Herzlich willkommen

Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

Führerschein, rote Kennzeichen, 07-Kennzeichen, Oldtimerzulassung, uvm.

Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#100221
Ich weiß nicht genau, welches Problem hier eigentlich besteht.

Aber, gegen übermotivierte Staatsdiener hilft im Regelfall nur eine gut begründete Dienstaufsichtsbeschwerde beim jeweiligen Dienstherrn mit der Bitte um schriftliche Stellungnahme (davon im Zweifelsfall auch mehrere von unterschiedlichen Personen). Dies bedeutet für alle Beteiligten eine Menge Schreiberei und ist daher sehr unbeliebt, führt aber nicht selten zumindestens zu einer gewissen Mäßigung.

Die Beschwerde muß natürlich objektive Anhaltspunkte zum Fehlverhalten der Person bieten. Dies kann bspw. die Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sein oder der Eindruck, daß ein Staatsdiener unter Ausnutzung seiner Dienststellung einen Privatkrieg führt, welches aus beamtenrechtlicher Sicht bedenklich sein könnte.

Gruß, Markus
#100229
Hallo Matthias
Und Brennholz für mich privat holen und sagen "Is doch für Bauer Gurke" zieht glaube ich nicht mehr bei dem "Na ihr wisst schon wer".
Das zieht sehr wohl, wenn du zum Holzholen in Bauer Gurkes Wald auch den Anhänger von Bauer Gurke verwendest. Verwendest du dagegen den Anhänger von Bauer Tomate zieht dies nicht mehr.

Enscheidend ist dabei auch nicht, ob du das Holz privat nutzt oder sonstwo hinbringst, sondern die Tatsache, daß du Bauer Gurkes Wald bewirtschaftest. Und eine Tätigkeit im Rahmen dieser Bewirtschaftung ist der Abtransport des geschlagenen Holzes.

Rechtmäßig handelt der Ordnungshüter, wenn er hier versucht einem Verstoß zu ahnden auch nur soweit, wie ihm die Rechts.- und in diesem Fall die Sachlage überhaupt bekannt ist.

Stephan
#100234
Hallo

Ich habe einen 25 km/h Anhänger, der aufgrund seines Baujahres noch gar keinen Schein hat.
Soweit mir bekannt ist brauch er somit auch nicht zugelassen zu sein.
( Das gabs zu der Zeit ja noch nicht - 50er Jahre )

Ich fahre ihn mit dem Kennz. des Zugfahrzeug spazieren.
Allerdings handelt es sich in dem Fall um einen 2-Achs Bauwagen.


Christian H
#100260
@Thorsten

Soweit ich hier den Begründer dieses threads verstanden habe, fragt er nicht nur nach der Gesetzmäßigkeit, sondern beklagt auch ein möglicherweise überzogenes Handeln eines "Schutzmanns":

"Bis jetzt wurde es auch bei uns immer gedultet nur leider meint EIN Schutzman das jetzt Schluß ist."

Auch wenn jemand nach Gesetz handelt, muß dies dennoch nicht immer Recht sein (Recht und Gesetz gelten). Daher möchte ich meinen Beitrag nicht als "Hetze" verstanden wissen. Ich wollte vielmehr ausdrücken, daß man sich in solchen Fällen durchaus wehren kann.

Gruß, Markus
#100322
Hallo
eigentlich wollte ich gar nicht nach der Gesetzmäßigkeit fragen sondern nur mal auch mal auf die bei uns schon seit einigen Monaten anhaltende Situation in der Landwirtschaft und bei uns sehr stark vertretene Oldtimerszene (im Umkreis von 50km sicher mehrere hundert Fahrzeuge) aufmerksam machen.

@ Christian H
welche Farbe hat den dein Kennzeich?
Ich denke grün, oder?

@ Stephan
Bauer Gurke ist ein Freund von mir der mir seinen Anhänger geliehen hat.
Bauer Tomate dem der Wald gehört wohnt einige Orte weiter und hat mit Bauer Gurke nichts zu tun.

Ich hoffe nur das nicht in eure nähe auch mal so ein übereifriger Schutzman auftaucht und aufräumt. Vielleicht hat er ja bald seine Punkte zusammen und macht nur noch Innendienst.

