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Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

Führerschein, rote Kennzeichen, 07-Kennzeichen, Oldtimerzulassung, uvm.

Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#25745
Hallo Alle zusammen,
Uli mein \"inoffizieller\" Versicherungsexperte hat das wesentliche eigentlich schon gesagt, auch der Beitrag von Oliver ist passend.
Zusammenfassen sei gesagt, dass es sich bei der Presse um ein Arbeitsgerät handelt, offiezielle Bezeichnung: Nichtselbstfahrende Arbeitsmaschine. Diese ist nicht Zulassungspflichtig. Das Teil kann ganz einfach hinter dem Mog hergezogen werden.
Was den § 18 StVZO betrifft, brauchts auch kein eigenes Nummernschild also Zulassung.
Sofern ein Schaden bei der Überführung eintritt, ist das ein Schaden der zu lasten der Zugmaschine geht.
Die Gesetzesänderung in Sachen Anhänger hat was mit dem Direktanspruch des Geschädigten zu tun, das sich wie folgt verhält:
Der Gesetzgeber hat die Pflichtversicherung geschaffen. Hier kann ein geschädigter einen Direktanspruch an die bestehende Versicherung herleiten. Das heißt: Wenn Fahrer A einen Schaden verursacht und B schädigt kann B direkt zur Versicherung des A gehen und sagen: mir ist der un der Schaden entstanden und ich will die und die Kosten erstattet haben (Im Unterschied hierzu ist bei einem Privathaftpflichtschaden ein Anspruch nur Gegenüber dem Verursacher durchsetzbar, da kann also der Geschädigte immer nur gegen den Verursacher vorgehen nicht aber gehen die Versicherung)
Nun war es so in der Vergangenheit dass bei einem Schaden mit dem Hänger der Versicherer argumentierte, dass nach § 7 der StVG der Hänger ja gar keinen Schaden verursachen kann mangels eigenem Antrieb (Motor).
So blieben im letzten Jahr etwa 70 Schäden unerledigt. Damit das nicht mehr vorkommt hat der Gesetzgeber nun gesagt, dass auch Anhänger dem § 7 der StVG unterliegen und somit ein direkt Anspruch eines geschädigten gegen die Versicherung des Hängerversicherers hat. Klar??
Weiter im Text:
Das Problem dass du nun beim überführen der Presse hast ist folgendes:
Die Presse ist von der Bauart für warscheinlich nur einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h gebaut (wennn überhaup). Wenn du diese nun mit 67 km/h hinter dir herziehst, wird diese wie wild hin und her hüpfen und wenn dann was passiert.....
Die KFZ haftpflicht wird den Schaden bezahlen müssen und zwar die Haftpflicht des Unimog. Inwieweit Gerichte einen solchen Schaden (bei 67 km/h) als Grob Fahrlässig einstufen kann ich nicht beurteilen. Von der Tendenz würde ich eher ja sagen und das bedeutet die Versicherung hätte evtl. Regressmöglichkeiten.
also wenn schon ziehen, dann bitte schön, langsam und nicht schneller als 40 km/h.
Best Grüße
Bernd Schömann
#25757
hallo Bernd,

vielen Dank für Deine Antwort, die ich so deute:

Die Presse ist zulassungsfrei und durch das Zugfahrzeug versichert. Meine Betriebshaftpflicht wird durch einen Schaden nicht in Anspruch genommen werden müssen.

Bei der Geschwindigkeit wollte ich mich schon auf ca. 25 km/h beschränken und an der Presse ein 25-km-Schild anbringen.

Mich würde noch interessieren, was Du zur Diskussion mit Oliver Stollenwerk über LoF-Fahrzeuge sagen kannst.

