- 04.02.2004, 15:26
#5498
Au weia !
So schnell steht man mit einem Bein im Knast.
(Fundstück bei der Quellensuche zum Strohpressen-Thread.
Thorsten
Klausurlösung zum Zulassungsrecht ( StVZO)
Sachverhalt 1:
A fährt a.g.O. mit einer ZM ( bHG = 50 Km/H, zGM = 6,5 t) mit Lof- Anhänger. Sie ( PM A) fahren für längere Zeit hinter dem A her und stellen fest, dass der A mit einer V von 45 Km/H fährt. Nach dem Anhalten bemerken Sie, dass sich auf dem Anhänger Fliesen und andere Baumaterialien befinden. A sagt aus, dass er gerade dabei ist sein Haus zu renovieren und von OBI komme, wo er die benötigten Baustoffe eingekauft habe. Die ZM und den Anhänger habe er sich von einem befreundeten Landwirt ausgeliehen.
An der Rückseite des Anhängers ist das gleiche KZ wie an der ZM. Weitere Schilder sind am Anhänger nicht angebracht.
A händigt Ihnen den Fz- Schein und einen FS der Klasse 3 aus. Eine BE für den Anhänger führt er nicht mit.
Da A verdächtig nach Alkohol riecht und eine Atemalkoholüberprüfung ablehnt führen Sie eine Blutprobe durch. Dabei stellen Sie einen BAK von 0, 66 Promille fest.
Aufgabe: Beurteilen Sie den SV aus verkehrsrechtlicher Sicht.
Hinwies: Auf die zulassungsrechtliche Prüfung der ZM ist nicht einzugehen.
Lösung:
ÖVR
Öffentlicher Verkehrsraum umfaßt die Verkehrsfläche, die von jedermann tatsächlich benutzt werden kann, ohne Rücksicht auf wegerechtliche Widmung oder Eigentumsverhältnisse an Grund und Boden.
Im vorliegenden SV kann die Straßen von jedermann, also auch A und B befahren werden, da keine Schranken vorhanden sind und keine Einlaßkontrollen stattfinden.
Wegerechtliche Widmung durch VZ, Straßennamen- und Markierungen setze ich voraus.
Somit liegt öVR vor.
1. § 16 StVZO
Demnach besteht eine Zulassungsfreiheit für alle Fz, solange sie den Regeln der StVO / StVZO entsprechen und keinen besonderem Erlaubnisverfahren bedürfen.
Def. Fz
Fahrzeug ist jedes Landfahrgerät, dass der Fortbewegung auf dem Boden dient, außer den in § 24 StVO genannten besonderen Fortbewegungsmitteln.
Der Anhänger des A dient der Fortbewegung auf dem Boden, da B ihn hinter sich mit auf der Fahrbahn zieht. Ferner ist der Anhänger kein Rollstuhl oder ähnliches besonderes Fortbewegungsmittel.
Damit ist der Anhänger des A ein Fz.
Ferner entspricht der Anhänger den Regeln der StVO/ StVZO, da nichts Gegenteiliges aus dem Text hervorgeht.
Schließlich könnte der Anhänger einem besonderen Erlaubnisverfahren bedürfen, welches in § 1 StVG geregelt ist.
2. § 1 StVG
Demnach benötigen Kfz und Anhänger, die auf öffentlichen Wegen und Plätzen mitgeführt werden eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Mit öffentlichen Wegen und Plätzen ist der ÖVR gemeint, so dass hier ein RV stattfindet.
Ferner ist der Lof- Anhänger auch als Anhänger i.S.v. § 1 StVG zu subsumieren.
Somit besteht eine Zulassungspflicht für die ZM und den Lof- Anhänger
3. § 18 I StVZO
Demnach bedürfen Kfz mit einer BHG > 6 Km/H und ihre Anhänger einer BE sowie eines amtlichen KZ beim Betrieb auf öffentlichen Straßen ( Zulassungspflicht) ; das gilt nicht für Abschleppachsen und betriebsunfähige Fz.
Öffentliche Straßen meint hier ÖVR. RV
Ferner ist der Lof- Anhänger als Anhänger i.S.v. § 18 I StVZO zu subsumieren.
