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Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

Führerschein, rote Kennzeichen, 07-Kennzeichen, Oldtimerzulassung, uvm.

Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#65506
Moin Uwe,
ganz einfach, an den Traktor darfst du alles anhängen, an den Unimog nix.

Erklärung: da der Unimog LKW ist, sind zulassungsfreie lof-Anhänger grundsätzlich nicht erlaubt.
Aufgrund deines Führerscheins darfst du aber einen zulassungspflichtigen 1-Achsanhänger (oder Tandemachser mit Achsabstand < 1m) anhängen.
Gruß Ulli
#65509
Mog 404 pritsche, schwarze nummer, 3,5T ZGG LKW offener Kasten
Der Mog müsste als Zugmaschine oder selbstfahrende Arbeitsmaschine
zugelassen werden. Schwarz oder Grün egal. Dann könntest du deine Anhänger mit maximal 25km/h ziehen.

Bei der Umwidmung zur Zugmaschine müsste dem Mog, z.B. durch aufsetzen einer fest montierten Werkzeugkiste die Pritsche verkleinert werden.
Ist vor kurzem erst diskutiert worden.

Thorsten
#65561
Hallo,
Wer die alte Klasse drei besitzt kann noch Zugmaschinen bis 7,5 to und einen Anhänger bis 10,5 to fahren (bis er 50 Jahre wird, dann muss er zur Untersuchung, es sei denn die kombinierte zGM des Zuges nicht 12 To überschreitet , also nicht mehr als 4,5 To anhängen)
Nicht ganz korrekt. Wer die alte Klasse 3 besitzt darf Fahrzeuge bis 7,5t zul. Gesamtmasse mit einachsigem Anhänger (sofern zulassungspflichtig) oder beliebigen zulassungsfreien Anhängern fahren. Die weiteren Grenzen stammen nicht aus dem Fahrerlaubnisrecht sondern anderen Vorschriften. So zählt z.B. eine Tandemachse mit weniger als 1m Achsabstand als 1 Achse, das zul. Gesamtgewicht des Anhängers ergibt sich aus der maximal möglichen Achslast für Tandemachsen aus der StVZO.
Auch Vorsicht bei C1E. Die 12t kann man in den seltensten Fällen ausnutzen, da die zul. Gesamtmasse des Anhängers max. der Leermasse des Zugfahrzeuges entsprechen darf. Bei meinem U416 mit 3,5t Leermasse und 6t zul. Gesamtmasse dürfte ich also nur einen Anhänger mit max. 3,5t zul. Gesamtmasse anhängen, käme also nur auf 9,5t. Für alles darüber wird CE benötigt.

Gruß,
Michael
#65639
Hallo Michael,
Wer die alte Klasse 3 besitzt darf Fahrzeuge bis 7,5t zul. Gesamtmasse mit einachsigem Anhänger (sofern zulassungspflichtig) oder beliebigen zulassungsfreien Anhängern fahren.
auch nicht ganz vollständig.
Ich kann jetzt nicht (mehr) mit einer Textstelle dienen, aber ich erinnere mich noch an meine Führerschein (Klasse 3) ausbildung.
Dort wurde das 1,5fache der zGm der Zugmaschine als max. Anhängelast gelehrt.

Das würde eine Anhängelast von 7,5x1,5=11,25to bedeuten.
ABER Vorsicht:
- z.B ein 406 mit einer zGM von 6to darf dann nur 6x1,5to=9to anhängen, sofern es sich um einen 1-Achser (bzw. Tandemachser <=1m) handelt, mehrachser sind ja tabu.
- nach §34 Abs 4 Nr3 darf ein Tandemachser <=1m nur max 11to wiegen!

Dies gilt aber nur solange man mit dem "alten" 3er fährt.
Nach dem Umschreiben gelten dann die neuen Vorschriften, insbesondere dann, wenn man den Antrag auf die Wahrung des Besitzstandes (18,5to) nicht gestellt hat und die entsprechenden Klassen z.B CE79 nicht bekommen hat!

Die Befristung der (geerbten) CE Klasse bis zum 50. Lebensjahr gilt aber in jedem Fall, mit oder ohne Umschreibung!

Grüße aus dem Sauerland
Euer Theo
#65655
TheoKoch hat geschrieben: Dort wurde das 1,5fache der zGm der Zugmaschine als max. Anhängelast gelehrt.
...auch nicht ganz richtig: das 1,5fache gilt nur für LKWs, für Zugmaschinen (hier also der 406) ist ausschliesslich die Motorleistung relevant, nämlich 2,2kw/3PS je Tonne des Gesamtzuggewichtes.

Daraus ergibt sich, dass ein 406 mit 84 PS ein Gesamtzuggewicht von 28to bewegen darf, hiervon die zGM des Unimogs mit ca. 6to abgezogen, ergibt eine zul. Anhängelast von 22to.

