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Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

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Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#36495
doch, zulassungsfreie Anhänger gehen auch ausserhalb der Landwirtschaft.

§18 STVZO führt unter anderem folgende Anhänger als zulassungsfrei auf:

Anhänger hinter Straßenwalzen;

Maschinen für den Straßenbau, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letzter Satz gilt entsprechend;

Wohnwagen und Packwagen im Gewerbe nach Schaustellerart, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letzter Satz gilt entsprechend;

Anhänger, die lediglich der Straßenreinigung dienen;

eisenbereifte Möbelwagen;

einachsige Anhänger hinter Krafträdern;

Anhänger für Feuerlöschzwecke;

Arbeitsmaschinen;

Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden;

Anhänger, die als Verladerampen dienen;

fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letzter Satz gilt entsprechend;

einspurige, einachsige Anhänger (Einradanhänger) hinter Personenkraftwagen, wenn das zulässige Gesamtgewicht nicht mehr als 150 kg, die Breite über alles nicht mehr als 1000 mm, die Höhe über alles nicht mehr als 1000 mm und die Länge über alles nicht mehr als 1200 mm betragen.

such dir was aus ;)
#39243
doch, zulassungsfreie Anhänger gehen auch ausserhalb der Landwirtschaft.

§18 STVZO führt unter anderem folgende Anhänger als zulassungsfrei auf:

Anhänger hinter Straßenwalzen;

Maschinen für den Straßenbau, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letzter Satz gilt entsprechend;

Wohnwagen und Packwagen im Gewerbe nach Schaustellerart, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letzter Satz gilt entsprechend;

Anhänger, die lediglich der Straßenreinigung dienen;

eisenbereifte Möbelwagen;

einachsige Anhänger hinter Krafträdern;

Anhänger für Feuerlöschzwecke;

Arbeitsmaschinen;

Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden;

Anhänger, die als Verladerampen dienen;

fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letzter Satz gilt entsprechend;

einspurige, einachsige Anhänger (Einradanhänger) hinter Personenkraftwagen, wenn das zulässige Gesamtgewicht nicht mehr als 150 kg, die Breite über alles nicht mehr als 1000 mm, die Höhe über alles nicht mehr als 1000 mm und die Länge über alles nicht mehr als 1200 mm betragen.

such dir was aus ;)
#36538
@ Ulli: Sportgeräteanhänger (Pferdeanhänger) schon mindestens 6 Jahre nicht mehr

(war schon mindestens 3 mal bei TÜV)

Sportgeräteanhänger sind aber steuerfrei (grüne Nummer)

guckst Du hier: http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_18.php

@ Holger : Ich denke unter l. Arbeitsmaschine

Gruß Martin

[Editiert am 16/9/2004 von Stamm_kunde]
#39286
@ Ulli: Sportgeräteanhänger (Pferdeanhänger) schon mindestens 6 Jahre nicht mehr

(war schon mindestens 3 mal bei TÜV)

Sportgeräteanhänger sind aber steuerfrei (grüne Nummer)

guckst Du hier: http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_18.php

@ Holger : Ich denke unter l. Arbeitsmaschine

Gruß Martin

[Editiert am 16/9/2004 von Stamm_kunde]
#36549
Hallo,
das mit dem Feuerlöschanhänger steht zwar so in der StVZO, aber als Privatperson kannst Du Dir das aus dem Kopf schlagen. Ich habe mal ein längeres Gespräch mit dem Leiter der Zulassungsstelle in Lübeck gehabt. Als Privatperson darfst Du nach seiner Meinung kein Feuer löschen und somit entfällt der Zweck des Feuerlöschens bei dem Anhänger und die Betriebserlaubnis ist hinfällig. Eine neue bekommst Du hier in Lübeck sowieso nicht. Ich habe noch einen Feuerwehranhänger rumstehen, aber noch ohne Betriebserlaubnis.
Gruß Stefan
#39297
Hallo,
das mit dem Feuerlöschanhänger steht zwar so in der StVZO, aber als Privatperson kannst Du Dir das aus dem Kopf schlagen. Ich habe mal ein längeres Gespräch mit dem Leiter der Zulassungsstelle in Lübeck gehabt. Als Privatperson darfst Du nach seiner Meinung kein Feuer löschen und somit entfällt der Zweck des Feuerlöschens bei dem Anhänger und die Betriebserlaubnis ist hinfällig. Eine neue bekommst Du hier in Lübeck sowieso nicht. Ich habe noch einen Feuerwehranhänger rumstehen, aber noch ohne Betriebserlaubnis.
Gruß Stefan

Hallo Florian, zu Deinen Fragen: Der große D[…]

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Hallo Raphael, da geht nix kaputt. Du musst die […]