- 03.01.2006, 09:00
#93568
Wer freiwillig auf dem Anhänger eines Traktors mitfährt, kann bei einem Unfall nur im Ausnahmefall Schadenersatz vom Fahrer verlangen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschieden.
Während einer so genannten Gefälligkeitsfahrt haftet der Fahrer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nach dem Urteil auch dann, wenn die Art des Transports zwar verboten war, aber alle Beteiligten einverstanden gewesen sind. (Az.: 14 U 120/04).
Das Gericht hob mit seinem in der Zeitschrift 'OLG-Report' veröffentlichten Urteil eine Entscheidung des Landgerichts Fulda auf und wies die Klage einer Krankenkasse ab. Die Krankenkasse hatte den Fahrer eines Traktors wegen der Behandlungskosten eines Versicherten in Anspruch nehmen wollen. Auf dem Weg zu einer Feier hatte der Fahrer auf seinem Anhänger mehrere Personen mitgenommen. Auf der Rückfahrt kippte der Anhänger in einer Kurve um, mehrere Personen verletzten sich.
Anders als das Landgericht sah das OLG für die Schadenersatzforderung der Krankenkasse keine rechtliche Grundlage. Die Betroffenen seien freiwillig auf der Ladefläche mitgefahren und hätten sich der erhöhten Verletzungsgefahr bewusst sein müssen. Wie bei gefährlichen Sportarten gelte, dass bei Verletzungen eine Haftung anderer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit in Frage komme.
Während einer so genannten Gefälligkeitsfahrt haftet der Fahrer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nach dem Urteil auch dann, wenn die Art des Transports zwar verboten war, aber alle Beteiligten einverstanden gewesen sind. (Az.: 14 U 120/04).
Das Gericht hob mit seinem in der Zeitschrift 'OLG-Report' veröffentlichten Urteil eine Entscheidung des Landgerichts Fulda auf und wies die Klage einer Krankenkasse ab. Die Krankenkasse hatte den Fahrer eines Traktors wegen der Behandlungskosten eines Versicherten in Anspruch nehmen wollen. Auf dem Weg zu einer Feier hatte der Fahrer auf seinem Anhänger mehrere Personen mitgenommen. Auf der Rückfahrt kippte der Anhänger in einer Kurve um, mehrere Personen verletzten sich.
Anders als das Landgericht sah das OLG für die Schadenersatzforderung der Krankenkasse keine rechtliche Grundlage. Die Betroffenen seien freiwillig auf der Ladefläche mitgefahren und hätten sich der erhöhten Verletzungsgefahr bewusst sein müssen. Wie bei gefährlichen Sportarten gelte, dass bei Verletzungen eine Haftung anderer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit in Frage komme.