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Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

Führerschein, rote Kennzeichen, 07-Kennzeichen, Oldtimerzulassung, uvm.

Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#379864
Hallo zusammen,

heute habe ich endlich meinen Unimog mit grünem Kennzeichen in Thüringen als Privatperson angemeldet.
Nötig war dazu die Ermittelung des Ersatzwirtschaftswertes durch das FA.
Dabei weise ich meine nicht verpachteten Flächen nach, ich besitze 1,75 ha Wald.
Das Ganze steht auf einem namenlosen Formular welches bei der Zulassungsstelle vorgelegt wird.
Beim Folgekennzeichen dann etwas neues, es wird nicht mehr gesiegelt.
#379909
Hallo Uli,

das muss hier 2007 als ich meinen Schlepper angemeldet habe, anders gewesen sein. Denn für das Folgekennzeichen sollte ich die Zulassung des Anhängers vorlegen. Ohne diese kein Siegel auf das Kennzeichen.
So die Auskunft der Sachbearbeiterin.

Den Anhänger hatte ich geerbt (Neuaufbau) aber die Papiere waren nicht auffindbar und da der Rahmen gestrahlt wurde war die Nr. nicht mehr lesbar.
Also bin ich mit der alten Nr. die auch nicht gesiegelt war weiter gefahren.
#379913
benz hat geschrieben:Denn für das Folgekennzeichen sollte ich die Zulassung des Anhängers vorlegen. Ohne diese kein Siegel auf das Kennzeichen.
da hat die Sachbearbeiterin wohl etwas falsch verstanden. Eine Zulassung widerspricht dem Folgekennzeichen.
Wenn ein Anhänger zugelassen ist, hat er ein eigenes Kennzeichen, ist versicherungs- unf ggf. steuerpflichtig, unterliegt der HU-Pflicht.
Ein solcher Anhänger braucht kein Folgekennzeichen.

Das Folgekennzeichen ist an keinen bestimmten Anhänger gebunden, sondern kann wechselweise an allen der Zulassungsfreiheit entsprechenden Anhängern des Kennzeicheninhabers verwendet werden und wird grundsätzlich nicht gesiegelt. Dazu muss der Anhänger nicht einmal dem Kennzeicheninhaber gehören, sondern lediglich in seinem (zulassungsbefreienden) Gebrauch sein.

Gruß Ulli
#379917
Nieswurz hat geschrieben:Ergänzend zu Ullis Ausführung meine ich, daß der Anhänger auch nicht das Folgekennzeichen des Zugfahrzeuges sondern nur einer Maschine des Hofes haben muß.
korrekt!
über das Folgekennzeichen muss nur der Halter des Zugfahrzeuges ermittelbar sein, dazu reicht es, dass das verwendete Folgekennzeichen einer der auf den Halter zugelassenen Zugmaschinen zugeordnet ist. Das verwendete Folgekennzeichen muss also nicht dem Kennzeichen des vorgespannten Schleppers entsprechen.

Gruß Ulli
#379921
Hallo,

da habe ich mich wohl falsch ausgedrückt. Die Sachbearbeiterin wollte damals den Brief und eine TÜV-Abnahme vom Anhänger sehen, um dann das grüne Kennzeichen zu siegeln. Soll heißen ohne Brief und TÜV kein grünes Kennzeichen.
Danach muss der Anhänger nie wieder zum TÜV, das ist doch ein Widerspruch.

Bei Gelegenheit mache ich mal ein Foto vom Anhänger unseres Großbauern auf dem das gesiegelte grüne Kennzeichen am Anhänger zu sehen ist.

Laut Aussage der Sachbearbeiterin von gestern muss der Anhänger das gleiche Kennzeichen haben wie die Zugmaschine. Sind die o. g. Reglungen bundesweit gleich oder in den Ländern unterschiedlich?

Wenn bundesweit gleich, dann muss die Frau wohl mal geschult werden.
#379928
benz hat geschrieben:Die Sachbearbeiterin wollte damals den Brief und eine TÜV-Abnahme vom Anhänger sehen, um dann das grüne Kennzeichen zu siegeln. Soll heißen ohne Brief und TÜV kein grünes Kennzeichen.
die Sachbearbeiterin wollte eine eigene Zulassung für den Anhänger, d.h. der Anhänger hätte ein eigenes (grünes) Kennzeichen bekommen. Darauf hätte dann auch ein Siegel gehört, der Anhänger wäre versicherungs- und HU-pflichtig geworden, bei grünem Kennzeichen allerdings steuerbefreit. Das hat aber nichts mit dem Folgekennzeichen zu tun, denn das kommt nur bei zulassungsfreien Anhänger zur Anwendung.
benz hat geschrieben:Danach muss der Anhänger nie wieder zum TÜV, das ist doch ein Widerspruch.
richtig, die Aussage ist absoluter Quatsch.
benz hat geschrieben:Bei Gelegenheit mache ich mal ein Foto vom Anhänger unseres Großbauern auf dem das gesiegelte grüne Kennzeichen am Anhänger zu sehen ist.
Das sind dann Anhänger, die schneller als 25kmh bewegt werden dürfen (40 oder 60kmh) und die haben ein eigenes (gesiegeltes) Kennzeichen, das nicht identisch mit dem anderer Anhänger oder Zugmaschinen ist. Sie sind zwar im lof-Einsatz steuerfrei (grünes Kennzeichen), aber nicht zulassungsfrei.
benz hat geschrieben:Laut Aussage der Sachbearbeiterin von gestern muss der Anhänger das gleiche Kennzeichen haben wie die Zugmaschine. Sind die o. g. Reglungen bundesweit gleich oder in den Ländern unterschiedlich?
Wenn bundesweit gleich, dann muss die Frau wohl mal geschult werden.
Jepp, die Zulassungsbestimmungen sind bundeseinheitlich und deiner Schlussfolgerung, die gute Frau mal zur Schulung zu schicken, stimme ich uneingeschränkt zu :D
#379933
Hallo zusammen,

@ Ulli, weshalb soll sich die Sachbearbeiterin weiterbilden?