Damit wird der Anhänger im Grunde zulassungspflichtig gem. § 18 I StVZO und benötigt ein amtliches KZ ( gem. § 23 StVZO) und eine BE ( gem. § 20 StVZO).
Ferner müßte A auch einen Fz- Schein gem. § 24 StVZO haben, der als Nachweis der Zulassung gilt und auch eine Mitführ- und Aushändigungspflicht dafür besteht.
Jedoch könnte der Lof- Anhänger gem. § 18 II Nr. 6a StVZO zulassungsfrei sein und dann lediglich einer BE gem. § 18 III StVZO und einem Wiederholungskennzeichen gem. § 60 V StVZO bedürfen.
Als erstes muß es sich um einen Lof- Betrieb handeln.
Laut SV stammt der Anhänger von einem Landwirt. Dieser stellt einen Lof- Betrieb dar.
Ferner muß es sich hier um einen Lof- Zweck handeln.
Laut SV benutzt A den Lof- Anhänger um Baustoffe von einem Baumarkt zu seinem Haus zu transportieren. Damit ist kein Lof- Zweck gegeben, da z.B. kein Heu oder Ähnliches transportiert wird.
Des weiteren darf der Anhänger nur von einem SAM oder einer ZM gezogen wird.
Laut SV wird der Lof- Anhänger von einer ZM gezogen.
Auch darf der Anhänger mit einer max. zhG von 25 Km/ H gezogen werden.
Laut SV beträgt die gefahren V 45 Km/H. Damit ist diese Voraussetzungen nicht erfüllt.
Schließlich müssen am Lof- Anhänger Geschwindigkeitszeichen gem. § 58 StVZO angebracht werden, wenn die bhG des Zug- Fz > 25 Km/H ist.
Laut SV beträgt die bhG der ZM 50 Km/H. Jedoch sind keine V- Zeichen am Anhänger angebracht. Damit ist auch diese Voraussetzung nicht erfüllt.
Somit wird der an sich zulassungsfreie Anhänger zulassungspflichtig.
Dies stellt eine OWI gem. § 18 I i.V.m. § 69a StVZO i.V.m. § 24 StVG dar.
Ferner benötigt ein zulassungsfreier Lof- Anhänger grundsätzlich eine BE gem. § 18 III StVZO. Eine Mitführ- und Aushändigungspflicht der BE besteht jedoch gem. § 18 V StVZO für Lof- Anhänger nicht, d.h. man kann sie zu Hause lassen.
Laut SV ist davon auszugehen, dass A eine BE für den Anhänger besitzt. Diese brauch er aber nicht mitzuführen.
Da der Anhänger jedoch zulassungspflichtig ist, besteht eine Mitführ- und Aushändigungspflicht für die BE.
Diese händigt A aber nicht aus, da er keine dabei hat.
Kennzeichnung
Grundsätzlich benötigt der Lof- Anhänger hier ein Widerholungskennzeichen gem. § 60 V StVZO. Laut SV wurde diese Voraussetzung auch erfüllt.
Des weiteren müssen auch wie schon erläutert V- Zeichen gem. § 58 StVZO am Lof- Anhänger hinten aufgeklebt sein, da seine bhG < 100 Km/ h ist.
Laut SV sind diese nicht vorhanden .
Da der Anhänger nun Zulassungspflichtig geworden ist, benötigt er im Grunde ein amtliches KZ gem. § 23 StVZO.
KraftStG
Grundsätzlich besteht u.a. für alle inländischen Fz eine Steuerpflicht gem. § 1 KraftStG. Diese gilt gem. § 2 KraftStG für Kfz und ihre Anhänger entsprechend.
Laut SV führt A einen Anhänger mit und fällt daher unter die Bestimmung des § 2 KraftStG.
Eine Ausnahme besteht jedoch gem. § 3 KraftStG für zulassungsfreie Fz gem. § 18 II StVZO.
Da der Anhänger grundsätzlich gem. § 18 II StVZO zulassungsfrei war, war er auch von der Steuerpflicht befreit.
Jedoch wird der Anhänger gem. § 18 I StVZO nun zulassungspflichtig und damit auch steuerpflichtig.
