Herzlich willkommen

Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

Führerschein, rote Kennzeichen, 07-Kennzeichen, Oldtimerzulassung, uvm.

Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#517161
Hallo,

mein Unimog ist als reine Zugmaschine (NICHT Ackerschlepper) 3,5t eingetragen und hat, wahrscheinlich durch fehlende Anhängerbremsanlage, auch nur 3,5t Anhängelast eingetragen.

Da die Kugelkopfkupplung auf der hydraulischen Ackerschiene sitzt ist diese auch im Straßenverkehr nicht zugelassen.

Jetzt möchte ich beim Obstbäume schneiden mit dem Gartenbauverein einen landwirtschaftlichen Anhänger (über 3,5t zGg, praktisch wahrscheinlich drunter), also auch nicht zugelassen, anhängen um die Zweige von den Bäumen zu dem Brennplatz zu fahren. Alles auf der gleichen Wiese, also kein Straßenverkehr, keine Wege o.ä., nur auf dem Grundstück.

Ist das Fahren für landwirtschaftliche Zwecke irgendwie mit dem Führerschein L gedeckt? Wahrscheinlich nicht weil der Unimog mehr als 40kmh fährt.
Also bleibt nur der BE, der den Anhänger ohne Zulassung und über 3,5t auch verbietet.

Wäre es erlaubt weil es sich alles auf dem Grundstück abspielt, ohne Teilnahme am Straßenverkehr?

Gruß Carsten
#517164
Hallo Carsten,

wenn es keinen Zutritt für Dritte auf dein Privatgrundstück gibt, kannst du meines Wissens auch ohne Führerschein fahren. Wichtig ist, dass das Privatgundstück abgeschlossen ist.

Grundsätzlich gilt die StVZO/ StVO nicht auf privatem Grund, sondern nur im öffentlich Verkehrsraum. Daher kannst du ein abgemeldetes Fahrzeug auf dem Privatgrund abstellen, im öffentlichen Verkehrsraum nicht.

Ich bin allerdings kein Jurist.

Gruß
Markus
#517167
Hallo Carsten,

ich sehe es genau so wie Markus. Eine Wiese sollte kein öffentlicher Verkehrsraum sein.
Die FEV, StVO und StVZO sprechen alle von öffentlichen Straßen und eine Wiese ist nun mal keine Straße.
mhame hat geschrieben:...
Grundsätzlich gilt die StVZO/ StVO nicht auf privatem Grund, sondern nur im öffentlich Verkehrsraum. ...
Hallo Markus,

ein Privat-Grundstück kann sehr wohl ein öffentlicher Verkehrsraum sein. Schau mal >>hier<<

Beispiel bei meinen Arbeitgeben.
Gelände hinter der Schranke mit Pförtner -> kein öffentlicher Verkehrsraum, weil definitiv nur bestimmte Fahrzeuge und Personen zutritt/zufahrt haben.
Der Mitarbeiterparkplatz (vor der Schranke) -> öffentlicher Verkehrsraum, weil nicht absulut ausgeschlossen werden kann, das andere Fahrzeuge/Personen zutritt haben.
Deshalb haben extra zwei Stapler eine Ausnahmegenehmigungen vom StVA bekommen. Weil gelegendlich auf den Parkplatz die Stapler zum Einsatz kommen (Pflegemaßnahmen ect.) Die bleiben nur auf Firmengelände und müssen keine Straße kreuzen.

Glückauf
Lutz
#517172
Hallo Lutz,

wo liest du, dass die StVO und STVZO da gelten? Es wird nur der Hinweis auf öffentlich gegeben.
Gegenfrage, warum steht dann auf Parkplätzen extra ein Schild: Hier gilt die STVO, wenn sie ohnehin Anwendung findet?

Gruß
Markus
Zuletzt geändert von mhame am 03.03.2018, 00:11, insgesamt 1-mal geändert.
#517179
Hallo,

vielleicht hilft das weiter:
https://www.verkehrslexikon.de/Texte/Strassen02.php
Ansonsten gilt soweit mir bekannt - wenn nicht ausdrücklich abgesperrt, dann öffentlich.