MfG Gerd
#25991
Hi Gerd hi Olli,
zunächst einmal grünes Kennzeichen: Die sind deswegen steuerbefreit weil sie zu Arbeitszwecken verwendet werden oder aber Sportfahrzeuge sind. Da der Papa Staat die Vollbeschäftigung anstrebt und ausserdem ein Förderer des Sport ist, hat er sich gesagt: Die müssen wir von der Steuer befreien.
Insofern ist es richtig, dass eine grüne Nummer kein Indiez für lof Fahrzeuge ist. Ein Polizist kann das auch daran nicht erkennen (Polizisten können im allgemeinen ohnehin sehr wenig erkennen). Ob lof oder nicht wird vorher entschieden, nämlich beim Finanzamt.
Der Polizist kann sich nur anhand der Fahrzeugpapiere überzeugen als was das ganze läuft. Also rein äusserlich kann er nix feststellen.
Aber, wenn er eine grüne Nummer sieht, sollte er wissen, dass hier jemand entweder Sport treibt oder etwas arbeitet (siehe oben). Ob der Hänger nun legitim gezogen wird, kann er nur durch Sichtung der Papiere feststellen.
Mein Erfahrung ist diese: Die wissen selbst nicht so richtig wer was darf und wer nicht. Deshalb sollte man wenn man selbst nicht schlüssig ist, sich in der StVO die Verordnung raussuchen von der man glaubt die sei richtig und treffend für einen selbst, die zitiert man dem grünen Männchen und wenn er anderer Meinung ist soll er das bitte belegen anhand des entsprechenden Paragraphen. Da die in den seltenen Fällen eine StVO dabei haben, werden die sich in der Regel mit einem : Na gut, zufrieden geben (und auf der Stube nachschauen und sich bilden damit sie beim nächsten mal mitreden können).
Hänger darf eigentlich jeder ziehen, der eine entsprechende Vorrichtung dazu an seinem Fahrzeug hat. Wie schnell er denn fahren darf, hängt von den Papieren ab. Dabei gilt natürlich als Höchstgeschwindigkeit immer die, des schwächsten Gliedes.
Bei Zulassungsfreien Anhängern ist die Geschwindigkeit immer auf 25 km/h begrenzt (denn nur die sind Zulassungsfrei, sobald ich einen Hänger schneller als 25 km/h ziehen kann oder darf, ist er Zulassungspflichtig)
Noch Fragen ?
Gruß
Bernd Schömann
#25997
noch ein Nachtrag zum grünen Kennzeichen:
auch der Fahrzeugschein gibt keinen Hinweis, aus welchem Grund das Fahrzeug ein grünes Kennzeichen hat - das weiss nur das zuständige Finanzamt, dort liegt der Antrag für die Steuerbefreiung.
Im Fahrzeugschein steht nur:
Ein Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weissem Grund wurde am ... zugeteilt.
#26004
Hallo Allerseits...
Also bleibt der Grüne Mann beim grünen Kennzeichen im ungewissen, ob es sich um ein LoF oder nicht handelt...Aber wie ist das ganze beim schwarzen Kennzeichen ? Ich muss meinen Traktor ja nicht von der Steuer befreien, es kann ja sein das ich Wohltäter bin und deshalb Steuern für meinen Unimog bezahle aber trotzdem Landwirt vorm Finanzamt bin...alles sehr eigenartig. Denke aber mal, das die grünen Freunde nix zu meckern haben, solange man wirklich landwirtschaftliche Güter mit dem Anhänger transportiert und nicht Nachbars Möbel durch die Gegend schaukelt. Darf aber nun der Landwirt mit seinem Oldi-Unimog, den er mit H-Kennzeichen zugelassen hat, LoF-Anhänger ziehen oder ist das eine gewerbliche Nutzung ? Darf der H-Kennzeichen-Unimog auch Anbaugeräte wie Mähwerk oder ähnliches durch die Gegend fahren ?

Alles gesetzlich geregelt...nur keiner weiß Bescheid, es lebe die Bürokratie :-)
#26005
Hallo Olli,
wenn die Strohpresse genauso alt wie der H-Mog ist, ist das wohl kein Problem und bei einem alten Anhänger auch nicht. Wenn du allerdings mit dem Mog Ernteeinsätze fährst (Getreide, kartoffeln, Rüben...), begibst du dich in jedem Fall in eine Grauzone - aber vielleicht gibt es dazu irgendwann mal ein Grundsatzurteil vom BGH :D

Zum Trecker mit schwarzem Kennzeichen: damit darfst du einem Bauern Hilfe leisten und auch landw. Anhänger ziehen - aber nur mit FS 2 bzw CE. denn mit schwarzem Kz gelten die FS L und T nicht!
#26007
Hallo zusammen!

