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Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

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#496231
Hallo

ich bin dabei, einen Unimog 411 Cabrio Bj 1959 zu restaurieren und suche als Anschlußprojekt einen Rückstoßkipper dafür.

Jetzt habe ich einen angeboten bekommen, der aber leider nicht zugelassen ist und für den es keine Papiere gibt.

Meine Frage an Euch: Ist es möglich, dafür Ersatzpapiere zu bekommen und was muß ich dafür machen?

Mit freundlichen Grüßen
Gerald
#496264
Hallo Freunde,
Sollte es sich bei dem Rückstoßkipper um einen Müller Mitteltal handeln, kann man noch beim Herstellers mit Angabe der Fahrgestellnummer die nötigen Papiere ABE anfordern.
Andere Hersteller sind meistens vom Markt verschwunden oder haben keine Unterlagen mehr aus diesen Zeiträumen.
Handelt es sich aber um eine Zeitgenössische Einzelanfertigung einer Landtechnischen Werkstatt oder Schmiede, wird es keine einfache Möglichkeit geben diesen für den Strassenverkehr zuzulassen. Schon gar nicht für Geschwindigkeitsbereiche über 25 Km/h (Unimog)

Gruß
Jochen
#497139
Hallo,
zulassen,kann man alles,sofern es den Technischen Anforderungen entspricht.
Habe selbst einen Eigenbau-Anhänger zugelassen,hätte eine Zulassung ohne
Geschwindigkeits- Begrenzung bekommen können,habe mich aber aus Kostengründen
auf 40 Kmh entschieden.
Muss aber ergänzen,dass der erste TÜV für die gewünschte Betriebs-Erlaubnis eine
Geschwindigkeit von 20 Kmh vorgesehen hatte.
Bei der Zulassung des Anhängers musste ich eine Eidesstattliche Erklärung abgeben,
die natürlich 30.-€ kostete.
Wäre ich vorbereitet gewesen,hätte ich den Nachweis durch den Übergabe-Vertrag
aller im Betrieb befindlichen Fahrzeuge nachweisen können.
Da trifft wieder das Sprichwort zu, "Und wirst du alt wie eine Kuh,so lernst Du immer noch dazu ".

Grüße, Manfred
#497582
Guten Abend in die Runde,
eine weitere Möglichkeit wäre, wenn es ein altes Schätzchen ist:

http://www.bernd-huppertz.de/Fachartike ... 1992-8.pdf

"Weiterhin Betriebserlaubnisfrei sind nach § 72 II (zu § 18 III ) StVZO LoF- Anhänger die vor dem 1.7.1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind."

Diese Fahrzeuge haben Bestandsschutz.
Es sind oft (aber nicht nur) selbstgebastelte aus Pferdeackerwagen mit Gummireifen und Treckerdeichsel -früher auch Gummiwagen genannt.
LG Riri
#497597
Hallo
die Inverkehrbringung vor dem Stichtag muss jedoch im Zweifelsfalle vom Fahrzeughalter nachgewiesen werden. Die technischen Anforderungen müssen auch von diesen Anhängern erfüllt werden.
#497633
riri hat geschrieben: "Weiterhin Betriebserlaubnisfrei sind nach § 72 II (zu § 18 III ) StVZO LoF- Anhänger die vor dem 1.7.1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind."

Diese Fahrzeuge haben Bestandsschutz.
Es sind oft (aber nicht nur) selbstgebastelte aus Pferdeackerwagen mit Gummireifen und Treckerdeichsel -früher auch Gummiwagen genannt.
LG Riri
Auch vor dem 1.7.1961 wurden bereits Anhänger in Großserie gebaut.

Jetzt kommt das große ABER:
Die Befreiung von der Betriebserlaubnis und den damit verbundenen Bestandsschutz haben nur land- und forstwirtschaftlich genutzte Anhänger. Also welche, die tatsächlich ausschließlich dafür genutzt werden. Die Rechtssprechung sieht dabei eigentlich sogar die Notwendigkeit eines LoF-Betriebes für den Halter vor, auch wenn einige Landratsämter, Zulassungsstellen und Dorfsherrifs das noch nicht mitbekommen haben.

Für Oldtimer-Anhänger zu Hobby-Zwecken kommst du um eine Zulassung nicht herum.

mfG
Fabian
#497788
Hallo Freunde,

ich habe vor ein paar Jahren für meinen EDU Müller Mitteltal, mit Angabe der Fahrgestellnummer, die nötigen Papiere ABE, versucht anzufordern, bekam aber nur die Kopie der Fahrzeugfertigungskarte mit all den Daten.
Denke daß die Fahrzeugfertigungskarte mir für eine Abnahme hilfreich sein kann.
Gruß
Thomas
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