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#295172
Franz73 hat geschrieben:Hallo,
...aber im Dreipunkt bekommst du die Kugelkopfkupplung nicht eingetragen.
Grüße Franz
Hallo Mogler,

um etwas Durcheinander in die wieder aufflammende Diskussion zu
bringen (und dem GaLabauer Michael ein wenig Mut zu machen):
Mein Kugelkopf auf der nicht bodenkonstanten Ackerschiene ist eingetragen
und auch bei Richard hat es funktioniert, zumindest die erste Hürde ist genommen.

Womit Reiners Frage, ob nun erlaubt oder nicht, immer noch nicht geklärt
ist.
Für mich ist diesbezgl. erlaubt, was eingetragen ist :wink:
#296312
Hallo
Für mich ist diesbezgl. erlaubt, was eingetragen ist :wink:
leider mussten schon viele Leute erfahren, dass selbst ein eingetragenes Bauteil, wenn es nicht gesetzeskonform ist, auch dann noch zur Stillegung führen kann. Die Motorrad-Fahren können ein Lied davon singen.
Dabei ist z:B. eine nicht emissionskonforme Auspuffanlage mit Sicherheit unkritischer als ein Anhängerkupplung.
Wer also meint, mit seinem Eintrag an der Ackerschiene sei er auf der sicheren Seite steht auf dünnem Eis.
Anhängerkupplungen dürfen in erster Linie nur nach den Anbauvorschriften des Fahrzeugherstellers angebaut werden. Andere Möglichkeiten kann ein aaP begutachten und eintragen. Die Crux an der Geschichte ist, wenn es zum Streit über Zulässigkeit oder nicht geht, hat der Fahrzeughersteller recht. (Deshalb verlangt der TÜV ja die Freigabe des Herstellers) Daimler lehnt aber den Anbau am HKH ab.
Begründung: Eine Anhängerkupplung an beweglichen Bauteilen ist nicht zulässig.
Die Ackerschiene am HKH ist als beweglich definiert, die bodenkonstanten als fest.
Deshalb gibt es von Daimler bzw vom KBA die Unbedenklichkeitsbescheinigung bzw Freigabe nur für die bodenkonstante Ackerschiene.
#296320
Hi,

noch ein kleiner Nachtrag für Reiner:

Im § 43 StVZO findest du einen kleinen Satz zu den Verbindungen von Fahrzeugen (also auch die AHK):
"Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen müssen so ausgebildet und befestigt sein, daß die nach dem Stand der Technik erreichbare Sicherheit ... gewährleistet ist."

Der Schlüssel liegt in den Worten: nach dem Stand der Technik.

Hier gilt ganz allgemein, daß eine AHK fest mit dem Rahmen verbunden sein muß (das kann man dir sicher bei der nächsten TÜV-Stelle ausdrucken). Wie und auf welche Art muß der Hersteller angeben. Hier kommt dann das zur Geltung was Helmut geschrieben hat.

Also lieber Reiner, wenn du deine Kugel auf der Ackerschiene im HKH im öffentlichen Verkehr nutzen willst, dann solltest du dich mit den Ingenieuren auseinandersetzen und Berechnungen anstellen. Am Besten den Stand der Technik "reformieren". :lol:
Dann gehts vielleicht mit der AHK im HKH. :wink:

Aber ich denke wenn du damit argumentieren willst das z. B. der seitliche Halt durch Ketten gewährleistet wird, dann wirst vermutlich recht bald scheitern. :cry:

Ganz allgemein noch zu den AHK im HKH: Keine Regel ohne Ausnahme :!: Wenn sich ein aaS darauf einlässt...

Grüße

Tobias
#296472
Helmut-Schmitz hat geschrieben:Hallo
Für mich ist diesbezgl. erlaubt, was eingetragen ist :wink:

Deshalb gibt es von Daimler bzw vom KBA die Unbedenklichkeitsbescheinigung bzw Freigabe nur für die bodenkonstante Ackerschiene.
Hallo Helmut,

selbstverständlich stimme ich Dir in Deinen Ausführungen zu.

Die wieder entfachte Diskussion zeigt ja auch deutlich,
wie sensibel das Thema ist.

Ich habe mich hier nicht wiederholen wollen und habe auf eine
genaue Beschreibung der baulichen Ausführung meines Kugelkopfes
am HKH verzichtet. Zum feinen Unterschied zw. beweglicher
und konstanter Ackerschiene wurde schon viel geschrieben, er
ist mir bekannt.
Ferner mag sich die Rechtslage zwischenzeitlich geändert haben.
Ich weiß, Dummheit schützt vor Strafe nicht.

Fakt ist, daß mir ein Schreiben des KBA vorliegt, das den Kugelkopf
auf festen Ackerschienen gem. DIN absegnet.

Der Einwand, auf festen Ackerschienen ist bis hierhin berechtigt.

