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Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

Führerschein, rote Kennzeichen, 07-Kennzeichen, Oldtimerzulassung, uvm.

Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#370629
Hallo,

mal ne generelle Frage, die mich zwar nicht direkt betrifft, aber trotzdem interessiert...
In diesem Link:
http://www.unimog-community.de//index.p ... a389691a7d

wird davon geredet den C1 zu machen??
Geht das tatsächlich??? Ich war immer der Meinung, den gibts nur als Bestandschutz für Inhaber des alten 3ers??
weil sonst würd ich ein paar € investieren und meinen Junior den machen lassen, dann könnte/dürfte er auch meinen Mog fahren.
Bin mal gespannt

Schöne Grüße
Alex
#370643
Moin Alex,

natürlich kann man C1 ganz normal in einer Fahrschule machen. Es gibt allerdings erhebliche Einschränkungen bei Anhängerbetrieb. Ohne E geht nur ein Anhänger mit einer zGM von max. 750kg (Klaufix vom Baumarkt),
mit E ist zwar die Anzahl der Achsen freigestellt, aber die zGM des Anhängers auf die Leermasse des Zugfahrzeugs begrenzt.

Nicht in einer Fahrschule erwerben kannst du den CE79, den gibt es nur beim Umschreiben des alten 3ers als Besitzschutz und der erlaubt das Fahren eines Zuges mit max. 3 Achsen ohne Gewichtsbeschränkung, wenn das Zugfahrzeug in die Klasse C1 fällt (die alten 18,5to-Züge mit Tandem-Anhänger.

Gruß Ulli
#371654
festus hat geschrieben: ist eigendlich bekannt, das ab dem 50 ten Lebensjahr der alte 3er auf den neuen B reduziert wird?
nee, da nenn mal eine belastbare Quelle.
Mein C1E/CE79 (Umschreibung des alten 3er) hat nämlich im Gegensatz zu meinem CE kein Verfallsdatum.

Gruß Ulli

Edit sagt: streiche C1E/CE79, setze C1E
Zuletzt geändert von ulli am 15.02.2012, 21:38, insgesamt 1-mal geändert.
#371661
Hallo Ulli,

ich darf Dich mal aus einem anderen Beitrag von heute Nachmiitag zitieren:

"Glück gehabt :D"

§76 der FEV regelt das Übergangsrecht, und dort steht unter vilem anderen in Punkt 9
§ 11 Abs. 9, § 12 Abs. 6, § 23, 24, 48 und Anlage 5 und 6 (ärztliche Wiederholungsuntersuchungen und Sehvermögen bei Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts)

......Auf Antrag wird auch die Klasse CE mit Beschränkung auf bisher in Klasse 3 fallende Züge zugeteilt. Die Fahrerlaubnis dieser Klasse wird bis zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet. Für die Verlängerung der Fahrerlaubnis nach Ablauf der Geltungsdauer ist § 24 entsprechend anzuwenden. .....
Danach müsste eigentlich der CE79 auch bei Dir limitiert sein.
Zuletzt geändert von Jürgen-Fahlbusch am 15.02.2012, 21:54, insgesamt 1-mal geändert.
#371685
kinzigsegler hat geschrieben:Du hast auch keinen CE79
Der wäre in Spalte 12 hinter CE eingetragen.
das ist eine spannende Frage.
Als ich seinerzeit meinen roten Lappen gegen die Karte eingetauscht hatte, hatte ich die Frage nach CE79 gestellt und es wurde mir gesagt
"wird nicht eingetragen, da in CE enthalten".

Ich gehe also nach reiflichem Überlegen jetzt davon aus, dass bei Nicht-Verlängerung meines CE ich zwar die Kombinationen gem. CE79 nicht mehr fahren darf, aber die der Klasse C1E bis an meiner Tage Ende :D

Eine Reduzierung des 3ers auf B nach dem 50sten - wie weiter oben behauptet - kann ich allerdings nicht erkennen. Es fällt lediglich die Berechtigung gem. CE79 weg.

