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Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

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Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#467568
Hallo,

habe mich mal wieder in den Regelwerken verstrickt und kapier nur noch Bahnhof.

Ein ungebremster 2-achsiger Bootsanhänger hat eine Bescheinigung für bbH 6 km/h, ist damit wohl nicht zulassungspflichtig und soll mit 6 km/h Schild vom Standort zum Kran (2 km) gezogen werden. Das Boot wiegt ca 3 t, sodass das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers mit Boot wohl so um die 4 to liegen dürfte.

Mein 417.101 hat eine eingetragene Anhängelast von 750 kg ungebremst und diverse weitere Anhängelasten bis zu 22 t mit verschiedenen Bremsen (Auflauf, Zweileiter etc.).

Darf ich jetzt den ungebremsten 6 km/h Bootsanhänger mit ca 4 to ziehen oder nicht (habe Führerschein CE - das sollte nicht das Problem sein) ?

Danke für Eure (möglichst zitierfähigen) Antworten

Herzl. Gruß
von Erni
#467575
Hallo Erni,

die eingetragende Anhängelast von 750 kg ungebremst (was beim 417 auch der Wert vom MB ist) darf erstmal nicht überschritten werden, die Geschwindigkeit spielt dabei keine Rolle.

Der Unimog unterliegt hier der StVZO, da zugelassenes Fahrzeug. Dort findet man folgende Ausnahme:
§ 41 Bremsen und Unterlegkeile
...
(13) Von den vorstehenden Vorschriften über Bremsen sind befreit
...
3. hinter Zugmaschinen, die mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h gefahren werden, mitgeführte
a) Möbelwagen,
b) Wohn- und Schaustellerwagen, wenn sie nur zwischen dem Festplatz oder Abstellplatz und dem nächstgelegenen Bahnhof oder zwischen dem Festplatz und einem in der Nähe gelegenen Abstellplatz befördert werden,
c) Unterkunftswagen der Bauarbeiter, wenn sie von oder nach einer Baustelle befördert werden und nicht gleichzeitig zu einem erheblichen Teil der Beförderung von Gütern dienen,
d) beim Wegebau und bei der Wegeunterhaltung verwendete fahrbare Geräte und Maschinen bei der Beförderung von oder nach einer Baustelle,
e) land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
f) Fahrzeuge zur Beförderung von land- oder forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern, Geräten oder Erzeugnissen, wenn die Fahrzeuge eisenbereift oder in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise für eine Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h gekennzeichnet sind,
4. motorisierte Krankenfahrstühle.

Die Fahrzeuge müssen jedoch eine ausreichende Bremse haben, die während der Fahrt leicht bedient werden kann und feststellbar ist. Ungefederte land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsmaschinen, deren Leergewicht das Leergewicht des ziehenden Fahrzeugs nicht übersteigt, jedoch höchstens 3 t erreicht, brauchen keine eigene Bremse zu haben.
Hier findet man leider auch keine Ausnahme von "Bootsanhänger". Meiner Meinung nach also nicht erlaubt.

Zu den Bootsanhänger
Die Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung greift erst ab einer Geschwindigkeit von mehr als 6 km/h, also so wie du schon geschrieben hast, unterliegt der Anhänger nicht der Zulassungpflicht (nicht zu verwechseln mit der Zulassungsfreiheit anderer Fahrzeuge, die ja idR. eine BE benötigen).
Allerdings liest sich dieser Text in der FZV für mich so, dass bei einen 6 km/h Anhänger auch zwangsweise ein 6 km/h "Zug" Kraftfahrzeug davor gehört.
FZV hat geschrieben:§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Zulassung von Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und die Zulassung ihrer Anhänger.
Im umgekehrter Weise also
"Kfz bis 6 km/h bbHG und ihre Anhänger unterliegen nicht der FZV."

Mehr kann ich leider nicht dazu sagen/schreiben :(

Glückauf
Lutz
#467595
Hallo Erni,

ich nochmal, hat mir ja auch keine Ruhe gelassen, mit meiner Antwort.

Ich habe aber noch etwas in den weiten des Internets gefunden (allerdings nur für das Bundesland Schlewig-Holstein :oops: )
Ob ist da was ähnliches für Baden-Württemberg gibt, weiss ich nicht.
Hier der Link

Interessant (für mich) ist der Punkt 1.8, da lag ich mit meiner Vermutung ganz richtig, dass 6 km/h Anhänger nur mit 6 km/h Zugmaschine gezogen werden dürfen.

Hilf Dir jetzt leider auch nicht wirklich weiter, aber ist zumindest ein Anhaltspunkt.


Glückauf
Lutz
#467598
Hallo Lutz,

das Dokument aus Schleswig Holstein hatte ich auch schon gefunden und finde es in mehrfacher Hinsicht bemerkenswert (nur leider gilt es nicht in Baden Württemberg !):

Man darf dort durchaus 6 km/h Anhänger auch mit Zugfahrzeugen ziehen, deren bbH > 6 km/h ist:

2.1.5 Werden die Bootsanhänger von Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
von mehr als 6 km/h mitgeführt, ist die Höchstgeschwindigkeit des Bootsanhängers einzuhalten. Bei Überschreitungen kann diese Allgemeinverfügung nicht in Anspruch genommen werden.


Dafür muss dann der Unimog ein Gutachten zu genau meiner Frage haben:

2.1.6 Für die Zugmaschine ist in einem Gutachten von einem aaS festzulegen, bis zu welchem höchstzulässigen Gesamtgewicht gebremste oder ungebremste Anhänger gezogen werden dürfen.

Außerdem könnte man in dem Falle endlich mal legaliter die gelbe RKL benutzen:

1.6 abweichend von § 52 Abs. 4 StVZO darf der Zug mit einer oder mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) ausgerüstet sein,

aber leider, leider eben S-H und nicht Ba-Wü

Trotzdem Danke

Herzlichen Gruß
von Erni
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