Ein Gutachten der Mercedes Benz AG, Gaggenau, kommt deshalb zu
zu dem Schluß, daß einem Anbau bei gleichzeitiger Arretierung von
Schiene und HKH nichts im Wege steht, wenn der TÜV seinen
Segen per Abnahme dazu gibt.
So geschehen und letztendlich auch eingtragen.

Man kann sicherlich darüber streiten, ob Mercedes die Ausführungen
des KBA richtig ausgelegt hat. Vielleicht auch eine kleine juristische
Spitzfindigkeit :wink:

Wie dem auch sei:
Mir ist das Risiko des Anhängerbetriebes generell bewußt
Ich bin noch nicht privat mit Mog/KK-anhänger gefahren, weil ich
es noch nicht brauchte
Ich will um Gottes Willen keine erneute Moraldiskussion lostreten,
Sicherheitsdenken ist ok und wichtig, Hinweise darauf auch.
Aber die erhobenen Zeigefinger werden mir pers. in vielen
Beiträgen langsam etwas zu viel und machen viele schöne Themen
durch zerfleischende Beiträge kaputt.
#296504
Moin Frank,

das hast Du wunderschön formuliert :D
Im § 43 StVZO findest du einen kleinen Satz zu den Verbindungen von Fahrzeugen (also auch die AHK):
"Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen müssen so ausgebildet und befestigt sein, daß die nach dem Stand der Technik erreichbare Sicherheit ... gewährleistet ist."
Solange 2 lof Anhänger mit jeweils 8t an einem 12mm Hohlspannstift "hängen", und das "Stand der Technik" ist, fühle ich mich mit einem kleinen PKW Anhänger an der selbstverständlich fixierten AS recht sicher :wink:
#461316
Helmut-Schmitz hat geschrieben: Deshalb gibt es von Daimler bzw vom KBA die Unbedenklichkeitsbescheinigung bzw Freigabe nur für die bodenkonstante Ackerschiene.
Hi

Ich bräuchte so einen Wisch für die Orginale Bodenkonstante Ackerschiene am 421, hat den jemand ?

:danke
#539493
Zitat:

Ein Gutachten der Mercedes Benz AG, Gaggenau, kommt deshalb zu
zu dem Schluß, daß einem Anbau bei gleichzeitiger Arretierung von
Schiene und HKH nichts im Wege steht, wenn der TÜV seinen
Segen per Abnahme dazu gibt.
So geschehen und letztendlich auch eingtragen.


Hallo,

diese Aussage von 2010 (ein paar Einträge weiter oben) steht ja noch im Raum.
Gibt es hierzu etwas Neues? Hat das schon jemand ausprobiert?

Oder gibt es ganz allgemein eine Empfehlung wie man am besten „HKH und KK—AHK“ zusammenbringt?

Ich stehe von vor der Entscheidung was ich kaufen soll...

Danke für jede Hilfe zu diesem Thema.

Gruss Michael
#539496
Hallo Michael,
zum allgemeinen Verständnis:
Es geht diese Version nur mit der "festen" Bodenkonstanten Geräteschiene.
Nicht mit dem "beweglichen" HKH Heckkraftheber.

https://www.unimog-community.de/phpBB3/ ... nkonstante geräteschiene#p537770

Gruß
Jochen
#539501
Hallo,
stellen wir uns mal vor ich baue einen Konstruktion die verhindert dass die Ackerschiene im HKH beweglich ist.

Aufgabe ist dann:
1. Bewegung der Unterlenker in horizontaler Richtung verhindern (z.B. Streben, Ketten,...)
2. Drehbewegung der Ackerschiene verhindern (Arretierung / Pendel, wie auch immer)

Wenn ich jetzt noch die Hydraulik vom Kraftheber abstecke (Schottverschraubungen am Zylinder),
habe ich dann eine feste Ackerschiene?

Ist dann ein Kugelkopf erlaubt, der Anbau ist ja Starr?

Grüße
Thomas
#539502
Moin moin,

ich kenne einen sach- und oldtimerkundigen TÜV-Prüfer, der schon ähnliche Lösungen abgenommen hat. Da waren dann - an Ackerschleppern - die Hubstreben von den Hubarmen abgenommen und direkt in einer Aufnahme oben an der Hinterachse verbolzt.

Auch kenne ich gestufte Platten an der bodenkonstanten Ackerschiene, die den Kugelkopf auf eine vernünftige Höhe bringen und gestempelt sowie in den Papieren eingetragen sind.

Letztlich sind das jedoch alles Einzelfälle, die im Ermessen des zuständigen/gefragten TÜV-Prüfers stehen.
Was im Unglücksfall ein Gutachter zur Rechtmäßigkeit der Abnahme sagt, wenn die offizielle Freigabe seitens des Herstellers fehlt, steht auf einem anderen Blatt.

MfG
Fabian

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