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Führerschein, rote Kennzeichen, 07-Kennzeichen, Oldtimerzulassung, uvm.

Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#453836
Hallo,
habe mir einen U424 / U1000 zugelegt.
War als LOF-Zugmaschine Ackerschlepper zugelassen.
Ich überlege ob ich den Mog mit H-Kennzeichen zulasse.
Unter welchen Voraussetzungen darf ich einen Treckeranhänger mit Folgekennzeichen fahren (25km/h)
z.B. Hilfe bei Ernte, Holzholen für den Betrieb wo das Folgekennzeichen zugehört, ....?

Habe im Forum nicht wirkliche Aussagen gefunden.

Alternative wäre das Grüne Kennzeichen über einen Dritten.
Habe aber irgendwie die Erinnerung das ich nicht weiter als 100 km vom Betrieb fahren darf ??????

Gruß und Danke für die Antworten

Jens
#453856
Hallo Jens,

das "Folgekennzeichen" gehört nicht zu einen Betrieb, sondern immer zu den Halter des entsprechenden Zugfahrzeuges.
FZV hat geschrieben:§ 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen
...
(8) Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c, f und g sowie Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d und e, die ein eigenes Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich.
...
Die Bestimmungungen zum Betrieb des klassischen "Gummiwagen" steht in der Fahrzeugzulassungsverordnung
FZV hat geschrieben:§ 3 Notwendigkeit einer Zulassung
...
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
...
2. folgende Arten von Anhängern:
a) Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,
...
Anhänger im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c sind nur dann von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
also kurz
in einen lof-Betrieb
nur für lof-Zwecke
hinter Zugmaschinen
nicht mehr als 25 km/h

Das mit Umkreis von 100 km vom Standort des lof-Betriebes hat nur etwas mit den Sozialvorschrifte (Lenk- und Ruhezeiten) bzw. den Güterkraftverkehr dort Umkreis von 75 km zutun.

Ansonsten hört sich "Alternative wäre das Grüne Kennzeichen über einen Dritten" nach Steuerhinterziehung an :?
Oder Du gründest ein Lohnunternehmen für lof und brauchts nicht mal mehr "einen Dritten" für die Steuerbefreiung -musst aber einen Gewinn erzielen.

Glückauf
Lutz
#453867
Hallo
Oder Du gründest ein Lohnunternehmen
sorry, grünes Kennzeichen, sprich Steuerbegünstigung gibt es nur für den Landwirt bzw nur für die landwirtschaftliche Urproduktion. Reine Lohnunternehmer oder z.B.der Brennholzhandel ist steuerplichtiges Gewerbe.
#453869
Hallo Helmut,

deswegen habe ich auch "ein Lohnunternehmen für lof" geschrieben.
Ist der Lohnunternehmer nur für lof-Betriebe unterwegs geniesst er Steuerfreiheit, siehe KraftStG §3, Abs. 7 b
KraftStG hat geschrieben:§ 3 Ausnahmen von der Besteuerung
Von der Steuer befreit ist das Halten von
...
7. Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen und einachsigen Kraftfahrzeuganhängern (ausgenommen Sattelanhänger, aber einschließlich der zweiachsigen Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter), solange diese Fahrzeuge ausschließlich
a) in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
b) zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe,
c) zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden,
d) zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm oder
e) von Land- oder Forstwirten zur Pflege von öffentlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden

verwendet werden. Als Sonderfahrzeuge gelten Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen nur für die bezeichneten Verwendungszwecke geeignet und bestimmt sind. Die Steuerbefreiung nach Buchstabe a wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Land- oder Forstwirt land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse von einer örtlichen Sammelstelle zu einem Verwertungs- oder Verarbeitungsbetrieb, land- oder forstwirtschaftliche Bedarfsgüter vom Bahnhof zur örtlichen Lagereinrichtung oder Holz vom forstwirtschaftlichen Betrieb aus befördert. Die Steuerbefreiung nach Buchstabe d wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Untersuchungsproben zur Tierseuchenbekämpfung oder auf dem Rückweg von einer Molkerei Milcherzeugnisse befördert werden;
Brennholzhandel ausserhalb eines lof-Betriebes stimme ich Dir zu -> keine Steuerbefreiung.

Glückauf
Lutz
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