- 15.06.2012, 23:24
#384707
Moin!
Zitat:
Überraschend schnell trat zum 01.06. die 47. ÄnderungsVO zur StVZO in Kraft, wie Ursula Busch, Fachbereich Öffentliches Recht der Initiative Kulturgut Mobilität findet.
Erst Mitte des Monats Mai wurde die Verordnung verkündet und muss bereits jetzt von den Behörden umgesetzt werden.
In der 47. AusnahmeVO sind vor allem drei Themen geregelt, die auch Oldtimerfahrer betreffen.
1. Soweit das Fristende der letzten Hauptuntersuchung mehr als 2 Monate zurückliegt, fällt nun eine „Strafgebühr“ von 20 % zusätzlich zum normalen Satz an. Die Rückdatierung der Plaketten entfällt im Gegenzug bundesweit.
2. Die Möglichkeit einer gewerblichen Nutzung von Fahrzeugen mit H-Kennzeichen wurde nun explizit ermöglicht und festgeschrieben.
3. Eine Kombination von Saisonkennzeichen mit land- und forstwirtschaftlichem Kennzeichen ist nun möglich.
Zitat:
Überraschend schnell trat zum 01.06. die 47. ÄnderungsVO zur StVZO in Kraft, wie Ursula Busch, Fachbereich Öffentliches Recht der Initiative Kulturgut Mobilität findet.
Erst Mitte des Monats Mai wurde die Verordnung verkündet und muss bereits jetzt von den Behörden umgesetzt werden.
In der 47. AusnahmeVO sind vor allem drei Themen geregelt, die auch Oldtimerfahrer betreffen.
1. Soweit das Fristende der letzten Hauptuntersuchung mehr als 2 Monate zurückliegt, fällt nun eine „Strafgebühr“ von 20 % zusätzlich zum normalen Satz an. Die Rückdatierung der Plaketten entfällt im Gegenzug bundesweit.
2. Die Möglichkeit einer gewerblichen Nutzung von Fahrzeugen mit H-Kennzeichen wurde nun explizit ermöglicht und festgeschrieben.
3. Eine Kombination von Saisonkennzeichen mit land- und forstwirtschaftlichem Kennzeichen ist nun möglich.
Liebe Grüße,
Reiner
Reiner