Laut SV kann davon ausgegangen werden, dass A bewußt und gewollt sich den Anhänger ausgeliehen hat, um damit Baumaterialien zu transportieren. Damit handelt er mit dem nötigen Vorsatz.
Dies stellt eine Steuerhinterziehung und damit eine Straftat gem. § 370 AO dar. ( Bei einer fahrlässigen Begehung kommt immer noch eine Owi gem. § 378 AO \"leichtfertige Steuerverkürzung\" in Betracht).Diese Straftat ist ein Vergehen ( Deliktcharakter) und ein OD ( Deliktart).
Pflichtversicherungsgesetz
Grundsätzlich müssen gem. § 1 PflVersG alle Kfz und Anhänger mit regelmäßigen Standort im Inland auf öffentlichen Wegen und Plätzen ( = öVR)eine Haftpflichtversicherung haben.
Laut SV fällt der Anhänger des A unter die Bestimmung des § 1 PflVersG.
Davon sind aber gem. § 2 PflVersG zulassungsfreie Anhänger gem. § 18 II StVZO ausgenommen.
Damit ist klar, dass der an sich zulassungsfreie Lof- Anhänger nun haftversicherungspflichtig wird, da er zulassungspflichtig geworden ist.
Dies könnte den Straftatbestand des § 6 PflVersG erfüllen.
So begeht man diese Straftat, wenn man ein Kfz und Anhänger auf öffentlichen Wegen und Plätzen vorsätzlich oder fahrlässig ohne gültigen Versicherungsschutz in Gebrauch nimmt oder den Gebrauch gestattet.
Mit öffentlichen Wegen und Plätzen ist öVR gemeint >RV.
Laut SV ist der Lof- Anhänger ein Anhänger i.S.v. § 6 PflVersG.
Des weiteren besteht auch kein Versicherungsschutz, da der Anhänger vorher haftpflichtversicherungsfrei gem. § 2 PflVersG war.
Auch wurde der Anhänger in Gebrauch genommen, da A mit ihm herumfährt. Jedoch trifft hier auch den Landwirt ein Mitschuld, da er als Halter den Gebrauch gestattet hat.
Schließlich kann hier auch davon ausgegangen werden, dass der Landwirt sowie der A bewußt und gewollt, also vorsätzlich handelten, da Ihnen bewußt war, dass sie durch die nicht vorgesehene Nutzung des Lof- Anhängers den Straftatbestand des § 6 PflVerG.
Damit liegt hier eine Straftat gem. § 6 PflVersG vor. Die Tat ist ein Vergehen ( DC) und ein OD ( DA).
Des weiteren könnte hier ein führerscheinrechtliches Problem vorliegen.
1 öVR RV
2. § 1 FeV
Demnach ist zum Verkehr auf öffentlichen Straßen jedermann zugelassen, solange nicht zu den einzelnen Verkehrsarten ein besonderes Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist.
öffentlichen Straßen meint öVR
Mit jedermann ist also auch der A gemeint.
Demnach besteht auch grundsätzlich eine Zulassungsfreiheit für den A.
Jedoch ist hier zum Führen der ZM ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben, welches in § 2 StVG zu finden ist.
3. § 2 StVG
Demnach bedarf wer auf öffentlichen Wegen und Plätzen ein Kfz führt, der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Dass die ZM ein Kfz ist, habe ich bereits geprüft.
Auch meint öffentliche Wege und Plätze den öVR, so dass auch hier zurückverwiesen werden kann.
Fraglich ist, ob A Fz- Führer ist.
Fz- Führer ist wer unter bestimmungsgemäßer Anwendung der Antriebskraft, unter Ausnutzung der Schwerkraft auf einer Gefällstrecke oder unter Ausnutzung des vorhandenen Schwungs ein Fz in Bewegung setzt oder hält, um es unter Handhabung seiner techn. Vorrichtungen während der Fortbewegung ganz oder wenigstens zum Teil zu leiten.
A leitet die ZM selbst, da er als einziger darin sitzt.
Auch leitet A die ZM während der Fortbewegung, da die ZM durch Motorkraft ( = Antriebskraft) momentan angetrieben wird.
