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Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

Führerschein, rote Kennzeichen, 07-Kennzeichen, Oldtimerzulassung, uvm.

Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#1922
:casstet: Liebe Unimog-Gemeinde!
Als Besitzer eines U406 Bj. 81 habe ich folgendes Problem: Mit meinem guten alten Führerschein (klasse 3) darf ich an den Unimog laut Papieren (Zugmaschine) einen 18t-Anhänger hinhängen. Der \"alte\" Führerschein erlaubt das auch lt. Aussage der KFZ-Zulassungsstelle. Beim neuen Führerschein gibt es dafür aber keine Klasse, hier wird das Gesamtgewicht des Zuges auf 12 t beschränkt, bzw, darf das Gesamtgewicht des Anhängers nicht über der Leermasse des Zugfahrzeuges liegen. Andererseits gilt das Recht auf Besitzstand-Wahrung, d.h. mit dem neuen Führerschein darf man nicht schlechter gestellt werden als mit dem alten. Mit diesem Problem dürfte ich ja wohl nicht der Einzige sein, oder? Vielen Dank im Voraus für eine kompetente Antwort!
#15381
Hallo Christian,
hier nochmal der link: http://web3.unimog-world.de/modules.php ... 65#pid6403

Marcos link funzt (zumindest bei mir) nicht.

Beachte insbesondere die Beiträge von Wolfgang Lieb, er hat die Gesetzeslage präzise beschrieben.

Gruß Ulli
#15382
Vielen Dank für die Antworten, aber so ganz steig ich da nicht durch: 6t zulässiges Gesamtgewicht + 18t Anhängelast (ganz schön heftig, aber erlaubt) ergibt 24t ! Falls ich die 18t mit einem Tandemanhänger (gibts ja) bewege, ist das nach meiner Auffassung mit dem alten 3er erlaubt. Der CE schreibt ja keine Achsanzahl vor, die Einschränkung vielleicht schon. Wo und wie wird denn diese Einschränkung auf dem Führerschein vermerkt? Glaubt mir das denn einer vom Trachtenverein überhaupt wenn die Zulassungsstelle schon ins Schleudern kommt? Grüsse Christian
#15383
Hallo Christian,
für Zugmaschinen gilt nicht die Begrenzung auf das 1,5fache der Gesamtmasse des Zugfahrzeugs, hier wird die Anhängelast nach Motorleistung (min. 5PS pro Tonne oder so ähnlich) festgelegt. Ob du aber mit FS 3 tatsächlich einen (vollen) 18to-Tandemhänger bewegen darfst, bezweifele ich. Nach meiner Erinnerung gab es für FS 3 neben der Achszahlbegrenzung noch eine Gewichtsbegrenzung auf 18,75to Gesamtzuggewicht - bin mir aber nicht ganz sicher, habe auch den alten Gesetzestext nicht mehr verfügbar.
Die Einschränkung auf 3 Achsen im EU-FS ergibt sich aus der eingetragenen Zahl 171 in Spalte 12 in der Zeile C1.

