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Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#6018
Hi Leute,
zu dem Thema gibt es jede Menge Fragen und jede Menge unterschiedliche Ansichten. Ich habe hier ein Urteil vom BayObLG vom 28.11.74 gefunden. Dies ist immer noch als Präzedensfall und wird bei Schadenfällen herangezogen.

Zunächst einmal zum Thema Landwritschaftliche Anhänger:
Diese sind steuer und Versicherungsbefreit sofern sie AUSSCHLIESSLICH für landwirtschaftliche Zwecke verwendet werden und von einer entsprechenden Zugmaschine die nicht schneller als 25 km/h fährt, gezogen wird!

In dem vorbezeichneten Urteil heißt es:
Wer hinter einer ordnungsgemäß versicherten Zugmaschine (lof) einen von Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen landwritschaftlichen Anhänger (§18 Abs. 2 Nr 6a StVZO), für den keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist, mitführt, verstößt, falls sich auf dem Anhänger KEINE Personen befinden, bei einer ÜBERSCHREITUNG der für solche Anhänger vorgeschriebenen Höchstgewscheindigkeit von 25 km/h NICHT zugleich gegen die Vorschriften der Pflichtversicherung.

Das bedeutet, wer einen Zulassungsfreien Anhänger (§18 Abs 2 Nr. 6a StVZO) schneller als 25 km/h (also sagen wir mal 70 km/h) hinter sich herzieht, verstößt nicht gegen das Pflichtversicherungsgesetz. Ein Schaden verursacht durch den Hänger wäre hier ganz normal und legal über die Zugmaschine versichert!!!!!!!!!

Gruß
Bernd Schömann
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