Ferner leitet A die ZM auch unter Handhabung der techn,. Vorrichtungen, da er die ZM mittels Gas, Kupplung und Bremse bewegt.
Schließlich leitet A die ZM, da er am Lenkrad sitzt und so auf die Fahrtrichtung der ZM einwirkt.
Damit ist A Fz- Führer.
Somit ist auch dargelegt, dass A eine FE für die ZM braucht.
4. § 4 I FeV
Hier kann grundsätzlich nach § 2 StVG rückverwiesen werden, da § 4 I FeV zwar eine Konkretisierung ist aber im Grunde dasselbe meint.
Jedoch ist hier kurz zu sagen, dass die ZM kein Flurförderzeug oder ähnliche Ausnahme des § 2 StVG ist, so dass auch hier nochmal gesagt werden kann, dass A eine FE für die ZM benötigt.
5. § 4 II FeV
Grundsätzlich ist zu sagen, dass der FS Nachweis der FE ist. Ferner besteht auch eine Mitführ- und Aushändigungspflicht jenes.
Laut SV händigt uns A seine FE aus.
6. § 6 FeV
Zuerst ist zu sagen, dass die alten FE ( bis 31.12.1998) weiterhin ihre Gültigkeit behalten.
A besitzt hier den FS der Klasse 3. Er gilt für Kfz bis zu 7, 5 t zGM und mit max. 3 Achsen, wobei die Achsen von zulassungsfreien Anhängern nicht mitgezählt werden.
Hier entsteht jedoch, dass Problem, dass der Anhänger nun zuzlassungspflichtig wird. Das hat zur Folge, dass der gesamte Zug nun 4 Achsen hat.
Demnach benötigt A nun die Klasse 2, da eine Voraussetzung der Kl. 3 nicht erfüllt wurde. Die Klasse 2 gilt nämlich für Kfz über 7, 5 t zGM ( wobei bei Kl. 5 zGM keine Rolle spielt) oder mit mehr als 3 Achsen ( wobei die Achsen von zulassungsfreien Anhängern nicht mitgezählt werden).
7. § 21 I StVG
Eine Straftat gem. § 21 I StVG begeht, wer ein Kfz vorsätzlich ohne die erforderliche FE führt.
Dass die ZM eine Kfz ist, habe ich bereits erläutert.
Ferner ist auch A Fz- Führer.
Schließlich führt A die ZM ohne die erforderliche FE ( falsche oder keine FE). Dadurch dass der Anhänger nun zulassungspflichtig wurde, benötigte A nun auch die FE der Kl. 2 , so dass er faktisch die falsche FE besitzt.
Schließlich führte A bewußt und gewollt die ZM ohne die erforderliche FE, damit also auch vorsätzlich, da ihm zu unterstellen ist, dass ihm bekannt war, dass er die FE der Kl. 2 aufgrund der Zulassungspflichtigkeit des Anhängers benötigt.
Ergebnis:
Somit liegt eine Straftat gem. § 21 I StVG vor. Die Tat ist ein Vergehen ( DC) und ein OD ( DA).
8. § 24a StVG
Eine Owi gem. § 24a StVG begeht u.a. , wer ein Kfz im öffentlichen Straßenverkehr mit 0,5 bis 0,79 Promille führt oder solch einer Alkoholmenge im Körper, die zu solch einer BAK führt.
Mit Straßenverkehr ist der öVR gemeint, so dass hier rückverwiesen werden kann.
Des weiteren ist die ZM ein Kfz, wie schon erläutert.
Auch wurde schon dargelegt, dass A Fz- Führer ist.
Ferner hat A auch eine BAK von 0,66 Promille, so dass er zwischen 0, 5 - 0,79 Promille liegt.
Schließlich führte A die ZM auch bewußt und gewollt mit 0, 66 Promille, da ihm bekannt sein müßte, dass er Alkohol getrunken hatte und infolgedessen auch kein Fz mehr führen durfte.
Damit liegt eine Owi gem. § 24a StVG vor.
Autor: Martin Figatowski
So schnell steht man mit einem Bein im Knast.