Gruß Ulli
#65672
Hallo ihr Klasse (3) Fahrer,

@Ulli,

hast Recht, die 3PS/to (heute 2,2KW/to) kommen aus den Bau und Betriebsvorschriften der StVZO hier §35 Motorleistung, die darf natürlich auch nicht unterschritten werden.
Ein Zug (406 mit Anhänger) innerhalb der Klasse 3 müßte demnach mindestens (6+9to)*3PS/to = 45PS haben.

Mir ging es lediglich um den führerscheinrelevanten Teil der Anhängelasten, sollte aber nicht heißen daß übrige, und bisher nicht genannte Vorschriften außer acht gelassen werden dürfen.

Grüße aus dem Sauerland
Euer Theo

PS
BTW gibt's eigentlich irgendwo noch die "alten" Vorschriften?
#65825
Hallo,
Ein Zug (406 mit Anhänger) innerhalb der Klasse 3 müßte demnach mindestens (6+9to)*3PS/to = 45PS haben.
Wenn du die Achsbeschränkung zugrunde legst und einen Tandemachsanhänger bis 1m Achsabstand nimmst, kannst du, sofern der Unimog als Zugmaschine zugelassen ist und die zul. Anhängelast des Unimog das hergibt, auch hinter einem Mog mit 5t Gesamtgewicht einen 10,5t schweren Anhänger ziehen. Führerscheinrechtlich gibt es bei Klasse 3 keinerlei Gewichtsbeschränkung für Anhänger, nur eine Beschränkung der Achszahl des Zuges.
Mir ging es lediglich um den führerscheinrelevanten Teil der Anhängelasten, sollte aber nicht heißen daß übrige, und bisher nicht genannte Vorschriften außer acht gelassen werden dürfen.
Daher nochmal zusammenfassend:

Alte Klasse 3:
Züge bis 3 Achsen, Tandemachse <1m zählt als 1 Achse, Zugfahrzeug bis 7,5t. Wenn man zusätzlich die zul. Anhängelast des Unimogs und das zul. Gesamtgewicht des Anhängers beachtet, paßt alles. Zulassungsfreie Anhänger sind für Klasse 3 ohne Belang (also dort nur auf die zul. Anhängelast und das zul. Gesamtgewicht des Anhängers achten). Achtung: Ab einem Alter von 50 Jahren nur ohne Umschreibung in die neuen Klassen und Beantragung des beschränkten CE (siehe weiter unten) nur noch wie C1E gültig.

Neue Klasse BE:
Züge ohne Achsbeschränkung, Zugfahrzeug bis 3,5t. Zulässige Anhängelast und zul. Gesamtgewicht des Anhängers beachten.

Neue Klasse C1E:
Züge ohne Achsbeschränkung, Zugfahrzeug bis 7,5t, zul. Gesamtgewicht des Anhängers max. Leergewicht des Zugfahrzeuges, zul Gesamtmasse des Zuges max. 12t. Vorsicht: Gerade mit der erstgenannten Beschränkung ist oft weit unterhalb der 12t Schluß.

Neue Klasse CE(79, C1E>12000kg, L>=3) aus alter Klasse 3:
Schließt die Lücke zwischen C1E und alter Klasse 3. Beinhaltet alles, was nicht in C1E, aber in Klasse 3 gefallen ist. Achtung: Nur gültig bis zum 50. Lebensjahr. Dann Verlängerung nach ärztlicher/augenärztlicher Untersuchung für jeweils 5 Jahre.

Neue Klasse CE:
Alles größere, ohne Beschränkung. Trotzdem zul. Anhängelast und zul. Gesamtgewicht der Fahrzeuge beachten.

Gruß,
Michael
#65827
Hallo Michael, hallo Mogler,

Obwohl du alles noch mal zusammengefasst hast ergeben sich für mich noch ein paar Fragen:

1)
Meiner Meinung nach beträgt die zul. Achslast für Anhänger mit einem Achsabstand < 1m - wie TheoKoch oben schon schreibt -11 to.
(vielleicht ist die StVzO kürzlich geändert worden).
Außerdem kommt zur Achslast noch die Stützlast von 500 oder 750 kg.
Damit wären wir bei einem zul. GesGew. von max. 11,75to

2) Zitat:
... Zulassungsfreie Anhänger sind für Klasse 3 ohne Belang ...

Ich hoffe du meist man darf diese fahren ohne auf Achsen oder Gewicht achten zu müssen

3)
Muss man ab 50 für CE79 (nicht CE) wirklich alle 5 Jahre zum Arzt?

4)
@ Ulli

Hättest du noch ein paar Details zu C1E und den 2 zulassungsfreien Anhängern.

( Mit der Einführung des neuen Führerscheins gab es bei der Umschreibung eine Schlüsselnummer -ich glaube 173- , die zulassungsfreie Anhänger geregelt hat. Diese wurde jedoch ab 2002 nicht mehr erteilt. Gibt es jetzt Ersatz dafür?)