Gruß Ulli
#371691
Hallo Ulli,
auf die schnelle nur meinen Job, bis ich im Dezember in Frührente ging. :D
http://www.hansebubeforum.de/showtopic. ... r%C3%A4ser

Aber ich suche es vieleicht morgen raus. Muss morgen früh raus. Auf alle Fälle gelten die Gesetze, nicht was ein unwissender versehentlich eingetragen hatt.
Der C1 ist ein deutsches Produkt, in Europa nicht bekannt. Dort galt schon immer PKW bis 3.5 t.
Ab 2014 greift die Berufskraftfahrerqualifikation, dann darf niemand mehr ohne die Kennziffer...95 Gewerblich LKW fahren.
Der C1 muss genau so durch mediziniesche Eignung verlängert werden.
Genauso ist die Kl 2 oder C nie weg....."Besitzstand" wenn die Medizienissche Eignung vorgelegt wird muss die Fahrerlaubniss wieder erteilt werde. Ich finde dies nicht richtig. den viele leihen sich mal schnell nen LKW für den Umzug und fahren ohne Fahrerlaubniss.... ich suche es morgen mal raus... 8)

PS.Auch finde ich es lustig das man mit dem C einen Kran mit 108 tonnen fahren darf, aber einen Sprinter mit nem Blitzlichtanhänger nicht :roll:
#371693
Hallo Festus,

dann muss ich mein oben erwähntes Zitat aus der FEV doch noch ein bisschen erweitern:
§ 11 Abs. 9, § 12 Abs. 6, § 23, 24, 48 und Anlage 5 und 6 (ärztliche Wiederholungsuntersuchungen und Sehvermögen bei Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts)

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder einer ihr entsprechenden Fahrerlaubnis, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden ist, brauchen sich, soweit sie keine in Klasse CE fallenden Fahrzeugkombinationen führen, keinen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. Bei einer Umstellung ihrer Fahrerlaubnis werden die Klassen C1 und C1E nicht befristet. Auf Antrag wird auch die Klasse CE mit Beschränkung auf bisher in Klasse 3 fallende Züge zugeteilt. Die Fahrerlaubnis dieser Klasse wird bis zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet. Für die Verlängerung der Fahrerlaubnis nach Ablauf der Geltungsdauer ist § 24 entsprechend anzuwenden. ....
#371755
Hallo an alle,
also die haben schon etwas geändert in der FeV.. wenn ich überlege, daß ich 2 Jahre richtig krank war, ist es schon mal 2 Jahre her als ich alles studiert habe.

Es stellt sich für mich jetzt folgendes dar! Man hatt "Besitzstand" für den Führerschein! Nicht für die Fahrerlaubnis (Fahrerlaubnis entzogen und wiedererteilt)
Man lässt den Führerschein umschreiben, und geht von KL. B aus, alter 3er! passt nicht auf. Bei der Kontrolle nur bis 3.5 t.
Zumindest haben sie mit der Verankerung des Besitzstandes eine Lücke geschlossen. In wie weit jetzt nicht umgeschriebene F-scheine gelten für KL B lässt sich jetzt nicht mehr erkennen.

Dann findet man folgendes unter diesem Link!
Link für BRD anklicken!
Laut der Erklärung zwischen den Tabellen müsste ich zumindest 79 stehen haben.... habe ich nicht, so wie ihr. Und, kann auf Antrag erteilt werden!!