(Fundstück bei der Quellensuche zum Strohpressen-Thread.
Thorsten
Klausurlösung zum Zulassungsrecht ( StVZO)
Sachverhalt 1:
A fährt a.g.O. mit einer ZM ( bHG = 50 Km/H, zGM = 6,5 t) mit Lof- Anhänger. Sie ( PM A) fahren für längere Zeit hinter dem A her und stellen fest, dass der A mit einer V von 45 Km/H fährt. Nach dem Anhalten bemerken Sie, dass sich auf dem Anhänger Fliesen und andere Baumaterialien befinden. A sagt aus, dass er gerade dabei ist sein Haus zu renovieren und von OBI komme, wo er die benötigten Baustoffe eingekauft habe. Die ZM und den Anhänger habe er sich von einem befreundeten Landwirt ausgeliehen.
An der Rückseite des Anhängers ist das gleiche KZ wie an der ZM. Weitere Schilder sind am Anhänger nicht angebracht.
A händigt Ihnen den Fz- Schein und einen FS der Klasse 3 aus. Eine BE für den Anhänger führt er nicht mit.
Da A verdächtig nach Alkohol riecht und eine Atemalkoholüberprüfung ablehnt führen Sie eine Blutprobe durch. Dabei stellen Sie einen BAK von 0, 66 Promille fest.
Aufgabe: Beurteilen Sie den SV aus verkehrsrechtlicher Sicht.
Hinwies: Auf die zulassungsrechtliche Prüfung der ZM ist nicht einzugehen.
Lösung:
ÖVR
Öffentlicher Verkehrsraum umfaßt die Verkehrsfläche, die von jedermann tatsächlich benutzt werden kann, ohne Rücksicht auf wegerechtliche Widmung oder Eigentumsverhältnisse an Grund und Boden.
Im vorliegenden SV kann die Straßen von jedermann, also auch A und B befahren werden, da keine Schranken vorhanden sind und keine Einlaßkontrollen stattfinden.
Wegerechtliche Widmung durch VZ, Straßennamen- und Markierungen setze ich voraus.
Somit liegt öVR vor.
1. § 16 StVZO
Demnach besteht eine Zulassungsfreiheit für alle Fz, solange sie den Regeln der StVO / StVZO entsprechen und keinen besonderem Erlaubnisverfahren bedürfen.
Def. Fz
Fahrzeug ist jedes Landfahrgerät, dass der Fortbewegung auf dem Boden dient, außer den in § 24 StVO genannten besonderen Fortbewegungsmitteln.
Der Anhänger des A dient der Fortbewegung auf dem Boden, da B ihn hinter sich mit auf der Fahrbahn zieht. Ferner ist der Anhänger kein Rollstuhl oder ähnliches besonderes Fortbewegungsmittel.
Damit ist der Anhänger des A ein Fz.
Ferner entspricht der Anhänger den Regeln der StVO/ StVZO, da nichts Gegenteiliges aus dem Text hervorgeht.
Schließlich könnte der Anhänger einem besonderen Erlaubnisverfahren bedürfen, welches in § 1 StVG geregelt ist.
2. § 1 StVG
Demnach benötigen Kfz und Anhänger, die auf öffentlichen Wegen und Plätzen mitgeführt werden eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Mit öffentlichen Wegen und Plätzen ist der ÖVR gemeint, so dass hier ein RV stattfindet.
Ferner ist der Lof- Anhänger auch als Anhänger i.S.v. § 1 StVG zu subsumieren.
Somit besteht eine Zulassungspflicht für die ZM und den Lof- Anhänger
3. § 18 I StVZO
Demnach bedürfen Kfz mit einer BHG > 6 Km/H und ihre Anhänger einer BE sowie eines amtlichen KZ beim Betrieb auf öffentlichen Straßen ( Zulassungspflicht) ; das gilt nicht für Abschleppachsen und betriebsunfähige Fz.
Öffentliche Straßen meint hier ÖVR. RV
Ferner ist der Lof- Anhänger als Anhänger i.S.v. § 18 I StVZO zu subsumieren.
Damit wird der Anhänger im Grunde zulassungspflichtig gem. § 18 I StVZO und benötigt ein amtliches KZ ( gem. § 23 StVZO) und eine BE ( gem. § 20 StVZO).