Gruß Matthias
#101163
Hallo Matthias,
zu dem von dir Eingangs wiedergegebenen Bericht aus der Zeitung kann ich nur folgendes sagen: Der Bericht ist nur ein Aufsatz. Nirgends in dem Bericht ist erwähnt gegen welche Gesetzte der Oldtimernutzer verstossen soll.
Die Tatsache dass ein alter Traktor abgebildet ist der einen Acker pflügt lässt zwar einiges Vermuten, aber nur der Fachkundige kann in eine möglich angedachte Richtung vermuten. Und diese Vermutung ist eigentlich haltlos.
Erschwerend kommt hinzu , wenn ich den abgebildeten Schlepper sehe, der warscheinlich kaum mehr als 35 PS hat, Steuermässig über schwarzes Kennzeichen schon 192 ¤ kostet , es keinen Sinn macht den als Oldtimer zu versichern, denn die würde etwa 40,00 ¤ kosten während einen konventionelle Versicherung als lof gerade mal 50 ¤ kostet .
In der StVZO ist unter § 21 c die Voraussetzung zur Erhaltung eines H-Kennzeichens geregelt. Diese stützt sich auf die Genehmigung nach § 20 und 21 StVZO. Die Zulassung als Oldtimer besagt nichts über deren Verwendung im Alltagsgebrauch. Ich kann nirgends den Zusatz finden: "Verwendet der ... das Fahrzeug zu anderen zwecken als den der Zulassung bestimmten, erlischt die Betriebserlaubnis,..... oder begeht einen Gesetzesverstoss,-...... oder ähnliches".

Allerdings beginnt das Problem eines H-Kennzeichens und einer H-Versicherung wenn der VN und Halter damit auf dem Acker arbeitet. Denn der Versicherer will das in aller Regel nicht. Ausserdem kann es wenn ich mit H-Kennzeichen auf dem Acker arbeite sich auch nicht um Steuerhinterziehung handeln - da ja schliesslich Steuern gezahlt werden. Landwirtschafltiche Arbeiten sofern ein lof Betrieb vorhanden - wären sogar Steuerfrei.

Die Sache zu den Anhängern hinter schwarzen oder H-Kennzeichen sind von Thorsten ausreichend rezitiert worden. Siehe hierzu auch §18 6 (1) StVZO. Man darf sehr wohl 25 km/h HÄnger hinter solchen Fahrzeugen ziehen, sofern man einen eigenen lof Betrieb hat und den Anhänger zu solchen Zwecken nutzt.
Das ziehende Fahrzeug darf dabei auch Zulassungsbedingt auch mehr als 25km/h fahrfähig sein. Nur sollte man nicht schneller als 25 km/h fahren.

Gruß
Bernd
#101549
Moin Moin

Ich versuche mal den ursprünglichen Zeitungsartikel einzufügen !


