.

Ein Beispiel:

Ein Gespann aus einem Unimog mit 7,5t zul.G.G., mit angehängtem zulassungspflichtigem Tandemkipper mit einer Achslast von 11t und einer an diesen Kipper angehängten Arbeitsmaschine (z.B.Kran).

Auf den ersten Blick wäre das Gespann in die Klasse 2 einzuordnen, dort ist aber klar definiert:
"…Züge mit mehr als 3 Achsen ohne Rücksicht auf die Klasse des ziehenden Fahrzeugs - Das Mitführen von nach §18 Abs.2 Nr.6 StVZO zulassungsfreier Anhänger bildet dabei keinen Zug im Sinne dieser Vorschrift."
Wenn man jetzt mal in den §18 StVZO reinschaut erkennt man, dass die unter Punkt “l“ aufgeführten Arbeitsmaschinen ebenfalls keinen Zug bilden. Man darf das Gespann also völlig legal mit der alten Klasse 3 fahren. Auch wenn man augenscheinlich die 18,5t sowie die Achsanzahl überschritten hat.

Selbstverständlich darf man dieses Gespann auch mit einem umgeschriebenen "alten" Führerschein Kl.3 (C1E, -CE79) fahren, da hier Bestandschutz besteht.

Apropos Bestandschutz, das wissen auch die wenigsten:
Bekommt man z.B. wegen Trunkenheit am Steuer die Fahrerlaubnis entzogen, ist Schluss mit Bestandschutz. Man muss in diesem Fall alle erforderlichen Klassen neu machen, so als hätte man nie einen alten 3er besessen.

***Senftube zu***


So, und jetzt wünsch ich euch ein schönes Wochenende.
Gruß Olli
#381321
Klabusterbär hat geschrieben:...
Apropos Bestandschutz, das wissen auch die wenigsten:
Bekommt man z.B. wegen Trunkenheit am Steuer die Fahrerlaubnis entzogen, ist Schluss mit Bestandschutz. Man muss in diesem Fall alle erforderlichen Klassen neu machen, so als hätte man nie einen alten 3er besessen.
...
Hallo Olli,

Deinen "Senf" wurde hier ja schon zu genügend beschrieben und ist nichts neues mehr. :D

Allerdings ist die Aussage zum "Bestandsschutz" falsch.
Seit dem 7.1.2011 hat man wieder die Möglichkeit die Kl. CE 79 zu bekommen.
FEV hat geschrieben:§ 76 Übergangsrecht
...
11a. § 20 (Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Erlöschen der Klasse 3 alten Rechts)
Personen, denen eine Fahrerlaubnis alten Rechts der Klasse 3 entzogen worden ist, werden im Rahmen der Neuerteilung nach § 20 auf Antrag außer der Klasse B auch die Klassen BE, C1, C1E und CE mit einer Beschränkung mit der Schlüsselzahl 79 sowie die Klasse A1, sofern die Klasse 3 vor dem 1. April 1980 erteilt worden war, ohne Ablegung der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnisprüfungen erteilt, wenn die Fahrerlaubnisbehörde nicht die Ablegung der Prüfung der Klasse B nach § 20 Absatz 2 angeordnet hat. Satz 1 gilt auch, wenn auf die Fahrerlaubnis der Klasse 3 alten Rechts verzichtet worden ist oder wenn bei Umstellung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 alten Rechts ein Antrag nach Nummer 9 Satz 3 nicht gestellt worden ist.
...
Vor den 7.1.2011 war dies allerdings noch nicht möglich :wink:

Interessant ist dies auch für Leute, die bei der Umschreibung "vergessen" haben. Jetzt kann man diesen "Fehler" wieder ausbügeln.

Glückauf
Lutz
#381362
Hallo Lutz.

Danke für die Info. Das hatte ich leider noch nicht mitbekommen dass dies wieder geeändert wurde. Und es beruhigt mich! :wink:

Wegen meinem Senf: Ich hatte beim lesen des kompletten Beitrags halt immer noch den Eindruck, es wäre einigen nicht klar geworden mit den 18,5t.

Gruß Olli
#381400
Lutze hat geschrieben:
Seit dem 7.1.2011 hat man wieder die Möglichkeit die Kl. CE 79 zu bekommen.

Vor den 7.1.2011 war dies allerdings noch nicht möglich :wink:



Doch, eingef. durch VO v. 7. 8. 2002, BGBl. I S. 3267.

Bitter für die, die den § nicht kannten, kein Antrag und :cry:

FEV hat geschrieben:§ 76 Übergangsrecht
...
Satz 1 gilt auch, wenn auf die Fahrerlaubnis der Klasse 3 alten Rechts verzichtet worden ist oder wenn bei Umstellung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 alten Rechts ein Antrag nach Nummer 9 Satz 3 nicht gestellt worden ist.
Lutze hat geschrieben:Interessant ist dies auch für Leute, die bei der Umschreibung "vergessen" haben. Jetzt kann man diesen "Fehler" wieder ausbügeln.

Glückauf
Lutz
... richtig Lutz, jetzt auch, durch den letzten, zitierten Satz, auch möglich
für die Vergesslichen unter uns.
#381800
hier der Link auf das aktualisierte Formular des LK Ludwigsburg

ich bin der Link

es sind eine Reihe von Fehlern aus dem ursprünglichen Formular entfernt worden, die Kombination ZGM bis 7,5to zGM, bbH > 60kmh + zulassungsfreie Anhänger wird aber nach wie vor verschwiegen. Offenbar gibt es im LK Ludwigsburg keine Unimogs > 411 in der Landwirtschaft :lol:

Gruß Ulli
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