Ferner müßte A auch einen Fz- Schein gem. § 24 StVZO haben, der als Nachweis der Zulassung gilt und auch eine Mitführ- und Aushändigungspflicht dafür besteht.
Jedoch könnte der Lof- Anhänger gem. § 18 II Nr. 6a StVZO zulassungsfrei sein und dann lediglich einer BE gem. § 18 III StVZO und einem Wiederholungskennzeichen gem. § 60 V StVZO bedürfen.
Als erstes muß es sich um einen Lof- Betrieb handeln.
Laut SV stammt der Anhänger von einem Landwirt. Dieser stellt einen Lof- Betrieb dar.
Ferner muß es sich hier um einen Lof- Zweck handeln.
Laut SV benutzt A den Lof- Anhänger um Baustoffe von einem Baumarkt zu seinem Haus zu transportieren. Damit ist kein Lof- Zweck gegeben, da z.B. kein Heu oder Ähnliches transportiert wird.
Des weiteren darf der Anhänger nur von einem SAM oder einer ZM gezogen wird.
Laut SV wird der Lof- Anhänger von einer ZM gezogen.
Auch darf der Anhänger mit einer max. zhG von 25 Km/ H gezogen werden.
Laut SV beträgt die gefahren V 45 Km/H. Damit ist diese Voraussetzungen nicht erfüllt.
Schließlich müssen am Lof- Anhänger Geschwindigkeitszeichen gem. § 58 StVZO angebracht werden, wenn die bhG des Zug- Fz > 25 Km/H ist.
Laut SV beträgt die bhG der ZM 50 Km/H. Jedoch sind keine V- Zeichen am Anhänger angebracht. Damit ist auch diese Voraussetzung nicht erfüllt.
Somit wird der an sich zulassungsfreie Anhänger zulassungspflichtig.
Dies stellt eine OWI gem. § 18 I i.V.m. § 69a StVZO i.V.m. § 24 StVG dar.
Ferner benötigt ein zulassungsfreier Lof- Anhänger grundsätzlich eine BE gem. § 18 III StVZO. Eine Mitführ- und Aushändigungspflicht der BE besteht jedoch gem. § 18 V StVZO für Lof- Anhänger nicht, d.h. man kann sie zu Hause lassen.
Laut SV ist davon auszugehen, dass A eine BE für den Anhänger besitzt. Diese brauch er aber nicht mitzuführen.
Da der Anhänger jedoch zulassungspflichtig ist, besteht eine Mitführ- und Aushändigungspflicht für die BE.
Diese händigt A aber nicht aus, da er keine dabei hat.
Kennzeichnung
Grundsätzlich benötigt der Lof- Anhänger hier ein Widerholungskennzeichen gem. § 60 V StVZO. Laut SV wurde diese Voraussetzung auch erfüllt.
Des weiteren müssen auch wie schon erläutert V- Zeichen gem. § 58 StVZO am Lof- Anhänger hinten aufgeklebt sein, da seine bhG < 100 Km/ h ist.
Laut SV sind diese nicht vorhanden .
Da der Anhänger nun Zulassungspflichtig geworden ist, benötigt er im Grunde ein amtliches KZ gem. § 23 StVZO.
KraftStG
Grundsätzlich besteht u.a. für alle inländischen Fz eine Steuerpflicht gem. § 1 KraftStG. Diese gilt gem. § 2 KraftStG für Kfz und ihre Anhänger entsprechend.
Laut SV führt A einen Anhänger mit und fällt daher unter die Bestimmung des § 2 KraftStG.
Eine Ausnahme besteht jedoch gem. § 3 KraftStG für zulassungsfreie Fz gem. § 18 II StVZO.
Da der Anhänger grundsätzlich gem. § 18 II StVZO zulassungsfrei war, war er auch von der Steuerpflicht befreit.
Jedoch wird der Anhänger gem. § 18 I StVZO nun zulassungspflichtig und damit auch steuerpflichtig.
Laut SV kann davon ausgegangen werden, dass A bewußt und gewollt sich den Anhänger ausgeliehen hat, um damit Baumaterialien zu transportieren. Damit handelt er mit dem nötigen Vorsatz.