Trecker und Unimogs bereiten Polizei Probleme

Landwirtschaftliche Zugmaschinen, landläufig auch Trecker genannt, bereiten der Polizei zunehmend Probleme. Immer häufiger ergeben sich Verstöße gegen die Zulassungspflicht. Damit verbunden stellt sich auch häufig heraus, dass erforderliche Führerscheine nicht vorhanden sind.
Nach Ansicht der Polizei ist die Ursache der zunehmenden Verstöße in verschiedenen Bereichen begründet. Einerseits sind die moderneren Trecker heute in der Lage, Geschwindigkeiten bis zu 60 km/h zu fahren, was sie mit zulassungsfreien Anhängern für land- und forstwirtschaftliche Zwecke natürlich nicht dürfen, aber gemacht wird. Andererseits wächst die Zahl der Freunde historischer Fahrzeuge ständig. Verstärkt ist daher im Kreis Höxter festzustellen, dass neben den hauptberuflich genutzten auch immer mehr andere Zugmaschinen, wie Oldtimer- Trecker und auch Unimogs, auf unseren Straßen vorzufinden sind. Viele Besitzer oder Benutzer vergessen dabei, dass der Gesetzgeber bewusst Regelungen geschaffen hat, die eine ordnungsgemäße und damit auch sichere Nutzung gewährleisten sollen. Die Grundzüge will die Polizei nochmals deutlich machen, um diesen Besitzern oder Benutzern Anzeigen zu ersparen.
Grundsätzlich sind alle Kraftfahrzeuge und deren Anhänger, die eine bauartbedingte Hochgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h besitzen, zulassungspflichtig. Sie benötigen also eine Betriebserlaubnis, einen Versicherungsnachweis und es muss eine Kraftfahrzeugsteuer entrichtet werden. Ob diese Pflicht erfüllt wird, ist für die Polizei in der Regel leicht zu erkennen. Solche Fahrzeuge, ob Zugmaschinen oder Anhänger, erhalten ein eigenes amtliches Kennzeichen mit schwarzer Schrift. Das gilt auch für Trecker, Unimogs und deren Anhänger.
Doch sieht man auf der Straße auch Trecker und andere Kraftfahrzeuge mit Kennzeichen, die eine Grüne Schrift haben. Auch in diesem Fall erkennt die Polizei anhand der Schriftfarbe auf den ersten Blick, dass es sich um ein Fahrzeug handelt, für das keine oder nur eine verminderte Steuer entrichtet wird. Möglich ist dies nur für spezielle Gruppen, die der Gesetzgeber aus der Steuerpflicht heraus genommen hat, u.a. land- oder forstwirtschaftliche Betriebe. Das Mitführen von Anhängern hinter solchen Fahrzeugen ist ebenfalls mit Ausnahmen verbunden.
Werden Anhänger hinter KFZ mit grünen Kennzeichen geführt, so sind sie zulassungsfrei.
Das heißt: Kein „TÜV“, keine Versicherung, keine Steuer. Anhänger, die nach dem 01.07.1961 erstmalig in Betrieb genommen wurden, benötigen allerdings eine Betriebserlaubnis. Diese wird in der Regeln beim Kauf vom Hersteller mitgeliefert.
Anhänger für die Land- oder Forstwirtschaft werden häufig nur wenige Tage im Jahr gebraucht und „stehen meist nur herum“. Diese Anhänger der Betriebe dann auch noch zu besteuern, zu versichern und regelmäßig zum „TÜV“ zu bringen, wäre für die meisten Betriebe eine wenig zumutbare finanzielle Belastung. Deshalb ist für sie vom Gesetzgeber eine Zulassungsausnahme vorgesehen. Allerdings hat diese Ausnahme auch einen Nachteil der Betroffenen. Es gibt nämlich Bedingungen, die unbedingt eingehalten werden müssen, um die Zulassungsfreiheit zu erhalten. Die Kfz und ihre Anhänger dürfen nur zweckgebunden genutzt werden, nämlich z.B. für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Das klassische Beispiel ist der Ernteeinsatz, also Transport von Rüben, Stroh, Korn, usw., aber auch Transporte, um den land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zu er- und unterhalten. So ist beispielsweise der Sandtransport für den Ausbau oder der Holztransport für den eigenen betrieblichen Haushalt gestattet.
Nicht erlaubt sind dagegen Sandtransporte für den Bau des Nachbarn oder Holztransporte für diesen, es sei denn, der Transport von Holz an Dritte, wenn es wirtschaftlichen Zwecken des eigenen Betriebes dient, wie der Verkauf von Holz aus dem eigenen Wald des Bauern.
Die zulassungsfreien Anhänger benötigen ein Wiederholungskennzeichen, wenn das Kennzeichen vom ziehenden Fahrzeug nicht erkennbar ist. Das Wiederholungskennzeichen darf sogar selbstgefertigt sein und braucht nur auf irgend einen von möglicherweise mehreren vorhandenen Treckern abgestellt sein.
Anhänger dürfen auch von anderen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen der Nachbarschaftshilfe zulassungsfrei ausgeliehen werden. Das Wiederholungskennzeichen vom Nachbarbetrieb darf dann übernommen werden. Andere Nachbarn dürfen Trecker und deren zulassungsfreien Anhänger nicht ausleihen, wenn die Nutzung nicht land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dient. So z.B. auch nicht, um eigenen Strauchschnitt zu entsorgen o.ä. Auch der Betrieb in einem Nachbargarten oder zum Holzrücken im Wald durch und für diesen Nachbarn wird i. d. R. nicht als land- oder forstwirtschaftlichen Zweck anerkannt, selbst wenn der Landwirt das selbst vornimmt.
Zweckentfremdungen führen häufig dazu, dass vorhandene Führerscheine für Trecker für land- und forstwirtschaftliche Zwecke (Klasse L oder T) nicht ausreichen und meist die Fahrerlaubnis für Lkw (Klasse C oder CE) gefordert sind.
Ein weiteres Problem stellt sich bei einer Zweckentfremdung dann dar, wenn diese Fahrzeuge in irgend einer Form an einem Schadensfall beteiligt sind. Zweckentfremdung bedeutet nämlich in der Regel auch, dass ein Versicherungsschutz nicht mehr gegeben ist!
Eine Zweckentfremdung liegt nicht vor, wenn die genannten Kraftfahrzeuge mit ihren Anhängern bei örtlichen Brauchtumsveranstaltungen, wie z.B. Oktoberwochenumzug und Festumzug, genutzt werden. Feuerwehreinsätze und Altkleidersammlungen sind ebenfalls zulässig. Diese Ausnahme hat der Gesetzgeber vorgesehen.
Wichtig ist im Zusammenhang mit der Zulassungsfreiheit von Anhängern die Beschilderung und natürlich deren Einhaltung. Kann die Zugmaschine schneller als 32 km/h fahren, benötigen die zulassungsfreien Anhänger ein 25 km/h- Schild und dürfen auch nicht schneller benutzt werden. Werden sie schneller benutzt, verlieren sie die Zulassungsfreiheit.
Personentransporte auf landwirtschaftlichen Anhängern sind nur währen der Fahrt vom und zum Feld, währen eines Festzuges, aber nicht hin und zurück oder zur Jagdausübung zulässig. Es müssen geeignete Sitzgelegenheiten vorhanden sein, da das Mitfahren im Stehen untersagt ist!
Als Fazit ist festzuhalten, dass alle Kfz. mit schwarzen Kennzeichen in der Regel nur zugelassene Anhänger mitführen dürfen. Fahrzeuge mit grünen Kennzeichen dürfen nur zweckgebunden für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke zulassungsfreie Anhänger nutzen.
Verstöße gegen die Zweckgebundenheit führen zur Zulassungspflicht. Gleichzeitig sind damit immer Ordnungswidrigkeits- und sogar Straftatbestände erfüllt. Das heißt im Klartext, dass die Polizei bei festgestellten Verstößen z.B. gegen die Zulassungspflicht, die Pflichtversicherung oder die Fahrerlaubnisverordnung (richtige Führerscheinklasse) einschreiten muss. Sie hat hier keinen Ermessensspielraum! Den zwingenden Strafverfolgungszwang hat der Gesetzgeber der Polizei in der Strafprozessordnung verbindlich vorgeschrieben. Die Polizei muss die Staatsanwaltschaft einschalten und kann von sich aus von einer Strafverfolgung nicht absehen. Der Schutzmann, der hier „ein Auge zudrücken“ würde, macht sich selber strafbar. Die Polizei empfiehlt, sich bei Anschaffung oder Nutzung zuvor beschriebener Fahrzeuge ausreichend zu informieren, um unnötigen Ärger zu vermeiden. Die Polizei rät Nichtlandwirten auch davon ab, z.B. Den Oldtimer- Trecker einen Landwirt zuzulassen, um damit die Steuerpflicht zu umgehen und um den Trecker dann nur zu Hobbyzwecken, wie Oldtimerausstellungen oder Spazierfahrten, zu benutzen. Dies ist auch eine generelle Zweckentfremdung. Die Trecker oder Unimogs müssen zugelassen sein und dürfen auch nur zugelassene Anhänger Ziehen. Bei Beachtung dieser Gesetzlichen Regelungen wird man dann auch Freude an seinem Hobby haben.