Du weißt doch nur was man Dir erzählt hat. Was die wirklich gewollt hat weißt Du nicht. Oder?

Deine Ausführungen zur Sache sind absolut richtig. Um sich aber ein Urteil über den Sachverstand von jemandem bilden zu können, müßte man schon die andere Meinung auch kennen.

Es wird viel geschrieben.

Gruß Lothar
#379934
die Sachbearbeiterin wollte eine eigene Zulassung für den Anhänger, d.h. der Anhänger hätte ein eigenes (grünes) Kennzeichen bekommen. Darauf hätte dann auch ein Siegel gehört, der Anhänger wäre versicherungs- und HU-pflichtig geworden, bei grünem Kennzeichen allerdings steuerbefreit.
Respekt, Ulli

Du hast wohl wieder den knusus knaxus gefunden :lol:

Ein Problem sind die immer wiederkehrenden falschen Begriffe sowie eine falsche oder unzureichende Beschreibung eines Problems.

Das ist aber auch irgendwie verständlich bei der Masse an Paragraphen, Bestimmungen, Verordnungen usw. wie soll sich ein Laie da noch durchfinden :?

Aber, dafür haben wir ja Dich :lol:
#379941
Hallo
Ein Problem sind die immer wiederkehrenden falschen Begriffe sowie eine falsche oder unzureichende Beschreibung eines Problems.
Das ist aber auch irgendwie verständlich bei der Masse an Paragraphen, Bestimmungen, Verordnungen usw. wie soll sich ein Laie da noch durchfinden
Ursache sind wohl die Unwissenheit der Fahrzeughalter (Laie). Hier handelt es sich um Fahrzeughalter, die der Steuerpflicht ausweichen wollen und den Weg über lof-Bedingungen wählen möchten, in Wirklichkeit aber keine sind..
Ein echter lof-Betreiber hat damit keine Probleme, da er solche Winkelzüge nicht notwendig hat. Diesen Personenkreis bezeichnet man aber nicht als Laien.

Jeder pseudo-LoF-Betreiber sollte sich im Klaren sein, dass er BG-beitragspflichtig ist. Laut Satzung der BG führt der Besitz von lof-Landflächen automatisch zur Versicherungspflicht.
Selbst Brachland ist in der Beitragsbemessung wirksam.
Die höchste Beitragsklasse ist Waldfläche, da hier auch das Gefahrenpotential am größten ist.
Sollte die BG davon Kenntnis erhalten oder der FA-Beamte eine Kontroll-Mitteilung an die BG einleiten, können die Beiträge dann auch rückwirkend gefordert werden. Jeder LoF-Beteiber hat die Mitteilung der Flächenanteile regelmäßig abzugeben, andernfalls macht er sich der Beitragshinterziehung schuldig.
Was sich unterm Strich rechnet, muss jeder selber entscheiden.
Der Umkreis, der für Fahrten der steuerbegünstigten LoF-Tätigkeit bedient werden darf ist genau limitiert. Fahrten darüber hinaus sind steuerlich als gewerblicher Transport definiert.
Es ist jedoch lediglich eine kurze formlose Mitteilung an das FA notwendig, in dem der steuerpflichtige Betriebes über den entsprechenden Zeitraum, die kürzeste steuer-Periode beträgt 30 Tage. In diesem Zeitraum ist jegliche Nutzung, auch weiter entfernte Fahrten zulässig.

Steuerbegünstigt ist nur LoF-Urproduktion, z.B. Brennholzgewinnung im eigenen Wald bis zum Direktabsatz.
Wer Holz kauft, um es zu Brennholz weiter zu verarbeiten und zu veräußern betreibt ein steuerpflichtiges Gewerbe.
#379943
Steuerbegünstigt ist nur LoF-Urproduktion, z.B. Brennholzgewinnung im eigenen Wald bis zum Direktabsatz.
Das heißt ja, wenn ich Holz einkaufe und es verbrenne, also der Natur zurückgebe, wäre das auch ein Akt von LoF - Urproduktion.

Somit müßte ich für meinen Mog, mit dem ich das Holz hole, auch ein grünes Schildchen ohne Siegel beantragen können.

Das ist :thumbup:

Helmut, :knuddel:
#379950
Hallo Uli,

so weit alles klar. Mit den Geschwindigkeiten und dem gesiegelten Kennzeichen hast du Recht, ich hab vorhin einen gesehen (40 km/h) aber keine Kamera im Auto gehabt.

Eine Frage noch:
Wann muss ich mit dem Anhänger mit dem Folgekennzeichen dran zum TÜV?

Wegen der BG muss man sich keine Gedanken machen, da darf ich gleich 2 x bezahlen. Einmal für mein Eigentum und einmal für eine Erbengemeinschaft bei der ich Teilhaber bin. Das wollte ich mir abwimmeln aber die BG kann willkürlich jemanden der Erbengemeinschaft zur Zahlung des Beitrags auffordern.
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