Bild
#15391
Die 18,75 to des alten dreier setzen sich aus der Kombination von 7,49 to LKW + Tandemanhänger (1.5 faches des LKW-Zgg) 11,2 to zusammen..wie es nach dem neuen Schein geregelt ist weiß ich nicht genau, diese Kombination kann man sich aber unter bestimmten Voraussetzungen in den neuen Schein eintragen lassen. Ich denk mal die Geschichte mit dem 18 to Tandemhänger wird mit dem alten dreier nicht hinhauen, da der Achsabstand maßgebend ist (sonst gelten die beiden Achsen nicht mehr als eine und mehr als 3 Achsen darf man mit dem alten dreier nicht fahren). Bei 9 to Achsen sind die Räder ja doch schon relativ ausgewachsen.
#15392
Ich seh das ein bischen anders. Im alten 3er steht nix vom 1,5fachen Gewicht. Da steht gar nix vom zulässigen Gesamtgewicht des Anhängers oder Zuges. Lediglich die zulässige Anhängelast des Zugfahrzeuges begrenzt das Gewicht des Abhängers oder Zuges. Im FS3 ist lediglich die Achszahl auf 3 begrenzt (natürlich mit Ausnahme Tandemachse). Ein normaler LKW 7,5t hat ja auch eine sehr begrenzte Anhängelast. Soll heißen: Die KFZ-Papiere begrenzen ja automatisch in fast allen Fällen das Gewicht. Nicht aber im Fall von Zugmaschinen (wohlgemerkt nicht die landwirtschaftlichen, sondern ganz normal mit schwarzer Nummer). Und da steht beim U406 18t. In der Zulassungsstelle hat man mir erstmal bestätigt, dass ich demnach mit meinem alten Lappen 6t+18t=24t bewegen darf. Ich weiss ja, dass das ne ganze Menge für die paar PS ist. Aber wer will denn freiwillig und ungeprüft seinen guten, treuen alten Führerschein gegen die Scheckkarten-Variante eintauschen und sich dabei noch schlechter stellen? Und überhaupt wundert mich folgendes: Wenn wenigstens Einigkeit besteht, dass man mit dem FS 3 mehr als 8,25t bewegen darf, lassen sich doch wohl die meisten aus Unwissenheit betuppen, wenn grundsätzlich erstmal auf C1 umgeschrieben wird, oder?
#15393
Richtig, im alten \"Dreier\" steht nix von dem 1.5 fachen, das ist in der Stvzo gestgelegt. Die Geschichte mit den 18 tonnen mit Klasse 3 ist eigentlich immer eine gesetzeslücke gewesen, ist ja auch nachvollziehbar, wenn man einen 18 jährigen Führerscheinneuling mit einem schlecht geladenen Tandem-Hänger mit 18 tonnen auf die Menschheit losläßt. Wenn bei Dir im Schein 18 to als Anhängelast steht, dann hast du aber noch nicht das Maximum drin. Bei mir zum Beispiel steht nur 1500 kg, das kommt daher, das bei Zugmaschinen früher gar keine Anhängelast angegeben war sondern nur die maximale Stützlast an der AHK, entscheidend ist dann die PS-Regelung oder aber der D-Wert der Kupplung bzw. Angaben des Fahrzeugherstellers, beim Unimog glaub ich 22 tonnen.
Mag sein, das sich viele beim umschreiben \"betuppen\" lassen, aber die haben wohl auch noch nie die Kombination bewegt und sind deshalb unwissend..vielleicht ist das dann auch besser so, wäre nicht der erste 7.5 tonner, der sich mit einem hecklastig beladenen Tandemhänger in die Böschung bewegt hat.
#15396
:D Vielen Dank für die Antwort, scheinbar ist der Sachverhalt ja wirklich ein bischen verzwickt. Konkrete Frage: Was sage ich den Herrschaften in der Zulassungsstelle, welche Eintragung ich gerne in meinem neuen Führerschein hätte? Nach Deiner Aussage muss die Ausnahmeregelung dann ja 22t+6t=28t Gesamtgewicht des Zuges betragen. Mir wäre sehr recht, wenn ich genau wüsste, was mir nach Recht und Gesetz zusteht. Liebe Grüsse an alle Mogler! Christian
#15398
HAllo Marco

Da hier alle immer so Tüpfelchen sch.... muss ich das nun auch mal machen...

Du schreibst einmal weniger als 1 Meter und dann mehr als 1 Meter. Was ist denn nun wenn der Achsabstand genau 1 Meter ist???

Im Gesetzestext steht niergends etwas von weniger oder so...
Es heisst ganz klar mehr als....

Aber das ändert nichts an der Sache der Frage

Ich hoffe es findet sich jemand der das genau sagen kann..

Gruss Michael

PS: machts wie ich, ich hab nen alten 2er... :D
#15402
Bei der ganzen Geschichte ist ein Aspekt nicht berücksichtigt. Die Tandem-Achser werden als sogenannte \"Mehrachsige Zentralachsanhänger\" bezeichnet. Normalerweise ist das Gesamtzug-Gewicht bei Zugmaschinen durch die 3PS pro to Regel begrrenzt (Zug-Gesamtgewicht minus Fahrzeug-Gesamtgewicht ergibt Anhängelast). Es gelten jedoch generell die Stütz- und Anhängelasten, die für die verwendete Anhängerkupplung zulässig sind. Je nach Kupplunngstyp sind bei den am 406 verwendeten Kupplungen dann für diese Anhänger nur 5 oder 9 to zulässig.
Gruß Helmut
#15593
Privet!

