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Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

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Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#451213
Hallo liebe Unimog-Community!

Ich benötige dringend eure Hilfe. :) Mit der Suchfunktion habe ich kein ähnliches Problem gefunden.
Ich möchte gerne meinen Unimog U421.140 auf 3,5 Tonnen zGm ablasten.

Der Unimog hat ein Leergewicht von 2850 kg und eine zulässige Gesamtmasse von 4200 kg.

Nun war ich bei der DEKRA und dort wurde mir gesagt, dass eine Ablastung nicht möglich sei, da das neue zulässige Gesamtgewicht mindestens 125% vom Leergewicht betragen muss.
Somit wäre das bei 2850 kg Leergewicht ein zulässiges Gesamtgewicht von 3562,5 kg (also zu viel ;) ).

Nun habe ich aber schon mehrere Themen gefunden, in denen berichtet wurde, dass sie ihren 421er mit 2850 kg Leergewicht auf 3,5 Tonnen zGG abgelastet haben.
Warum sollte das also in meinem Fall nicht klappen?!

Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen!

Viele Grüße,

Jan
#451217
Unimog7595 hat geschrieben: .
Nun war ich bei der DEKRA und dort wurde mir gesagt, dass eine Ablastung nicht möglich sei, da das neue zulässige Gesamtgewicht mindestens 125% vom Leergewicht betragen muss.

Hallo Jan, das höre ich zum ersten Mal,

es gibt Freigabebescheinigungen von DB des Inhalts, daß die Ablastung auf 3,5to keinerlei Umbauten erfordert.

Wer kann Dich denn zwingen, überhaupt eine Nutzlast haben zu müssen. Du kannst doch jederzeit mit dem leeren Auto überall hinfahren.
#451218
Unimog7595 hat geschrieben: .
Nun war ich bei der DEKRA und dort wurde mir gesagt, dass eine Ablastung nicht möglich sei, da das neue zulässige Gesamtgewicht mindestens 125% vom Leergewicht betragen muss.

Hallo Jan, das höre ich zum ersten Mal,

es gibt Freigabebescheinigungen von DB des Inhalts, daß die Ablastung auf 3,5to keinerlei Umbauten erfordert.

Wer kann Dich denn zwingen, überhaupt eine Nutzlast haben zu müssen. Du kannst doch jederzeit mit dem leeren Auto überall hinfahren.
#451224
Hallo Jan,


bei der Daimler AG in 76742 Wörth, Anfrage nach Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Ablastung auf 3,5to zGG für das Fahrzeug 421 1.........
#451286
Hallo!

Statt zur DEKRA zu fahren, war ich heute beim TÜV.

Ich habe dem Prüfer mein Anliegen vorgetragen und er hat ohne Mucken meinen 421er trotz des Leergewichts von 2850 kg auf 3,5 to. abgelastet.
Auch das Wiegen hat er nicht für nötig gehalten, einzig und allein meinte er, dass bei 3,5 to. andere Geräuschgrenzen gelten.

EDIT: Mir ist noch eine Frage aufgekommen:
Da meiner Meinung nach die Eintragung nicht rechtens ist (125% etc.), und ich nur Klasse BE habe, habe ich etwas zu befürchten (z.B. Fahren ohne Fahrerlaubnis), obwohl 3500 kg im Fahrzeugschein stehen?

Viele Grüße,

Jan
#451300
Hallo Jan,

Du musst natürlich schleunigst mit dem Gutachten vom TÜV zur Zulassungsstelle und die 3500 Kg eintragen lassen, sonst ist es tatsächlich fahren ohne Fahrerlaubnis, wenn Du mit Deinem 421 unterwegs bist.
Aber warum die Eintragung jetzt nicht rechtens sein soll leuchtet mir nicht ein.
Ist Dein 421 als LKW oder Zugmaschine klassifiziert?
#451306
Hallo Jan,
wenn dir jemand so etwas sagt!
Nun war ich bei der DEKRA und dort wurde mir gesagt, dass eine Ablastung nicht möglich sei, da das neue zulässige Gesamtgewicht mindestens 125% vom Leergewicht betragen muss.
Dann muss deine Frage lauten! Auf welche Verordnung oder Gesetzestext berufen sie sich? Dann ist jemand verpflichtet dir diese nachlesbar zu nennen. Somit hat man einen Fakt über den man reden kann. So wie jetzt ist es nur bla...bla... vom Prüfer. Und deswegen einfach wo anderst hingehen. :spitze
Du hast die Ablastung lass sie eintragen und vergiss die Dekra.. :mrgreen:

Aber an die Experten! Kann es sein, das bei einer Zugmaschine ein Verhältnis zwischen Leistung und oder Gewicht , Zugkraft Umsetzung besteht, bestand?

Nein Jan, du hast jetzt deine Ablastung.. nur noch eintragen..:lol: :lol:
#451310
Der 421er ist als Zugmaschine klassifiziert.
Diese Regelung mit den 125% habe ich von dem DEKRA-Prüfer und als ich dann mal nachgeforscht habe, bin ich auf diese Pdf-Datei gestoßen:

http://www.gtue-linnich.de/docs/ake_19_3.pdf

Dort ist es auf Seite 40 zu finden. Deswegen war ich halt irritiert.

Kann es sein, dass diese Arbeitsanweisung nicht für Zugmaschinen gilt?

Viele Grüße, Jan
#451325
Hallo Jan,



die von Dir zitierte Quelle ist keine Vorschrift sondern dort steht...... sollte 125% betragen... .

Der FAHRZEUGHERSTELLER sagt eindeutig, daß die Ablastung ohne Umbauten zulässig ist. Die Ablastung ist also rechtens, Du mußt jetzt nur noch die Papiere korrigieren lassen.
#451456
Hallo Jan,
super freut mich, das du es geschafft hast. Und danke für den Link. Das werde ich mir mal mit etwas Ruhe und Zeit durchlesen.
Ich werde es in diesem Leben nicht mehr verstehen! Warum man in einer Dienstleistung nicht helfend zur Seite stehen kann.... Immer erst mal aufzählen warum nicht.. :roll:

Klasse finde ich Seite 41. Beispiel Ablastungen: bei unterschreiten der Gewichtsgrenzen, z.B. ändern der Sicherheitsgurte.. :mrgreen: oder so... :mauer

Ansonsten :trink

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