Und Carsten - wie sich das liest, fährst du da nicht mal auf Straßen/Wegen irgendeiner Art. Solange sich in/um deinen Mog da keine weiteren Personen bewegen außer dir, würd ich mal sagen, gilt das 11. Gebot.
Und der Rest is Schweigen...

mfG
Axel
#517189
Hallo Markus,

in meinen Link zum Verkehrsportal erkenne ich schon einen Bezug auf StVOo ect. und nicht nur ob es öffentlich ist oder nicht.
Im ersten Satz steht "... öffentlich i. S. des Verkehrsrechts ..." und zum Verkehrsrecht gehört auch die StVO.

Deine Gegenfrage ist gut und da frage ich mich auch, wieso da so ein Schild extra aufgehängt wird.
Genau so wie bei "Halteverbotsschildern", wo aufgrund der Gegebenheiten (z. B. enge Fahrbahn) generell nicht geparkt werden darf. Oder "Überholverbotsschilder" bei eine durchgehende Mittellinie (Zeichen 295), dass wird sogar in den Verwaltungvorschriften zur StVO extra erwähnt:
Zu Zeichen 276 Überholverbot
...
II. Wo das Überholen bereits durch Zeichen 295 unterbunden ist, darf das Zeichen nicht angeordnet werden.

Glückauf
Lutz

Tante Edit sagt mir: Du hats deinen Namen vergessen! :oops:
Zuletzt geändert von Lutze am 03.03.2018, 17:45, insgesamt 2-mal geändert.
#517209
Carsten OW hat geschrieben: Ist das Fahren für landwirtschaftliche Zwecke irgendwie mit dem Führerschein L gedeckt? Wahrscheinlich nicht weil der Unimog mehr als 40kmh fährt.
Also bleibt nur der BE, der den Anhänger ohne Zulassung und über 3,5t auch verbietet.

Wäre es erlaubt weil es sich alles auf dem Grundstück abspielt, ohne Teilnahme am Straßenverkehr?
Streng genommen wird ein Grundstück vom öffentlichen Verkehrsraum erst durch Absperrmaßnahmen wie einen Zaun oder eine Schranke getrennt. Soweit die Theorie. Ich mache selten das Hoftor zu, wenn ich mit nicht zugelassenen Fahrzeugen auf dem Hof rangiere.
Abseits des öffentlichen Verkehrsraumes darfst du mit dem Unimog so ziemlich alles machen, was du möchtest und ihm zutrauen magst, sofern es nicht in grobe Fahrlässigkeit ausartet und hinterher eine Unfallversicherung interessiert.

Die Kugelkopfaufnahme in der Hydraulik-Ackerschiene wäre im Straßenverkehr nicht erlaubt, das stimmt. Den L-Schein deckt das Gespann auch nicht ab, da du wie du richtig erkennst eine größere Höchstgeschwindigkeit hast. Bis zum 19.1.2013 durften Anhänger hinter einem 3,5t-Fahrzeug bei BE-Schein auch noch mehr als 3,5t wiegen, das Loch ist nun geschlossen für alle, die ihren BE-Schein seither gemacht haben.
Vorsicht bei Einachs-Anhängern in der Hydraulik, die meisten Kraftheber sind einfachwirkend und reagieren empfindlich auf ein Übergewicht des Anhängers nach hinten.

Die normale Rockinger-Kupplung am Unimog darf und kann mehr Anhängelast vertragen, dass dein Unimog eine maximale Anhängelast von 3,5t eingetragen hat ist ungewöhnlich. Normalerweise haben Zugmaschinen und gerade auch Unimogs kein maximales Zuggewicht eingetragen.
Braucht dich auf der Wiese aber eigentlich nicht zu stören, siehe ersten Absatz.

mfG
Fabian
#517273
scatman hat geschrieben:Hallo zusammen, das ist jetzt aber kein" März Scherz" :shock: .Oder?
Was passiert denn wenn man bei einer Kontrolle erwischt wird?
VG ULi
Wenn man Feinde hat, kann sowas passieren.