Wegen dem H-Kennzeichen...
Solange er das rein privat macht müsste das doch zulässig sein. Ich hab irgendwie im Kopf das man mit dem H Kennzeichen alles genauso machen darf wie mit normaler Zulassung, einzige Ausnahme ist die gewerbliche Nutzung.
Zum Trecker mit schwarzem Kennzeichen: damit darfst du einem Bauern Hilfe leisten und auch landw. Anhänger ziehen - aber nur mit FS 2 bzw CE. denn mit schwarzem Kz gelten die FS L und T nicht!
Huch, wieso das den?
Ist in dem Fall ein Traktor ein Kraftwagen über 3,5t zGG ? Bzw darf ich einen leichteren Traktor dann mit dem normalen 3er bzw Klasse B fahren?
Weil in den Klassen wird ja nur von Kraftwagen, aber nicht von Traktoren oder Arbeitsmaschinen außerhalb der Land und Forstwirtschaft geredet.
#26009
Ein verschneites Moin,Moin

Ich kann es nicht belegen, aber auf der Suche nach einer Versicherung habe ich auch mal die Variante H - Kennzeichen bedacht und bei einigen Versicherungen nachgefragt.

Mit dem Ergebnis, daß die Prämien deutlch günsiger sind wie die einer grünen Zul.

Warum ist das so fragte ich und bekam folgende Antwort :

Wir , die Versicherung, gehen davon aus, daß ein historisches Fz. zum spazierenfahren, zu Fahrten auf Treffen und keinesfalls zur Arbeit und zu gewerblichen Zwecken genutzt wird. Somit ist das Risiko minimiert und alles ander würde nicht gedeckt sein.

Ob die Rechtsprechung dies auch so sieht \" ? \"

Da ich meinen landwirtschaftlich nutze ( ich bin kein Landw, habe nur die steuerliche Voraussetung für die grüne Nr. ), gab es für mich nur die Grüne Nr., deren Nachteile bezüglich des Spazierenfahrens usw bekannt sind mich aber nicht stören.

Ich habe keine Ahnung ob dies so richtig ist aber H-Kennzeichen und Presse nur zu Anschauungszwecken?
#26050
@Christoph
Huch, wieso das den?
Ist in dem Fall ein Traktor ein Kraftwagen über 3,5t zGG ? Bzw darf ich einen leichteren Traktor dann mit dem normalen 3er bzw Klasse B fahren?
Weil in den Klassen wird ja nur von Kraftwagen, aber nicht von Traktoren oder Arbeitsmaschinen außerhalb der Land und Forstwirtschaft geredet.
Ein Traktor mit schwarzem Kennzeichen (auch H-Kennzeichen) ist keine lof-Zugmaschine mehr und somit gelten die FS L und T nicht.

Geht also nur mit Kl. 3 (auch mit Einachsanhänger) oder B (mit Anhänger bis 750kg) oder Kl. 2 bei mehrachsigen Anhängern oder BE (Trecker bis 3,5to) oder C(1)E, je nach GG des Anhängers. Es ist dabei unerheblich, ob der Anhänger z.B. wegen der Bremsanlage nur 25km/h laufen darf. Der Anhänger muss auch eine eigene Zulassung haben.
#26070
Wo steht denn, das eine LoF-Zugmaschine ein grünes Kennzeichen haben muss ??? Und die Sache mit dem Führerschein und der Klasse 2 ist doch glaube ich nicht auf das Zugfahrzeug gemünzt sondern auf die Anhänger und die Beschränkung auf 25 kmh. So hab ich das zumindest in Erinnerung. Wie bereits gesagt, das grüne Kennzeichen ist nur ein Zeichen für die Steuerbefreiung, warum weiß nur das Finanzamt....der Traktor könnt ja auch einem gehbehinderten gehören...der bekommt auch ne grüne Nummer und ist noch lange kein Landwirt.. :-)
#26091
Hallo Olli,
1. 25km/h für Anhänger hat zunächst nix mit lof oder so zu tun.
Anhänger sind auf 25km/h begrenzt und müssen das entsprechende Schild führen, wenn nicht alle Achsen gebremst sind und ihr Gesamtgewicht über 3,5to liegt.
Das heisst noch nicht, dass sie automatisch auch zulassungsfrei sind, sondern nur dann, wenn sie hinter eine lof-Zugmaschine gehängt werden.

