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Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

Führerschein, rote Kennzeichen, 07-Kennzeichen, Oldtimerzulassung, uvm.

Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#502628
Hallo Moglerkollegen.
Ein Freund hat mich heute angeschrieben und um Rat gefragt,konnte ihm aber nicht direkt helfen.
Er möchte sich gerne einen angebotenen 406 zulegen hat allerdings nur den Kinderführerschein B. Ist es möglich mit gesperrten 6 ten Gang das Fahrzeug zu fahren? So hatte der Verkäufer wohl geworben. Ich kenne das nur mit ablassten,was beim 406 auch schwierig ist um auf 3,5to zukommen.
LG Thomas
#502635
Hallo Thomas,

was möchte Dein Freund den mit dem Mog machen.
Die Dreosselung bringt in Bezug auf den Führschein B nichts, sondern nur für den Führerschein T.
Damit aber darf der Mog ausschließlich nur noch für LOF-Zwecke eingesetzt werden, das heißt starke Nutzungseinschränkung.
#502653
Hallo

die einzige Möglichkeit, wenn im dem Fahrzeug keine SA wie Kraftheber, Kipper, Hydraulik, großes Getriebe verbaut sind, kann man das Fahrzeug unter 3,5t zGM drücken.
Damit entfällt auch die bbH und er darf sogar schneller als 80Km/h laufen. Gilt übrigens auch für die 411er-Fraktion :idee :mrgreen:
#503094
Hallo,
Damit entfällt auch die bbH und er darf sogar schneller als 80Km/h laufen. Gilt übrigens auch für die 411er-Fraktion
Naja. An der bbH ändert sich damit erstmal gar nichts. Es dürfte lediglich dann schneller als 80km/h gefahren werden, was bei über 3,5t nicht erlaubt ist. Da es aber keinen 406er gibt, der ab Werk mehr als 80km/h läuft, müsste dazu technisch was geändert werden, was dann wiederum in den Papieren eingetragen werden müsste. Glaube aber kaum, dass das jemand macht.

Gruß,
Michael
#503108
Hi Thomas,

schau mal unter Ablastung 3500 kg hatte am 19.04. etwas dazu geschrieben. Wie auch schon Helmut sagte, hat man dann aber nur noch ein "nacktes" Auto. Als Nutzfahrzeug, im Sinne von Unimog, kaum noch zu gebrauchen. Diesel verblasen klappt aber noch prima :lol: Sollte man im Vorfeld kritisch prüfen, für was man ein solches Fahrzeug anschaffen möchte. Just for fun, geht natürlich immer.
Gruß
Roland
#503111
Helmut,

gilt eigentlich die Regel nicht mehr, das mindesten 20% des ZGG als Zuladung über bleiben müssen? War früher mal, soweit ich mich erinnern kann, §27 STVZO. Bei 3500kg sind das 700kg, damit ergibt sich eine mögliches maximales Leergewicht von 2800kg. Das ist mit einem 421 möglich. Geht das mit einem 406 auch?

Noch ein kleiner Hinweis zur Überladung:

die Strafen sind bei vorsätzlicher Überladung andere, als ohne Vorsatz. Da können Ankündigungen wie in "Ablastung 3500kg" schnell mal als Ankündigung und Vorsatz gewerte werden, wenn der Fall eintritt.

Gruß
Markus
#503128
Hallo Markus,

erlaube bitte, das ich an diese Stelle meine Einstellung hierzu beitrage. Wenn der Prüfer vom TÜV bescheinigt, dass das Fahrzeug ein ZZG von 3500 kg hat, ist das für mich und andere rechtsverbindlich. Die Zulassungsstelle, als behördliches Organ, bezweifelt dies nicht und stellt das entsprechende Papier (Kfz-Schein) aus. Ich sehe daher keine Veranlassung, bei einer etwaigen Verkehrskontrolle, meine zulässige Gesamtmasse von 3500 kg zu diskutieren. Ich halte mich an die Vorschriften, mögen die Staatsdiener dies auch tun. Eigenwillige Interpretationen zur möglichen Zuladung, mögen die Zweifler an entsprechender Stelle vortragen. Auf eigene Kosten natürlich.
Gruß
Roland
#503132
Roland,

ich bezog mich auf eine "Verbindliche Arbeitsanweisung der Technischen Leitungen aller amtlich anerkannten
Überwachungsorganisationen und Technischen Prüfstellen", Stand: 18.10.2001