Dies stellt eine Steuerhinterziehung und damit eine Straftat gem. § 370 AO dar. ( Bei einer fahrlässigen Begehung kommt immer noch eine Owi gem. § 378 AO \"leichtfertige Steuerverkürzung\" in Betracht).Diese Straftat ist ein Vergehen ( Deliktcharakter) und ein OD ( Deliktart).
Pflichtversicherungsgesetz
Grundsätzlich müssen gem. § 1 PflVersG alle Kfz und Anhänger mit regelmäßigen Standort im Inland auf öffentlichen Wegen und Plätzen ( = öVR)eine Haftpflichtversicherung haben.
Laut SV fällt der Anhänger des A unter die Bestimmung des § 1 PflVersG.
Davon sind aber gem. § 2 PflVersG zulassungsfreie Anhänger gem. § 18 II StVZO ausgenommen.
Damit ist klar, dass der an sich zulassungsfreie Lof- Anhänger nun haftversicherungspflichtig wird, da er zulassungspflichtig geworden ist.
Dies könnte den Straftatbestand des § 6 PflVersG erfüllen.
So begeht man diese Straftat, wenn man ein Kfz und Anhänger auf öffentlichen Wegen und Plätzen vorsätzlich oder fahrlässig ohne gültigen Versicherungsschutz in Gebrauch nimmt oder den Gebrauch gestattet.
Mit öffentlichen Wegen und Plätzen ist öVR gemeint >RV.
Laut SV ist der Lof- Anhänger ein Anhänger i.S.v. § 6 PflVersG.
Des weiteren besteht auch kein Versicherungsschutz, da der Anhänger vorher haftpflichtversicherungsfrei gem. § 2 PflVersG war.
Auch wurde der Anhänger in Gebrauch genommen, da A mit ihm herumfährt. Jedoch trifft hier auch den Landwirt ein Mitschuld, da er als Halter den Gebrauch gestattet hat.
Schließlich kann hier auch davon ausgegangen werden, dass der Landwirt sowie der A bewußt und gewollt, also vorsätzlich handelten, da Ihnen bewußt war, dass sie durch die nicht vorgesehene Nutzung des Lof- Anhängers den Straftatbestand des § 6 PflVerG.
Damit liegt hier eine Straftat gem. § 6 PflVersG vor. Die Tat ist ein Vergehen ( DC) und ein OD ( DA).
Des weiteren könnte hier ein führerscheinrechtliches Problem vorliegen.
1 öVR RV
2. § 1 FeV
Demnach ist zum Verkehr auf öffentlichen Straßen jedermann zugelassen, solange nicht zu den einzelnen Verkehrsarten ein besonderes Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist.
öffentlichen Straßen meint öVR
Mit jedermann ist also auch der A gemeint.
Demnach besteht auch grundsätzlich eine Zulassungsfreiheit für den A.
Jedoch ist hier zum Führen der ZM ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben, welches in § 2 StVG zu finden ist.
3. § 2 StVG
Demnach bedarf wer auf öffentlichen Wegen und Plätzen ein Kfz führt, der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Dass die ZM ein Kfz ist, habe ich bereits geprüft.
Auch meint öffentliche Wege und Plätze den öVR, so dass auch hier zurückverwiesen werden kann.
Fraglich ist, ob A Fz- Führer ist.
Fz- Führer ist wer unter bestimmungsgemäßer Anwendung der Antriebskraft, unter Ausnutzung der Schwerkraft auf einer Gefällstrecke oder unter Ausnutzung des vorhandenen Schwungs ein Fz in Bewegung setzt oder hält, um es unter Handhabung seiner techn. Vorrichtungen während der Fortbewegung ganz oder wenigstens zum Teil zu leiten.
A leitet die ZM selbst, da er als einziger darin sitzt.
Auch leitet A die ZM während der Fortbewegung, da die ZM durch Motorkraft ( = Antriebskraft) momentan angetrieben wird.
Ferner leitet A die ZM auch unter Handhabung der techn,. Vorrichtungen, da er die ZM mittels Gas, Kupplung und Bremse bewegt.