Quelle: Bericht in der OWZ vom 3. Dezember 2005
#101551
Zitat:

Als Fazit ist festzuhalten, dass alle Kfz. mit schwarzen Kennzeichen in der Regel nur zugelassene Anhänger mitführen dürfen. Fahrzeuge mit grünen Kennzeichen dürfen nur zweckgebunden für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke zulassungsfreie Anhänger nutzen.

Mal wieder eindeutig zweideutig würd ich sagen !!! :)

Gruß
Sebastian
#101563
Jetzt ist auch endlich klar, woher die ganze Verwirrung stammt:
Der Autor des Artikels geht fehlerhafterweise davon aus, dass die Fahrzeuge eines LOF Betriebes immer steuerbefreit sind und grüne Kennzeichen tragen und niemals normal versteuert werden und schwarze Kennzeichen tragen.
Deshalb auch die falsche Schlussfolgerung, dass hinter Fahrzeugen mit schwarzen Kennzeichen kein zulassungsfreier (LOF-)Anhänger mitgeführt werden darf.
Gundo
#102073
Hallö,
ich möchte niemanden zu nahe treten, aber oft werden hier die Dinge nur zur Hälfte richtig erklärt und dann bleibt die andere Hälfte aus und es entsteht ein großes Fragezeichen.
Teile der hier gestellten Fragen sind unter einem andern Thread hier gleich hintendran zu finden.
Siehe "Folgekennzeichen".

Ausserdem kommen dann im laufenden Thread Dinge zutage die mit der Eingangssituation nichts zu tun haben und die Sache verläuft in einem unendlichen Mandelbrotbaum.....
Sorry ich kann hier an dieser Stelle nix mehr dazu sagen weil der rote Faden fehlt.

Gruß
Bernd
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Danke für die Antwort, sehe ich genau so, abe[…]

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