Zitat:
"Unter „Ablastungen“ wird die formelle Herabsetzung des zulässigen Gesamtgewichtes verstanden.

Der nach Ablastung verbleibende Nutzlastanteil sollte mindestens 20 % des neuen zGG bzw. das neue zGG sollte mindestens 125 % des Leergewichtes betragen.

Für Fahrschulfahrzeuge gelten Sonderbestimmungen!"

Ob deine Eintragung rechtlich Bestand hat, habe ich nicht bewertet. Diese Berwertung überlasse ich den richterlichen Stellen im Streitfall.

Markus
#503172
Hi Markus,

denke bei mir ist das wohl ein Sonderfall, weil ich keine Hydraulik, Zapfwelle o.ä. dran habe und das Fahrzeug tatsächlich nur für Spazierfahrten und zum Schrauben brauche. Ich komme so niemals an die 3500 kg ran. Daher die Ablastung. Mit meinem alten 3 er Führerschein (7,5 t) kann ich ihn auch ohne Ablastung fahren. Unter dem Strich, spare ich eigentlich nur den jährlichen Gang zum TÜV und erweitere einen etwaigen späteren Käuferkreis.
Gruß
Roland
#503289
Hallo
Der nach Ablastung verbleibende Nutzlastanteil sollte mindestens 20 % des neuen zGG bzw. das neue zGG sollte mindestens 125 % des Leergewichtes betragen.
Zugmaschinen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen müssen keine zwingende Nutzlast haben. Wie der Name bereits sagt, dient eine Zugmaschine zur Erbringung einer Zugleistung und, muss nicht sondern darf eine Hilfsladefläche besitzen. Bei mir war die Aufgelastung sogar von der Bezirksregierung genehmigt, mit 0 Kg Zuladung, da zGM gleich Leermasse. Die Leermasse ist mit aufgegüllten Betriebsmitteln und 75Kg für den Fahrer zu ermitteln.
#503431
Hi Leute,

in der"Verbindliche Arbeitsanweisung der Technischen Leitungen aller amtlich anerkannten
Überwachungsorganisationen und Technischen Prüfstellen", Stand: 18.10.2001
steht: SOLLTE.
Das geht natürlich gar nicht. Was heißt: Sollte? Man sollte nicht besoffen mit seinem Unimog auf die Autobahn fahren.
Ist das eine Anweisung, ein Verbot oder ein Ratschlag? Ich durfte einige Jahre im Normenausschuss (DIN) mitwirken.
Bei Festlegung einer Norm schreibt man nicht: Man sollte einen Verbandskasten mitführen....
In diesem Fall: Bei einem zGG von 3,5 t, darf das Leergewicht max. 2,8 t betragen. Das wäre eine klare Ansage.Gibt es aber nicht.
Aus diesem Grund gibt es vermutlich auch nur einen Bußgeldkatalog für Überschreitung des zGG und keinen für Überschreitung des Leergewichts.
Man sollte daher nicht alles als Evangelium bewerten, bzw. kommentieren, was mal geschrieben wurde.
Gruß
Roland
#503445
Hallo Roland,

aus deiner Erfahrung vom DIN weist du dann ja auch , dass im internationalen Umfeld immer zuerst eine Klärung über die Verwendung der Begriffe "shall" und should" vorangestellt wird. Leider wird einiges davon dann mit "sollte" übersetzt. Und zum Schluss muss ein Interpretationsleitfaden veröffentlicht werden. So viel zur Normung DIN und CEN und den Richtlinien des Europäischen Rates.