2. Wenn ein 25km/h-Anhänger an ein Zugfahrzeug mit schwarzem Kennzeichen gehängt wird, ist der Anhänger zulassungspflichtig, d.h. eigenes Kennzeichen, Steuern und Versicherung.

3. Da FS L und T ausdrücklich auf lof-Züge beschränkt ist, bleibt für eine Zugmaschine mit schwarzem Kennzeichen nur FS 3 (bis 7,5to) oder B (bis 3,5to GG), und wenn angehängt werden soll, gelten genau die Regeln der FS 3, 2, B, C.
Mit dem alten 3er geht ein einachsiger Anhänger mit eigener Zulassung,
mit B geht ein Anhänger bis 750kg GG,
mit BE ein Anhänger, dessen GG nicht höher als das Leergewicht des Zugfahrzeugs, gleiches gilt für den C1E, den man nach Umschreibung des 3er bekommt.

4. Wenn die Kombination Zugmaschine/Anhänger die vorgenannten Bedingungen nicht erfüllt (z.B. U 406 mit 8to-2-Achs-Anhänger), dann bleibt nur FS 2 oder CE - und zwar ohne Ausnahme.

Beispiel: ich hatte einen Traktor Bj. 1953, 28 PS, 20km/h mit schwarzem Kennzeichen. Zum Fahren war Kl. 3 erforderlich, wenn ich meinen 4,2to-Zahnstangenkipper (mit 2 Achsen und eigener Zulassung) angehängt habe, war FS 2 erforderlich!!!

Dass nicht alle Zugmaschinen, die ein grünes Kennzeichen haben, auch lof-Zgm. sind, ist klar, hier ging es aber um Zugmaschinen mit schwarzem Kz.
#26124
Dass nicht alle Zugmaschinen, die ein grünes Kennzeichen haben, auch lof-Zgm. sind, ist klar, hier ging es aber um Zugmaschinen mit schwarzem Kz.
Hi Ulli...die Sache mit dem Führerschein wird wohl so sein, stört mich auch wenig da ich eh den alten 2er habe. Was mich aber interessiert, ob eine mit schwarzem Kennzeichen versehen Zugmaschine eines Landwirtes eine LoF-Zugmaschine sein kann, bzw. wo steht, das das nur bei grünen Kennzeichen gegeben ist.
#26139
Moin Olli,
grundsätzlich wird wohl nichts dagegen sprechen, eine lof-Zugmaschine auch mit schwarzem Kennzeichen zu betreiben, wenn sie nicht ausschliesslich für lof-Zwecke genutzt wird oder dem Halter aus irgendwelchen Gründen die Steuerbefreiung versagt wird.
Bei der Kombination ZGM-schwarzes Kz - zulassungsfreie Anhänger sollte man allerdings einen guten Advokaten kennen, denn die Polizei geht von der vereinfachten Annahme aus: grün = lof, schwarz kein lof.
Ich denke aber, es ist unkritisch, wenn der Halter der ZGM mit schwarzem Kz noch eine weitere ZGM mit grünem Kz hat und die zulassungsfreien Anhänger das Kennzeichen der steuerbefreiten ZGM führen.
Im Gesetz heisst es ja, dass zulassungsfreie Anhänger das Kennzeichen einer auf den Halter zugelassenen ZGM führen müssen - nicht zwingend das Kz der aktuell ziehenden ZGM.
Ob dann dieser Zug als lof-Zug akzeptiert wird (FS L oder T), wage ich zu bezweifeln.
#26141
Hi Ulli