Gruß

Martin
#65829
Moin Martin,
ist in CE79 enthalten:
(C1E > 12000 kg, L <= 3)
Beschränkung der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t.
Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
aber wirklich nur dort. Wer also mit seinem 406 (ungedrosselt) zulassungsfreie Anhänger ziehen will, muss entweder die alte Klasse 3 oder den umgeschriebenen CE79 oder CE haben. Mit L und T kommt man hier nicht weiter.
#65862
Ich meine mich noch schwach erinnern zu können ( Ahl lässt grüßen), das mit Erwerb der FSK 3 die Klassen 4 und 5 inbegriffen waren. In 5 wurde die Geschichte mit Traktoren und Anhängern, selbstfahrende Baumaschinen wie Stapler etc eingefasst, da waren bis 2 Hänger unter Berücksichtigung der Motorleistung möglich.
#65901
Hallo alle,

ich glaube jetzt wären tatsächlich mal die "alten" Führerscheinvorschriften interessant, die standen ja in der StVZO. Die Ausgliederung in eine eigene Verordnung, der Faherlaubnis-Verordnung FeV kam ja erst mit der Einführung des neuen Faherlaubnisrechts.
Damit kam ja auch der begriffliche Unterschied: früher waren es Führerscheine, heute haben wir Fahrerlaubnisse....

@Michael,
Alte Klasse 3:
Züge bis 3 Achsen, Tandemachse <1m zählt als 1 Achse, Zugfahrzeug bis 7,5t.
soweit unstrittig, ich behaupte aber nach wie vor, daß (führerscheinrelevant) die max. Anhängelast das 1,5fache der zGM der Zugmaschine sein darf, und zwar unabhängig davon was die Zugmaschine könnte. Beispiel: U406 zGM 6to 84PS-> zul Anh.Last=22to, max. Anhängelast nach FKL 3: 6x1,5to=9to!

Nur so nebenbei, damit wir nicht anneinander vorbei reden, der Anhänger muß die 9to zGM dann natürlich auch dürfen.
Zulassungsfreie Anhänger sind für Klasse 3 ohne Belang
ist das wirklich so? Zwar ist in der Klasse 3 die Klasse 4 enthalten, aber nur für Zugm. mit einer "bauartbeschränkten" Höchstgeschwindigkeit von 25km/h!

Der Umkehrschluß von den Möglichkeiten des C1E auf die alte Klasse 3 ist sicher nicht möglich.

Aber auch hier: ich lasse mich gerne eines besseren belehren!
Achtung: Ab einem Alter von 50 Jahren nur ohne Umschreibung in die neuen Klassen und Beantragung des beschränkten CE (siehe weiter unten) nur noch wie C1E gültig.
Leider richtig!
Den Teil der Klasse 3, der den heutigen CE Klassen enstpricht verliert man auch ohne Umschreibung bei Vollendung des 50 Lebensjahres!

@alle
bis hierher ist alles stochern im Nebel, hat noch irgendjemand die "alte" StVZO, mit den damals gültigen Führerscheinregelungen, da muß es ja drinstehen.

Grüße aus dem Sauerland
Euer Theo
#65925
so, nu hab ich mir mal die "Fahrerlaubnisklassen für motorisierte Kraftfahrzeuge(ausser mot. Zweiräder)" besorgt und darin steht:
Klasse 2:
Kfz, deren zGG(einschliesslich dem eines aufgesattelten Anhängers) mehr als 7,5to beträgt, und Züge mit mehr als 3 Achsen (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1,0m voneinander als eine Achse gelten) ohne Rücksicht auf die Klasse des ziehenden Fahrzeugs - das Mitführen der nach §18 Abs. 2 Nr. 6 zulassungsfreien Anhänger bildet keinen Zug im Sinne dieser Vorschrift -
Klasse 3:
alle Kraftfahrzeuge, die nicht zu einer der anderen Klassen gehören
Daraus ergibt sich
1. Das Gewicht des einachsigen Anhängers spielt keine Rolle, auch eine Gewichtsbeschränkung durch das ziehende Fahrzeug gibt es nicht, hier sind ausschliesslich die Begrenzungen durch die max. Achslast und die tatsächliche Anhängelast des Zugfahrzeugs relevant.

2. für das Ziehen von zulassungsfreien Anhängern ist ausschliesslich der FS des ziehenden Fahrzeugs erforderlich: ZGM mit Vmax 25km/h - Kl. 5, ZGM mit Vmax > 25km/h - Kl. 3 (immer unter der Voraussetzung, dass die ZGM max. 7,5to zGM hat).

ABER ACHTUNG: das war die alte, bis 1998 geltende Führerscheinregelung, die nur noch gültig ist für FS-3 Inhaber, soweit sie das 50. Lebensjahr noch nicht überschritten haben. Ab 50stem Lebensjahr gilt, soweit keine Erweiterung auf CE79 vorgenommen wurde, die Anhängerregelung gemäß C1E.

Gruß Ulli (den die Auskunft über diese alte FS-Regelung ein virtuelles Bier gekostet hat :lol: )

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