Die Verbindliche Arbeitsanweiseung habe ich nicht geschrieben, also frag bitte die Verfasser, wie sie rechtssicher zu interpretieren ist.

Dein Evangelium kannst du stecken lassen, zur Bewertung kann ich nur wiederholen:

"... Diese Berwertung überlasse ich den richterlichen Stellen im Streitfall." Und da kann ich dir sagen, dass das Ergebnis manchmal schwer verständlich ist.

Gruß
Markus
#503473
Hallo
Leider wird einiges davon dann mit "sollte" übersetzt. Und zum Schluss muss ein Interpretationsleitfaden veröffentlicht werden.
was DIN,EN etc damit ausdrücken interessiert in Straßenverkehrsrecht nicht wirklich. Modalverben wie darf nicht, kann, soll und muss wurden im deutschen Rechtswesen schon verwendet, da nannte man die westlichen Nachbarn und die die Bewohner der Nachbarinsel noch Erzfeinde, Begriffe wie EN, CE, EU, ECE waren noch nicht kreiert und Interpretationsleitfaden noch nicht bekannt.
Ermessensspielraum einer Behörde:
MUSS: kein Ermessen
SOLL: intendiertes Ermessen (i.d.R. muss so entschieden werden, bei untypischen Fällen aber Ermessen)
KANN: die Behörde hat freies Ermessen

Die Bedeutung hat sich bis heute nicht geändert.
Die StVZO kennt z.B Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen, davon unterschieden werden Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4fache des zGG beträgt. Was die verbindliche Anweisung betrifft, hier handelt es sich um einen untypischen Fall, in dem die Behörde einen Ermessenspielraum hat.
Eine Mindest-Nutzlast die einschränkend oder zwingend einzuhalten wäre, finde ich nicht.
Man sollte nicht besoffen mit seinem Unimog auf die Autobahn fahren.
Ist das eine Anweisung, ein Verbot oder ein Ratschlag?
man darf nicht, die Aussage ist ganz klar ein Verbot.
#503503
Hallo,

prizipiell ginge das schon mit der zul. Gesamtmasse = Leermasse. Denn die Leermasse gibt ja die Masse des betriebsfertigen Fahrzeuges (also inkl. vollen Tanks und zum Fahrzeug gehöriger Ausrüstung, also z.B. auch Verbandkasten, Warndreieck, Bordwerkzeug sowie dem Fahrer mit 75kg) an. Da ist schon das erste Problem: Wenn der Fahrer schwerer als 75kg ist, ist das Fahrzeug bereits überladen. Ist ein Beifahrersitz vorhanden, muss auch für diesen Zuladung berücksichtigt werden, so leicht kann ein Fahrer kaum sein, dass Fahrer und Beifahrer (gehen wir mal von Erwachsenen aus) zusammen unter 75kg bleiben.
Handelt es sich um eine Zugmaschine, so muss man evtl. auch die Stützlast berücksichtigen. Selbst bei einem Mehrachsanhänger muss man dort zumindest das Gewicht der Deichsel selbst berücksichtigen, 50kg sind da schon mal schnell erreicht.
Hat das Fahrzeug vielleicht noch Kraftheber vorn und/oder hinten, wird man kaum vermitteln können, dass die nicht verwendet werden. Auch dafür braucht man Zuladung, von einer evtl. vorhandenen Hilfsladefläche will ich gar nicht erst reden.
Diese Punkte sollte man alle bedenken, bevor man versucht, einen Unimog abzulasten. Auch wenn es vielleicht gerade für die Hobbyfahrer nervig ist, trotz vielleicht nur wenigen km Fahrleistung jedes Jahr zur HU zu müssen und das Einsparpotential vielleicht auch beim Führerschein liegt, sollte man sich das gut überlegen.

Gruß,
Michael

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