so wie Deine Ausführung ist eigentlich auch meine Meinung..bisher hatte ich noch keine Konfrontation mit den Grünen Kameraden (Gott sei Dank). Mein Problem ist einfach das, daß ich langsam echt keinen Bock mehr hab, mich mit den dämlichen Finanzbeamten wegen dem grünen Kennzeichen rumzuschlagen. Meinen Trecker haben sie ein grünes Kennzeichen zugeteilt, bei meine Unimog, den ich dann auch grün ummelden wollte, hiess es, das sei ja nur zum Steuernsparen (stimmt ja auch, aber was soll diese Unterstellung ?). Letzten endes ist es ja mein Problem, ob ich mit dem Unimog nur LoF Fahrten mache oder aktiv Steuerhinterziehung betreibe. Zu dem Thema kann man wirklich langsam ein eingenes Forum oder ne FAQ \"Wie bekomme ich ein grünes Kennzeichen\" nach Bundesländern und Finanzbeamten unterteilt einrichten...Eigentlich sollte die Sache ja Bundeseinheitlich sein, das Kraftfahrzeugsteuergesetz ist ja schließlich ein Bundesgesetz und nicht Ländersache oder irre ich da ?
#26190
HI alle,
iss ja richtig nett hier in dem Thread. Da geht es mal richtig zur Sache.
Also ich dachte ich hätte das mit dem grünen Kennzeichen deutlich geklärt.
Grün kriegt man zur Steuererleichterung, die Stuererleichterung kriegt man entweder als benachteiligte Gruppe (Landwirte , Forstwirte; die ehrlich die sind benachteiligt weil deren Einkommen real zurückgeht) oder für Sportzwecke.
Die Stuerbefreieung hat auch seine Auswirkung auf die Nutzung: Man darf die Fahrzeuge nur und ausschliesslich für die angegebenen Zwecke benutzen!!! Wer dem zuwiderhandelt begeht Steuerhinterziehung. Das ist Fakt!!
Wer als \"Landwirt\" keien grüne Nummer kriegt, ist zu klein (von der Fläche) (obwohl ich hier auf den §123 SVG hinweisen mus, siehe meine HP unter dem Menbü Service).
Wenn ich sicher weiß, dass ich meinen Mog oder Trecker auch gewerblich nutze (z.B. für Straßenreinigungsdienste oder so) kann ich auch keine grüne Nummer kriegen.

H-Kennzeichen: Es ist ein Irrtum zu glauben mit dem H-Kennzeichen alles tun und lassen zu können wie mit einem normalen schwarzen Kennzeichen ausser gewerbliche Tätigkeiten. Auch hier gilt: Die Fahrzeuge haben eine Steuerermäßigung und in der StVTO heißt es dass Oldtimer zur Erhaltung der Kulturhistorischen Erhaltung technischen Gutes dienen. Wenn er denn damit Hänger zieht und die beladen sind mit Gütern dann kann man dies dem Verwender als Steuerhinterhiehung auslegen (Straftat!!)

Man kann auch nicht alles verallgemeinern. Ich hab schon mehrmals darauf hingewiesen, dass wir einen Staat der Ausnahmen haben. Man muss nur lange genug in dem richtigen Gestbuch suchen, um die auf sich zutreffende Aussnahme zu finden. Man schaue nur mal in den § 72 StVZO da wird doch alles wieder mit Ausnahmen und Abweichungen bepflastert was man vorher Mühsam mit dutzenden Seiten von Gesetzen aufgebaut hat.

Und wenn es um Steuern geht hat man noch ne größere Chance Schlupflöcher zu finden. Es gibt über 70.000 Stuergesetzte (Übrigens: wusstet ihr schon dass nur 2% der Erdbevölkerung über 60% der gültigen Steuergesetze verfügen!! Ja das sind wir Deutschen!!)

Hinter schwarzem kennzeichen Zulassungsfreie Anhänger ist ebenfalls kein Problem. Hier brauch man auch keinen Advocat. Es ist Abhängig davon was dieses für ein Anhänger ist. Die Strohpresse, z.B. ist Arbeitsmaschine und nicht zulassungspflichtig, ebenso die Betonmaschinen die die Estrichleger hinter sich herziehen, sind in aller Regel ebenso Zulassungsfrei und so gibt es noch ein paar Beispiele.
Ob ein Gerät Zulassungsfrei ist oder nicht wird schon viel früher geklärt, nämloich beim Hersteller. Und wie gesagt. Die Presse ist für Höchstgeschwindigtkeit von 25 km/h gebaut. Versuch mal jemand eine HD Presse mit 80 oder gar 100 km/ h zu ziehen, man möge mir bitte mitteilen wie weit sie den gehüpft ist, die Presse.

Beste Grüße
Bernd Schömann

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