http://www.verkehrsportal.de/fev/anl_03.php

Vergisst man versehentlich die Umschreibung und beantragt die Neuerteilung gilt wieder folgendes.
bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E ein Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung nach § 11 Abs. 9 und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über das Sehvermögen nach § 12 Abs. 6
Dann habe ich auch noch die möglichkeit meine Kl. C auf C1 zu reduzieren.. dann aber ohne Besitzstand mit Frist?? Oder lese ich falsch?
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder einer ihr entsprechenden Fahrerlaubnis, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden ist, brauchen sich, soweit sie keine in Klasse CE fallenden Fahrzeugkombinationen führen, keinen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. Bei einer Umstellung ihrer Fahrerlaubnis werden die Klassen C1 und C1E nicht befristet. Auf Antrag wird auch die Klasse CE mit Beschränkung auf bisher in Klasse 3 fallende Züge zugeteilt. Die Fahrerlaubnis dieser Klasse wird bis zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet. Für die Verlängerung der Fahrerlaubnis nach Ablauf der Geltungsdauer ist § 24 entsprechend anzuwenden. Fahrerlaubnisinhaber; die bis zum 31. Dezember 1998 das 50. Lebensjahr vollenden, müssen bei der Umstellung der Fahrerlaubnis für den Erhalt der beschränkten Klasse CE ihre Eignung nach Maßgabe von § 11 Abs. 9 und § 12 Abs. 6 in Verbindung mit den Anlagen 5 und 6 nachweisen. Wird die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf der Inhaber ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine in Klasse CE fallende Fahrzeugkombinationen mehr führen. Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis dieser Klasse ist anschließend § 24 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Für Fahrerlaubnisinhaber; die bis zum 31. Dezember 1999 das 50. Lebensjahr vollendet haben, tritt Satz 7 am 1. Januar 2001 in Kraft.
Alles in allem scheint es soweit ok zu sein.... denn kein Polizist versteht die Materie.....dann lassen wir es mal so... :D :D :roll: 8)
#371813
Hallo Zusammen,

wie schon von Ulli und Jürgen geschrieben haben.

Die Kl. C1E ist für Altinhaber der Klasse 2/3 nicht befirstet.
Die Klasse CE und CE79 ist bis zum 50. vollendeten Lebensjahr befristet, danach jeweils für 5 Jahre mit den medi. Untersuchungen.

Der Besitzstand bezieht sich auf die Fahrerlaubnis und nicht auf den Führerschein - der Führerschein ist ja nur das Dokument zur Fahrerlaubnis.

@festus
wenn ich richtig kombiniere bist Du Kranwagenfahrer und hastest die Klasse 2?
Die Klasse 2 wird in CE umgeschrieben und wie Ulli schon geschrieben hat "beinhaltet" CE den CE79.
Der CE79 ist ja nur ein Resultat für die, die nur Klasse 3 hatten/haben und eigentlich ein beschränkter CE, der den Besitzstand der Kl. 3 wiedergibt (Kfz 7,5 t + 1 achs-Anhänger 11 t).

Allerdings hat sich Jan. 2011 wirklich etwas geändert. Die Kl. 3-Fahrer, die bei der Umschreibung den Eintrag CE79 versäumt haben, können diesen nun auch nachtragen lassen (ab den 50. Geburtstag natürlich nur mit den Untersuchungen)
FeV hat geschrieben:§ 76 Übergangsrecht
...
11a. § 20 (Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Erlöschen der Klasse 3 alten Rechts)
Personen, denen eine Fahrerlaubnis alten Rechts der Klasse 3 entzogen worden ist, werden im Rahmen der Neuerteilung nach § 20 auf Antrag außer der Klasse B auch die Klassen BE, C1, C1E und CE mit einer Beschränkung mit der Schlüsselzahl 79 sowie die Klasse A1, sofern die Klasse 3 vor dem 1. April 1980 erteilt worden war, ohne Ablegung der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnisprüfungen erteilt, wenn die Fahrerlaubnisbehörde nicht die Ablegung der Prüfung der Klasse B nach § 20 Absatz 2 angeordnet hat. Satz 1 gilt auch, wenn auf die Fahrerlaubnis der Klasse 3 alten Rechts verzichtet worden ist oder wenn bei Umstellung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 alten Rechts ein Antrag nach Nummer 9 Satz 3 nicht gestellt worden ist.
...
Das war vor 2011 nicht möglich!

