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#448932
Hallo zusammen,

ich habe mir in meinem landwirtschaftlichen Schuppen (wo auch mein Mog ab und zu rein darf) einen einfachen, selbst angefertigten Lastenaufzug mit elektrischem Seilwindenantrieb eingebaut, um schwerere (max. 300kg) und sperrige Geräte, sowie Heu- und Strohballen auf den Zwischenboden zu transportieren.
Nun haben das meine Schuppennachbarn gesehen und mich angesprochen, ob ich ihnen nicht auch so einen Aufzug "machen" könnte.
Nun weiß ich aber nicht, wie sich das dann verhält, wenn mit dem von mir gebauten Aufzug bei denen irgend etwas passieren sollte, u.U. sogar mit Personenschaden. Ich bin ja Privatperson und keine Firma und verkaufe die Aufzüge auch nicht.
Wie ist das, wenn ich nur das -teilweise bearbeitete und geschweißte- Material organisiere und ihnen bereitstelle, bin ich dann auch schon irgendwie in Haftung? Oder darf ich auch beim Einbau helfen?
Wie weit darf ich mit meiner Nachbarschaftshilfe gehen, ohne mich eventuell strafbar zu machen?
Kann der Firma, die das Material und die tw. bearbeiteten Einzelteile (mit Rechnung) liefert, an den Karren gefahren werden?
Wäre schön, wenn mir hier jemand Auskunft geben könnte.

Grüße
Markus
#448977
Hallo ihr,
Hallo Ingo, Justus, Lothar,

Danke für eure Antworten. Sie bestätigen leider das, was ich inzwischen (ich habe auch in den Maschinenrichtlinie gestöbert) herausgefunden habe. Ich bin dran, sobald ich nur eine Skizze weitergebe.
Wenn beim Benutzen des Aufzuges etwas herunterfällt und jemanden verletzt, und das ist nun wirklich nicht auszuschließen, dann steht der Staatsanwalt bei mir auf der Matte. Und das muss nun wirklich nicht sein. Es ist wie Justus sagt, sie können bei mir schauen und dann auf eigene Faust nachbauen; und bei dem Schauen darf ich eigentlich nicht einmal anwesend sein oder mein Einverständnis hierzu geben.

Grüße
Markus
#448983
Hallo
sofern der Aufzug im vollkomen privaten Bereich betrieben wird, greifen alle o.a. Bestimmung nicht. Wenn der Nachbar alle Materialien selber beschaft und Markus nur diese Teile zusammensetzt, kann dies als Nachbarschaftshilfe angesehen werden. Sofern die Rechnungen auf den tatsächlichen Erwerber lauten und kein Zwischenhandel entsteht, ist auch hier kein Fallstrick. Wenn das Produkt nur vormontiert geliefert wird, und der Betreiber die Endmontage selber vornehmen muss, ist er auch für die Inbetriebnahme und ordnungsgemäßen Betrieb verantwortlich (diesen Trick wenden auch die Anbieter dieser Kinderbikes etc an, die Teile kommen ausdrücklich nicht vertigmontiert oder betriebsbereit an) Die Produkthaftung sichert den Rechtanspruch des Endkunden gegen den gewerblichen Hersteller oder Lieferanten. Da Markus weder Hersteller noch Lieferant im rechtlischen Sinne ist (sofern er kein Gewerbe betreibt) fällt diese Bestimmung flach.
Die Maschinenrichtlinie ist für die Hersteller und gewerbliche Betreiber bindend, ebenso die UVVen.

Die einzige wirksame Rechsgrundlage unter Privatpersonen ist das BGB. Im Schadensfalle käme daraus ggf der Tatbestand der Fahrlässigkeit oder mangelnde Sorgfalt zum tragen. Der Nachteil darin besteht, dass es keine Vorschriften gibt, es wird alles in der Ansicht des Gerichtes entschieden.
Sollte der Nachbar eine Nebenerwerbslandwirtschaft betreiben, bist du aus dem Schneider.
#448984
Hallo Helmut,

die Nachbarn haben alle eine Nebenerwerbslandwirtschaft, das ist die Grundbedingung, um einen landwirtschaftlichen Schuppen (in unserem Fall ist es eine Gemeinschaftsschuppenanlage mit sechs Einheiten) genehmigt zu bekommen. Mindestens (nur) 30 ar zu bewirtschaftende Fläche sind vorzuweisen.
In wie weit spielt das bei der Haftung eine Rolle, ob ich Nebenerwernslandwirtschaft habe?
In jedem vielen Dank für Deine fachkundige Antwort. Meine "Nachbarn" würden sich freuen, wenn es doch noch klappen würde.

Viele Grüße
Markus
#449010
Hallo Helmut,
ich wäre mit Deinen Aussagen vorsichtig.
Die Aussage mit dem Kinderbett ist falsch,es hat keinen Antrieb. Daher keine Maschine.
Das andere war das Spiel mit einer unfertigen Maschine. Musste zum Betrieb erst fertig gestellt werden. Dieser Trick wurde inzwischen auch verboten.
Gruß Lothar
#449021
Hallo Markus
auch Nebenerwerbs-Betriebe unterliegen wie Haupterwerbsbetriebe den BG-Vorschriften der SVLFG. Es herrscht somit kein nur durch das BGB geregelter "rechtfreier" Raum sondern die VSG Diese Vorschriften unterscheiden sich stark von den Vorschriften der gewerblichen Berufsgenossenschaften.
Auch wenn die Landwirtschaft noch wesentlich stärker das Prinzip der gegenseitigen Hilfe kennt, beim Bau von technischen Einrichtungen sind aber sind aber schon eindeutige Regeln festgelegt.
Deshalb würde ich weiterhin darauf achten, dass der Kollege sich alle Bauteile selber beschaft. Wenn mich mein Nachbar fragt, welche Bauteile ich verwendet hab, würde ich ihm die Bezeichnung und den Lieferant meiner Teile nenn, ob und was er kauft, würde ich ihm überlasssen und auch nicht beratenend mitwirken. Die Auswahl und den Zusammenbau sollte meiner Meinung nach der Anwender selber durchführen, ich denke dass eine "Hilfestellung" dabei möglich ist.
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