Schließlich leitet A die ZM, da er am Lenkrad sitzt und so auf die Fahrtrichtung der ZM einwirkt.
Damit ist A Fz- Führer.
Somit ist auch dargelegt, dass A eine FE für die ZM braucht.
4. § 4 I FeV
Hier kann grundsätzlich nach § 2 StVG rückverwiesen werden, da § 4 I FeV zwar eine Konkretisierung ist aber im Grunde dasselbe meint.
Jedoch ist hier kurz zu sagen, dass die ZM kein Flurförderzeug oder ähnliche Ausnahme des § 2 StVG ist, so dass auch hier nochmal gesagt werden kann, dass A eine FE für die ZM benötigt.
5. § 4 II FeV
Grundsätzlich ist zu sagen, dass der FS Nachweis der FE ist. Ferner besteht auch eine Mitführ- und Aushändigungspflicht jenes.
Laut SV händigt uns A seine FE aus.
6. § 6 FeV
Zuerst ist zu sagen, dass die alten FE ( bis 31.12.1998) weiterhin ihre Gültigkeit behalten.
A besitzt hier den FS der Klasse 3. Er gilt für Kfz bis zu 7, 5 t zGM und mit max. 3 Achsen, wobei die Achsen von zulassungsfreien Anhängern nicht mitgezählt werden.
Hier entsteht jedoch, dass Problem, dass der Anhänger nun zuzlassungspflichtig wird. Das hat zur Folge, dass der gesamte Zug nun 4 Achsen hat.
Demnach benötigt A nun die Klasse 2, da eine Voraussetzung der Kl. 3 nicht erfüllt wurde. Die Klasse 2 gilt nämlich für Kfz über 7, 5 t zGM ( wobei bei Kl. 5 zGM keine Rolle spielt) oder mit mehr als 3 Achsen ( wobei die Achsen von zulassungsfreien Anhängern nicht mitgezählt werden).
7. § 21 I StVG
Eine Straftat gem. § 21 I StVG begeht, wer ein Kfz vorsätzlich ohne die erforderliche FE führt.
Dass die ZM eine Kfz ist, habe ich bereits erläutert.
Ferner ist auch A Fz- Führer.
Schließlich führt A die ZM ohne die erforderliche FE ( falsche oder keine FE). Dadurch dass der Anhänger nun zulassungspflichtig wurde, benötigte A nun auch die FE der Kl. 2 , so dass er faktisch die falsche FE besitzt.
Schließlich führte A bewußt und gewollt die ZM ohne die erforderliche FE, damit also auch vorsätzlich, da ihm zu unterstellen ist, dass ihm bekannt war, dass er die FE der Kl. 2 aufgrund der Zulassungspflichtigkeit des Anhängers benötigt.
Ergebnis:
Somit liegt eine Straftat gem. § 21 I StVG vor. Die Tat ist ein Vergehen ( DC) und ein OD ( DA).
8. § 24a StVG
Eine Owi gem. § 24a StVG begeht u.a. , wer ein Kfz im öffentlichen Straßenverkehr mit 0,5 bis 0,79 Promille führt oder solch einer Alkoholmenge im Körper, die zu solch einer BAK führt.
Mit Straßenverkehr ist der öVR gemeint, so dass hier rückverwiesen werden kann.
Des weiteren ist die ZM ein Kfz, wie schon erläutert.
Auch wurde schon dargelegt, dass A Fz- Führer ist.
Ferner hat A auch eine BAK von 0,66 Promille, so dass er zwischen 0, 5 - 0,79 Promille liegt.
Schließlich führte A die ZM auch bewußt und gewollt mit 0, 66 Promille, da ihm bekannt sein müßte, dass er Alkohol getrunken hatte und infolgedessen auch kein Fz mehr führen durfte.
Damit liegt eine Owi gem. § 24a StVG vor.
Autor: Martin Figatowski
Ich glaube an den Unimog. Andere Automobile sind eine vorübergehende Erscheinung.
Frei nach Kaiser Wilhelm dem II. (1859-1941)
Frei nach Kaiser Wilhelm dem II. (1859-1941)