- 27.01.2004, 11:35
#25745
Hallo Alle zusammen,
Uli mein \"inoffizieller\" Versicherungsexperte hat das wesentliche eigentlich schon gesagt, auch der Beitrag von Oliver ist passend.
Zusammenfassen sei gesagt, dass es sich bei der Presse um ein Arbeitsgerät handelt, offiezielle Bezeichnung: Nichtselbstfahrende Arbeitsmaschine. Diese ist nicht Zulassungspflichtig. Das Teil kann ganz einfach hinter dem Mog hergezogen werden.
Was den § 18 StVZO betrifft, brauchts auch kein eigenes Nummernschild also Zulassung.
Sofern ein Schaden bei der Überführung eintritt, ist das ein Schaden der zu lasten der Zugmaschine geht.
Die Gesetzesänderung in Sachen Anhänger hat was mit dem Direktanspruch des Geschädigten zu tun, das sich wie folgt verhält:
Der Gesetzgeber hat die Pflichtversicherung geschaffen. Hier kann ein geschädigter einen Direktanspruch an die bestehende Versicherung herleiten. Das heißt: Wenn Fahrer A einen Schaden verursacht und B schädigt kann B direkt zur Versicherung des A gehen und sagen: mir ist der un der Schaden entstanden und ich will die und die Kosten erstattet haben (Im Unterschied hierzu ist bei einem Privathaftpflichtschaden ein Anspruch nur Gegenüber dem Verursacher durchsetzbar, da kann also der Geschädigte immer nur gegen den Verursacher vorgehen nicht aber gehen die Versicherung)
Nun war es so in der Vergangenheit dass bei einem Schaden mit dem Hänger der Versicherer argumentierte, dass nach § 7 der StVG der Hänger ja gar keinen Schaden verursachen kann mangels eigenem Antrieb (Motor).
So blieben im letzten Jahr etwa 70 Schäden unerledigt. Damit das nicht mehr vorkommt hat der Gesetzgeber nun gesagt, dass auch Anhänger dem § 7 der StVG unterliegen und somit ein direkt Anspruch eines geschädigten gegen die Versicherung des Hängerversicherers hat. Klar??
Weiter im Text:
Das Problem dass du nun beim überführen der Presse hast ist folgendes:
Die Presse ist von der Bauart für warscheinlich nur einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h gebaut (wennn überhaup). Wenn du diese nun mit 67 km/h hinter dir herziehst, wird diese wie wild hin und her hüpfen und wenn dann was passiert.....
Die KFZ haftpflicht wird den Schaden bezahlen müssen und zwar die Haftpflicht des Unimog. Inwieweit Gerichte einen solchen Schaden (bei 67 km/h) als Grob Fahrlässig einstufen kann ich nicht beurteilen. Von der Tendenz würde ich eher ja sagen und das bedeutet die Versicherung hätte evtl. Regressmöglichkeiten.
also wenn schon ziehen, dann bitte schön, langsam und nicht schneller als 40 km/h.
Best Grüße
Bernd Schömann
Uli mein \"inoffizieller\" Versicherungsexperte hat das wesentliche eigentlich schon gesagt, auch der Beitrag von Oliver ist passend.
Zusammenfassen sei gesagt, dass es sich bei der Presse um ein Arbeitsgerät handelt, offiezielle Bezeichnung: Nichtselbstfahrende Arbeitsmaschine. Diese ist nicht Zulassungspflichtig. Das Teil kann ganz einfach hinter dem Mog hergezogen werden.
Was den § 18 StVZO betrifft, brauchts auch kein eigenes Nummernschild also Zulassung.
Sofern ein Schaden bei der Überführung eintritt, ist das ein Schaden der zu lasten der Zugmaschine geht.
Die Gesetzesänderung in Sachen Anhänger hat was mit dem Direktanspruch des Geschädigten zu tun, das sich wie folgt verhält:
Der Gesetzgeber hat die Pflichtversicherung geschaffen. Hier kann ein geschädigter einen Direktanspruch an die bestehende Versicherung herleiten. Das heißt: Wenn Fahrer A einen Schaden verursacht und B schädigt kann B direkt zur Versicherung des A gehen und sagen: mir ist der un der Schaden entstanden und ich will die und die Kosten erstattet haben (Im Unterschied hierzu ist bei einem Privathaftpflichtschaden ein Anspruch nur Gegenüber dem Verursacher durchsetzbar, da kann also der Geschädigte immer nur gegen den Verursacher vorgehen nicht aber gehen die Versicherung)
Nun war es so in der Vergangenheit dass bei einem Schaden mit dem Hänger der Versicherer argumentierte, dass nach § 7 der StVG der Hänger ja gar keinen Schaden verursachen kann mangels eigenem Antrieb (Motor).
So blieben im letzten Jahr etwa 70 Schäden unerledigt. Damit das nicht mehr vorkommt hat der Gesetzgeber nun gesagt, dass auch Anhänger dem § 7 der StVG unterliegen und somit ein direkt Anspruch eines geschädigten gegen die Versicherung des Hängerversicherers hat. Klar??
Weiter im Text:
Das Problem dass du nun beim überführen der Presse hast ist folgendes:
Die Presse ist von der Bauart für warscheinlich nur einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h gebaut (wennn überhaup). Wenn du diese nun mit 67 km/h hinter dir herziehst, wird diese wie wild hin und her hüpfen und wenn dann was passiert.....
Die KFZ haftpflicht wird den Schaden bezahlen müssen und zwar die Haftpflicht des Unimog. Inwieweit Gerichte einen solchen Schaden (bei 67 km/h) als Grob Fahrlässig einstufen kann ich nicht beurteilen. Von der Tendenz würde ich eher ja sagen und das bedeutet die Versicherung hätte evtl. Regressmöglichkeiten.
also wenn schon ziehen, dann bitte schön, langsam und nicht schneller als 40 km/h.
Best Grüße
Bernd Schömann