Erste Gegenmassnahme wäre die Kontrollierenden des Platzes zu verweisen, sofern es sich um Eigentum/Pacht handelt.
Dann, nach getaner Arbeit genüsslich auf den Hof fahren. Warten.


Kann man machen...muss man nicht

Zitat:
Straßenverkehrsgesetz (StVG)
§ 2 Fahrerlaubnis und Führerschein
(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und x kann die Gültigkeitsdauer der Führerscheine festgelegt werden.

So, StVG sticht StVO und nachrangige Gesetze und Verordnungen.

Wiese kann öffentliches Verkehrsland sein (Wiederspruch in sich), ist aber definitiv keine öffentliche Straße.
Vorsicht bei Wegen, welche im Katasteramt katalogiesiert sind, auch wenn diese nicht genutzt werden, das können durchaus öffentliche Wege (Staßen) sein!

Zitat:

Straßenverkehrsgesetz (StVG)
§ 1 Zulassung
(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sein. Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs bei Vorliegen einer Betriebserlaubnis, Einzelgenehmigung oder EG-Typgenehmigung durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens.

Selbes Dilemma...im Strassenverkehrsgesetz steht klar: "öffentliche Straßen"

Ich wünsche einen schönen Start in den März!

LG
Sven
(kein Jurist)
#517277
Hallo,

und wieder stellen wir fest, dass erlaubt und verboten der genauen juristischen Auslegung der Wortwahl bedürfen. Im ungünstigsten Fall erfolgt eine endgültige Klärung erst vor Gericht.

Wenn wir genau unterscheiden können, was "öffentliche Straßen" von anderen unterscheiden, dann haben wir auch die Grenze zwischen erlaubt und verboten. Und die Definition von "Straße" aus dem Duden hilft uns augenscheinlich nicht, zumal die Kombination aus beiden entscheident ist.

ich bin da mit meinem Latain am Ende. :shock:

Gruß
Markus
#517279
Hallo
und wieder stellen wir fest, dass erlaubt und verboten der genauen juristischen Auslegung der Wortwahl bedürfen.
sagen wir es doch besser so
und wieder will man es nach deutscher Gründlichkeit von einem Richter geklärt wissen
Deutschland Land der Dichter und Denker verkommt zum Land der Richter und Lenker.
#517287
Manches muss man nicht haben, ich hatte auch schon solch "Reigentanz" mit der Kommune/Gemeinde, welche meinte man darf nicht neben dem asphaltierten Fahrstreifen parken...es führte kein Weg in Richtung Einigung...
Nach zwei Jahren, drei Dienstaufsichtsbeschwerden, einem gerichtlichem Beschluss dann ein Urteil via Richter.
Ich "gewann" das Bussgeldverfahren, die Akte des Richters war 8cm dick, über 50 "Beweisfotos" in A4 farbig in Hochglanz zierten den Ordner. Ich hatte mir lediglich eine Ausgabe der Beckschen Kommentare zur StVG/StVO geborgt...
Nun ist es so, dass wenn ich in die Gemeinde komme, die entsprechenden Amtsleiter selbst den Bürgermeister stehen lassen und mir die Hand schütteln wollen...muss man nicht haben...

Sorry für Off Topic!
Aber die Kommentierungen sind im Problemfällen gut anggelegtes Geld.

Trotz alledem, auf hoher See und vor Gericht.......

LG
Sven

Hallo Florian, zu Deinen Fragen: Der große D[…]

suche 401-411 Frosch

guten Morgen, die Suche ist aktuell u wird erweit[…]

Hallo Klaus, die Kühlwassermuffe gibt es z.B[…]

Zapfwellengetrieb U1000

Hallo Raphael, da geht nix kaputt. Du musst die […]