Hallo Michael,
eine Deiner bzw von Toll Collect gemachte Aussage ist richtig:
Toll Collect sammelt nur das Geld ein (heißt ja auch Toll Collect) für alle Rechtsfragen ist aber ausschließlich das zuständige Bundesamt und gegebenfalls ein Gericht zuständig. Selbst eine von Toll Collect ausgesprochene /anerkannte Mautbefreiung stellt keinen Rechts sicheren Bescheid dar.
Nicht richtig ist die Aussage zu Leerfahrten. Das Bundesfernstrassenmautgesetz legt in §1 fest:
(1) Für die Benutzung der Bundesautobahnen und der Bundesstraßen mit Fahrzeugen im Sinne des Satzes 2 ist eine Gebühr im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/22/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 356) geändert worden ist, zu entrichten (Maut). Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen,
1.
die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden und
2.
deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 Tonnen beträgt.
Unter der 1. Bedingung steht geeignet
ODER verwendet und nicht geeignet
UND verwendet.
So steht auch auf der Seite von Toll Collect ausdrücklich:
Fahrzeuge, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind (1. Alternative), sind mautpflichtig unabhängig davon, ob
es sich um eine Privatfahrt handelt,
tatsächlich Güter befördert werden,
die Güterbeförderung gewerblich oder zu eigenen Zwecken (Werkverkehr) erfolgt oder
das betreffende Fahrzeug von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist.
Vorsicht wäre ich mit der Einstellung "warten auf den ersten Bussgeldbescheid"
Hier handelt es sich nicht um die Strassenverkehrsordnung, die Bussgeld sätze sind nicht so klar definiert wie im sogenannten "Bussgeldkatalog"
§10 des Bundesfernstrassenmautgesetz sagt hier zu:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 eine Maut nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet,
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 7 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 6 Satz 2, den Beleg oder den Nachweis nicht mitführt oder nicht rechtzeitig aushändigt,
4.
entgegen § 7 Absatz 5 Satz 4, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 6 Satz 2, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
5.
entgegen § 7 Absatz 6 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 6 Satz 2, anordnet oder zulässt, dass der Beleg oder der Nachweis nicht mitgeführt oder nicht ausgehändigt wird.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Güterverkehr.
Die Maut buchen kann man jetzt auch neu über eine APP. Näheres dazu auch wieder bei Toll Collect
Ich gebe hier keine Rechtsauskunft sondern stelle nur meine eigenen Gedanken und Erfahrungen zur Diskussion.
Bis dene
Gruß
Jürgen von der hessischen Kinzig
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