Habe mal meinen EU-Führerschein angeschaut:


....

C1: 171 in Spalte 12.
C: kein Eintrag in Spalten 10., 11.12.

C1E: --------- in Spalte 12

CE: 79(C1E >12.00kg, L53 in Spalte 12., 01.03.01 in Spalte 11. (vermutlich das Datum der Zuteilung dieser sichtlichen ERweiterung, da sonst weiters kein Eintrag in Spalte 11. erfolgt ist)

L: 175, 174 in Spalte 12.
T: --------- in Spalte 12.


Ich interprätiere diese Einträge so, daß ich unter \"CE: ...\" vom LA Würzburg gerade diese Erweiterung eingetragen bekommen habe, welche Christian gerne beim Umtausch drinnen gehabt hätte.

Vielleicht könnt Ihr alle nochmals darüber nachdenken und kommentieren. Ich vermute, daß dies die Lösung ist.

Was hatte ich eingereicht? Den alten Lappern von 1969, Klasse 1, 3 mit einer späteren Erweiterung des LA über den Bauernverband, daß ich berechtigt bin \"schnelllaufende landwirtschaftlichliche Zugmaschinen mit Anhängern\" zu fahren. Wer etwas jünger ist, wird es vielleicht nicht mehr wissen, daß früher die Höchstgeschwindigkeit bei 20 km/h lag und dann erst später auf 30 km/h für Traktoren erweitert wurde. (Heute Klasse \'\"L\").

Allerdings forderte das LA Würzburg beim Umschreiben eine Bestätigung des Bürgermeisters, daß ich Erfahrung im Führen von landwirtschaftlichen Zugmaschinen habe und regelmäßig (im Urlaub jedes Jahr) auch landwirtschaftliche Zugmaschinen fahre. Ich kann hier allerdings nicht sagen, ob der zuständige Sachbearbeiter im LA bereits mit diesem Problem, - so wie es Christian beschrieben hatte -, konfrontiert gewesen war und dann es automatisch in dieser großzügigen Art erledigte, oder ob die nachträgliche Erweiterung im Lappen dafür den Ausschlag gab. Ich meine, mich erinnern zu können, daß der Bayerische Bauernverband mit den Bayerischen Kfz-Stellen da eine Grundsatzvereinbarung getroffen hatte, um die Besitzstandswahrung zu garantieren.

Ich hoffe, daß dies ein wertvoller Hinweis ist und wäre Euch dankbar, wenn mir dann auch eine Interprätation meines Eintrags im Rücklauf zuginge. Ich interpärtiere es so, daß ich den U406 von Christain mit seinem 18-to Anhänger fahren dürfte, egal ob er landwirtschaftlich oder gewerblich zugelassen ist.

PS:
Dies ist übrigens für mein persönliches Schicksal nicht relevant, da ich noch einen russischen internationalen Führerschein mit C, CE besitze.

Schönen Gruß aus Moskau!
Karl
#15594
Nachtrag

Nachdem ich nochmals in dem von Marco Wensauer erwähnten Thema die Beiträge von Wolfgang Lieb vom 17/1/03 um 12:12 durchgelesen habe, möchte ich zum letzten Abschnitt Wolfgang nochmals bitten zu kommentieren:

... Für \"dreiachsige\" Fahrzeugkombinationen über 12 bis 18,5 to. die noch mit dem alten \"3er\" geführt werden durften, wird nun die Fahrerlaubnis der Klasse CE mit entsprechender Beschränkung (Schlüsselzahl Nr. 79) erforderlich. Diese kann auf Antrag bei der Umschreibung berücksichtigt werden (Besitzstandsschutz).

Frage an Wolfgang: Oben steht der Verweis, daß am 01.01.1999 die Begrenzung auf 3 Achsen für Gespanne aufgehoben wurde. Wäre es dann nicht logisch, daraus zu schließen, daß die Erweiterung, bzw. Beschränkung auf CE79 heißt: Es dürfen Fahrzeugkombinationen (Gespanne) bis zu 18,5 to gefahren werden, unbeschränkt in der Achszahl?

Und noch eine genauere Erklärung wäre wünschenswert zum \"T\": Klaus Fiebig schreibt in seinem Beitrag 17/1/03, daß man mit \"T\" sich keine Sorgen machen braucht, wenn nur, hier am Beispiel des U406 die max. Geschwindigkeit unter 60 km/h läge.