Glückauf
Lutz
#371883
Hallo Lutz,
ja, Schwertransport und Autokranfahrer. Um was es mir ging ist, ich habe die Rechtslage studiert, weil Kollegen damals die Kl 2 verpasst haben zu verlängern. (wieso das denn?? bei 300 Stunden im Monat....)
Wie es ist, haben viele "Führerscheinstellen" ein munteres Eigenleben an den Tag gelegt, was das querlegen betrifft. Da die Gesetzeslage damals neu war.
Es ergaben sich dann auch viele Änderungen in den Gesetzen. (viele Klagen)

Was ich weiter oben beschrieb, war folgender Vorgang, es wurden Klein-lkw's gestoppt mit Fahrern die die 50 j. überschritten hatten und somit keine gültige KL C1 besaßen. Keiner wußte warum und wieso.... :roll: Neue Gesetze halt und rießen Stress.

Naja jetzt wurde ja wieder was geändert, wie du schreibst. Beim studieren der 'Gesetze die Tage, gibt das wieder Prozesse... :D Wiedersprüche je nach Auslegung... Flickwerk halt. Wer es vergisst ??? :roll: muss auf einmal mit Befristet leben...... das ist eine Diskrimienierung...usw... endlose Geschichte...

Was ich aber nicht gefunden habe, ist die Aufforderung, das ab Datum X alle alten Führerscheine umgeschrieben sein müssen??
Denn dann würde ja wieder einer mit dem alten Führerschein rum fahren.... KL3 ????

Nur deine Aussage mit Besitzstand auf die Fahrerlaubniss ist meiner Meinung nach nicht richtig. Denn bei der Wiedererteilung der Fahrerlaubniss nach verpasster 2 Jahresfrist ging es um den Besitzstand des Führerscheines. Und bei nachweis der Gesundheitlichen Eignung wird sie wieder erteilt. Wäre auf der Fahrerlaubniss ein Besitzstand, könnte sie nicht entzogen werden.
Ist aber net so wichtig..... :D

Ach und ein ganz netter Nebeneffekt soll auch sein! Das es eine Zentrale Stelle gibt für alle Führerscheininhaber... 8)
#371909
Hallo Festus,

das mit den Bestitzstand liegt wohl an den Begriff "Besitzstand" die FeV selbst kennt diesen Begriff nicht (oder ich habe ihn überlesen).
Bestandschutz ist hier das bessere Wort. :D
Der Führerschein selbst ist nur das Dokument zu der besitzenen Fahrerlaubnis.

Eine direkte Umtauschpflicht besteht (noch) nicht. Indirekt schon aber nur bei den in der Kl. CE fallenden Fahrzeuge-/kombinationen, weil hier eine Befirstung auch für Altinhaber erfolgte.

Was leider damals nicht so bei den Medien wiedergegeben würde und wie Du schon geschrieben hast, hatten anfangs auch die Führerscheinstellen ihre Probleme mit der neuen Gesetzeslage.
Es war nur die Rede davon, das die Kl. 2 mit Vollendung des 50. Lebensjahr umgetauscht (verlängert) werden muss -inkl. der Untersuchung-.
Dummerweise betrifft das aber auch einen kleinen Teil der alten Kl. 3 - nämlich den "CE79" Abschnitt.
Ich denke auch, dass es heutzutage noch viele Kl. 3 Fahrer gibt, die es nicht wissen.

Naja, 2013 kommt wieder eine Überarbeitung der FeV und dann besteht wohl auch eine Umtauschpflicht (bis 2033) und noch ein paar Änderungen.
- neue Kl. AM (ich glaube für Trike/Quad??)
- BE nur noch Anhänger bis 3,5 t zGM
- C1E die "komische" Anhängerregel (Leermasse Zugfahrzeug) fällt weg

Und noch eine kleine Anmerkung:
die 2-Jahres First gibt es auch nicht mehr (seit 2010)
:wink:

Glückauf

Lutz
404 fire kipper

Hello Jurgen, I have exhaust leak there. I prett[…]

Hall Herbert, alles klar Herbert. Vielen Dank. Da[…]

Hallo! :D Da kann man nur GROSSEN RESPEKT zo[…]

Hallo in die Runde, ich habe das leidige Problem[…]