Kugelkopf Anhängerkupplung Anbauhöhe am Unimog
Verfasst: 11.11.2014, 18:48
Hallo
Häufig wird bei der Anbauhöhe der Kugelkopfkupplung die Anbauhöhe beim PKW angenommen (350- 420mm). Beim Unimog ist diese nicht zutreffend. Die Anbauhöhe ist in der EU-Vorschrift festgelegt. (Seite 56/57)
RICHTLINIE 94/20/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATESvom 30. Mai 1994
über mechanische Verbindungseinrichtungen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
sowie ihre Anbringung an diesen Fahrzeugen
(ABl. L 195 vom 29.7.1994, S. 1)
Geändert durch: Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006
Amtsblatt Nr: .L 363, Seite 81, Datum 20.12.2006
ANHANG VII
VORSCHRIFTEN FÜR DIE TYPGENEHMIGUNG EINES FAHRZEUGTYPS IM HINBLICK AUF DIE WAHLWEISE ANBRINGUNG VON MECHANISCHEN VERBINDUNGSEINRICHTUNGEN
2. BESONDERE VORSCHRIFTEN
2.1. Anbau von Kupplungskugeln mit Halterung
2.1.1. Kupplungskugeln mit Halterung müssen bei ihrem Anbau an einem Fahrzeugtyp der Klasse M1, der Klasse M2 unter 3,5 Tonnen und der Klasse N1 den Freiraum und die Höhenmaße der Abbildung 30 einhalten. Diese Anforderung gilt nicht für Geländefahrzeuge im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 92/53/EWG
Die Gesamtmasse ist beim Unimog i.d.R. größer als 3,5t (bis auf die kleine Unimog vom Böhringer bis 411), das Führt dazu, dass diese Vorschrifft zur Anbauhöhe nicht greift. Aber auch die Fahrzeuge unterhalb von 3,5t sind durch die Gelände-Fahrzeugregel gemäß RICHTLINIE 92/53/EWG bzw in der letzten Form 70/156/EWG nicht davon betroffen. Vorraussetzung für Geländewagen sind in der Richtlinie beim Unimog grundsätzlich vorhandene Dinge
4. GELÄNDEFAHRZEUGE (Symbol G)
4.1. Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 Tonnen und Fahrzeuge der Klasse M1 gelten als Geländefahrzeuge, wenn sie wie folgt ausgestattet sind:
Außerdem müssen sie mindestens fünf der folgenden sechs Anforderungen erfüllen:
4.2. Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 Tonnen sowie Fahrzeuge der Klassen N2 und M2 und der Klasse M3 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 12 Tonnen gelten als
Geländefahrzeuge, wenn alle Räder gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann, oder wenn die drei folgenden Anforderungen erfüllt sind:
Unabhängig davon kann man die Kupplungshöhe in einer sinnvollen Höhe montieren. Die dazu verwendeten zusätzlichen Bauteile müssen dann per Einzelabnahme geprüft werden. Andernfalls könnte der Prüfer die Einschränkung "nur mit höhenverstellbarer Anhängeeinrichtung" o.ä. eintragen
Häufig wird bei der Anbauhöhe der Kugelkopfkupplung die Anbauhöhe beim PKW angenommen (350- 420mm). Beim Unimog ist diese nicht zutreffend. Die Anbauhöhe ist in der EU-Vorschrift festgelegt. (Seite 56/57)
RICHTLINIE 94/20/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATESvom 30. Mai 1994
über mechanische Verbindungseinrichtungen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
sowie ihre Anbringung an diesen Fahrzeugen
(ABl. L 195 vom 29.7.1994, S. 1)
Geändert durch: Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006
Amtsblatt Nr: .L 363, Seite 81, Datum 20.12.2006
ANHANG VII
VORSCHRIFTEN FÜR DIE TYPGENEHMIGUNG EINES FAHRZEUGTYPS IM HINBLICK AUF DIE WAHLWEISE ANBRINGUNG VON MECHANISCHEN VERBINDUNGSEINRICHTUNGEN
2. BESONDERE VORSCHRIFTEN
2.1. Anbau von Kupplungskugeln mit Halterung
2.1.1. Kupplungskugeln mit Halterung müssen bei ihrem Anbau an einem Fahrzeugtyp der Klasse M1, der Klasse M2 unter 3,5 Tonnen und der Klasse N1 den Freiraum und die Höhenmaße der Abbildung 30 einhalten. Diese Anforderung gilt nicht für Geländefahrzeuge im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 92/53/EWG
Die Gesamtmasse ist beim Unimog i.d.R. größer als 3,5t (bis auf die kleine Unimog vom Böhringer bis 411), das Führt dazu, dass diese Vorschrifft zur Anbauhöhe nicht greift. Aber auch die Fahrzeuge unterhalb von 3,5t sind durch die Gelände-Fahrzeugregel gemäß RICHTLINIE 92/53/EWG bzw in der letzten Form 70/156/EWG nicht davon betroffen. Vorraussetzung für Geländewagen sind in der Richtlinie beim Unimog grundsätzlich vorhandene Dinge
4. GELÄNDEFAHRZEUGE (Symbol G)
4.1. Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 Tonnen und Fahrzeuge der Klasse M1 gelten als Geländefahrzeuge, wenn sie wie folgt ausgestattet sind:
- -mit mindestens einer Vorderachse und mindestens einer Hinterachse, die so ausgelegt sind, dass sie gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann;
- -mit mindestens einer Differenzialsperre oder mindestens einer Einrichtung, die eine ähnliche Wirkung gewährleistet; als Einzelfahrzeug müssen sie eine Steigung von 30 % überwinden können, nachgewiesen durch Berechnung.
Außerdem müssen sie mindestens fünf der folgenden sechs Anforderungen erfüllen:
- -der vordere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen,
- -der hintere Überhangwinkel muss mindestens 20 Grad betragen,
- -der Rampenwinkel muss mindestens 20 Grad betragen,
- -die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muss mindestens 180 mm betragen,
- -die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muss mindestens 180 mm betragen,
- -die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muss mindestens 200 mm betragen.
4.2. Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 Tonnen sowie Fahrzeuge der Klassen N2 und M2 und der Klasse M3 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 12 Tonnen gelten als
Geländefahrzeuge, wenn alle Räder gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann, oder wenn die drei folgenden Anforderungen erfüllt sind:
- -Mindestens eine Vorderachse und mindestens eine Hinterachse sind so ausgelegt, dass sie gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann,
- -es ist mindestens eine Differenzialsperre oder mindestens eine Einrichtung vorhanden, die eine ähnliche Wirkung gewährleistet;
- -als Einzelfahrzeug müssen sie eine Steigung von 25 % überwinden können, nachgewiesen durch Berechnung.
Unabhängig davon kann man die Kupplungshöhe in einer sinnvollen Höhe montieren. Die dazu verwendeten zusätzlichen Bauteile müssen dann per Einzelabnahme geprüft werden. Andernfalls könnte der Prüfer die Einschränkung "nur mit höhenverstellbarer Anhängeeinrichtung" o.ä. eintragen