doch, zulassungsfreie Anhänger gehen auch ausserhalb der Landwirtschaft.
§18 STVZO führt unter anderem folgende Anhänger als zulassungsfrei auf:
Anhänger hinter Straßenwalzen;
Maschinen für den Straßenbau, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letzter Satz gilt entsprechend;
Wohnwagen und Packwagen im Gewerbe nach Schaustellerart, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letzter Satz gilt entsprechend;
Anhänger, die lediglich der Straßenreinigung dienen;
eisenbereifte Möbelwagen;
einachsige Anhänger hinter Krafträdern;
Anhänger für Feuerlöschzwecke;
Arbeitsmaschinen;
Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden;
Anhänger, die als Verladerampen dienen;
fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letzter Satz gilt entsprechend;
einspurige, einachsige Anhänger (Einradanhänger) hinter Personenkraftwagen, wenn das zulässige Gesamtgewicht nicht mehr als 150 kg, die Breite über alles nicht mehr als 1000 mm, die Höhe über alles nicht mehr als 1000 mm und die Länge über alles nicht mehr als 1200 mm betragen.
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Gruß aus der Lüneburger Heide
Ulli
Tel. 0177 310 62 10
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zur Erinnerung an meinen Sohn Oliver