Meiner Ansicht nach trifft dies nur auf Fahrzeuge mit grüner Nummer und zulassungsfreie Anhänger zu. Bei schwarzem Nummernschild gelten die von Wolfgang Liebig genau zusammengestellten Aussagen.

Vielleicht sollte man nochmals eine Übersicht für den U406 zusammen stellen, etwa in der Form, so daß sich die 6 Kombinationen ergäben:


Lappen EU-Scheckkarte normal
\"3er\" B,.. C1, ...C1E

Gesamtgew. Achsen Gesamtgew. Achsen

< 60 km/h, grün
> 60 km/h

< 60 km/h, schwarz
> 60 km/h


EU-Scheckkarte CE79 EU-Scheckkarte T
B,.. C1, ...C1E + CE79 B,.. C1, ...C1E + T

Gesamtgew. Achsen Gesamtgew. Achsen

< 60 km/h, grün
> 60 km/h

< 60 km/h, schwarz
> 60 km/h


EU-Scheckkarte CE79 + T \"2er\" = EU-Scheckkarte
B,.. C1, ...C1E + CE79 + T B,.. C, ...CE

Gesamtgew. Achsen Gesamtgew. Achsen

< 60 km/h, grün
> 60 km/h

< 60 km/h, schwarz
> 60 km/h

Im Prinzip gäbe es noch eine 7. Kombination: C, CE, T, aber die ist meiner Meinung nach abgedeckt durch den \"2er\". Es wäre sicherlich besser, in Form einer Exel-Datei, alle untereinander zu schreiben.

Was haltete Ihr davon?

Karl
#15596
Hallo Karl,
die Sache ist wirklich verzwickt :D
In Spalte 11 steht das Verfallsdatum für die entsprechende Berechtigung! Damit ist deine Berechtigung, Züge mit 3 Achsen > 12to zu fahren, verfallen. Das ist die sogen. Besitzstandswahrung der FS3-Inhaber, die aber ab dem 50sten Lebensjahr ( wie Klasse C und D ) nach medizinischem und augenärztlichem Gutachten nur um jeweils 5 Jahre verlängert wird. Wird die Verlängerung nicht innerhalb der Geltungsfrist beantragt, verfällt die Berechtigung - ist bei dir der Fall.
Es ist, wie du schon feststelltest, etwas widersinnig, dass mit CE79 Züge mit bis zu 18,75to bei 3 Achsen gefahren werden dürfen, bei mehr als 3 Achsen aber nur max. 12to. Ist aber vom Gesetzgeber genau so gewollt, in der Hoffnung, dass die FS3-Inhaber ohnehin bald aussterben, bzw. die Verlängerungsfristen versäumen.
#15679
Danke Ulli für diese Aufklärung.

Also, bei mir ist der CE79 auf immer verfallen, es sei denn ich machte nochmals einen neuen Führerschein. Ist ja logisch, denn am 02.03.01. war ich 50! Oder? siehe Schlußbemerkung!

Was darf ich denn dann noch fahren: bis 12 to Gesamtgewicht des Gespannes mit beliebig vielen Achsen bei schwarzem Nummernschild?

Und bei grünem Nummernschild mit dem \"T\"? Ich wollte ja mir einen U406 mit ca. 70 km/h Höchstgeschwindigkeit zulegen und ab und zu bei meinem Bruder im Sommer 16to LKW-Kipper mit landwirtschaftlicher Zulassung hin- und herkutschieren. Darf ich das denn überhaupt noch mit diesem Führerschein? Wenn ja, auf Basis des \"C1E\" oder des \"T\"? Mein Neffe hat nämlich den gleichen Schlamassel. Er hat den \"§er\" 1998 erworben und war einer der letzten, die noch umscheiben konnten. Allerdings gab es ja schon seit 1980 weitere Einschränkungen!

Wie groß sind die Aussichten, daß ich den CE79 noch aktivieren kann? Wahrscheinlich schon 0? Solange bis mene Enkel mal den CE haben, kannich mit meinen 52Jahren ja wohl nicht mehr warten...

Ich hoffe, daß dies auch noch für andere von Interesse ist.

Gruß! Karl
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