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Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

Führerschein, rote Kennzeichen, 07-Kennzeichen, Oldtimerzulassung, uvm.

Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#521794
Hallo,
mein Nachbar hat einen Unimog 411 und einen Müller-Mitteltal-Anhänger, jeweils mit grünem Kenn-
zeichen. Der Anhänger hat eine Einleiter-Druckluftdruckbremse und eine Auflaufbremse.
Nun soll der U411 nach einem TÜV-Gutachten mit einem (schwarzen) H-Kennzeichen ausgestattet
werden. Gleichlautendes, grünes Kennzeichen auf dem Anhänger und schwarzes H-Kennzeichen auf
dem Unimog geht nicht.
Welche Lösungsmöglichkeiten gibt es?
Versicherungstechnisch muß es wohl so sein, dass über die Privathaftpflichtversicherung eine
Deckungszusage für den Hänger erteilt werden muß. (auf Antrag)
Aber wie sieht es rechtlicht/steuerlich aus? Wie lautet das Kennzeichen auf dem Hänger?
(eine Zulassung des Anhängers ist nicht möglich, denn er hat nur eine "Einleiterbremsanlage" und
das wird nicht akzeptiert)
Kann da jemand helfen. Ich freue mich auf Antworten.

Es grüßt

Herbert :mog3
#521801
Hallo Herbert,
Soll der Anhänger denn nur für LoF Zwecke genutzt werden? Dann geht auch grünes Folgekennzeichen.
Und auch ein schwarzes Kennzeichen darf landwirtschaftlich genutzt werden. Ein grünes Kennzeichen zeigt lediglich die steuerliche Befreiung des Fahrzeuges mit Sondernutzung an.

Für jegliche Andere Verwendung muss der Anhänger ein eigenes (schwarzes) Kennzeichen bekommen.
Auch dort wäre ein H-Kennzeichen möglich.

Müller Anhänger 'mit' Auflaufbremse 'und' Druckluftbremse ist aber gebastelt, oder?
Einleiterbremse auf Zweileitersystem umzurüsten ist kein Hexenwerk und recht preiswert.
Damit stände einer regulären Zulassung mit eigener Versicherung nichts im Wege.
Wo Müller mit der ABE für Schnelläufer schon so schön vorgelegt hat!

Ich lasse mich aber auch gerne belehren, wenn eine andere Lösung möglich sein sollte
Gruß
Jochen
#521811
Hallo Herbert, hallo Jochen,

eine normale Zulassung des Anhängers mit Einleiter-Druckluftbremse geht sehr wohl. Ich fahre genau so ein Gespann mit 411er und Müller-Mitteltal UDBK 5to.
Der Unimog hat ein H-Kennzeichen, der Anhänger ein eigenes reguläres schwarzes Kennzeichen. Allerdings ist die Höchstgeschwindigkeit des Anhängers auf 25km/h beschränkt (wegen der Einleiterbremse). Höhere Geschwindigkeitseintragung ginge nur bei Umbau auf 2-Leiter-Bremse.

Steuer: H-Kennzeichen bringt bei meinem 5to keinen finanziellen Vorteil, da die Steuer für das H-Kennzeichen (191.- €) höher ist als die Steuer nach ZGG (186.-€).
Versicherung: mein 411er hat eine Oldtimerversicherung, eine solche wollte mir meine Versicherung für den Anhänger nicht gewähren, also zahle ich auch hier nach ZGG (knapp 100.-€).

Auflauf- UND Druckluftbremse beim MM: wie Jochen sagt ist das wohl gebastelt. Oder aber du verwechselst die "Auflaufbremse" mit der Fallbremse der Vorderachse bzw. Klemmfix der Deichsel (was das gleiche Teil ist).

Generell grünes / schwarzes Kennzeichen: welchen Vorteil erhofft sich der Besitzer des Gespanns mit der H-Zulassung des Unimogs ? Grünes Kennzeichen, wenn er schon die Möglichkeit einer LoF-Zulassung hat, ist doch viel kostengünstiger. Und bei Folgekennzeichen für den Hänger kein TÜV für diesen erforderlich.

Zum Schluß - Führerschein: bei grünem Kennzeichen reicht für dieses Gespann die Klasse T (LoF-Verwendung vorausgesetzt), bei schwarzen Kennzeichen ist für dieses Gespann je nach ZGG des Hängers die Klasse CE erforderlich !

Viele Grüße,
Günther
#521840
tading411 hat geschrieben: Generell grünes / schwarzes Kennzeichen: welchen Vorteil erhofft sich der Besitzer des Gespanns mit der H-Zulassung des Unimogs ? Grünes Kennzeichen, wenn er schon die Möglichkeit einer LoF-Zulassung hat, ist doch viel kostengünstiger. Und bei Folgekennzeichen für den Hänger kein TÜV für diesen erforderlich.
Oftmals ist das grüne Kennzeichen ja noch aus alten Zeiten vorhanden, bis der Zoll schmerzhaft auf die Füße tritt. Oder man von selbst aktiv wird.
tading411 hat geschrieben: Zum Schluß - Führerschein: bei grünem Kennzeichen reicht für dieses Gespann die Klasse T (LoF-Verwendung vorausgesetzt), bei schwarzen Kennzeichen ist für dieses Gespann je nach ZGG des Hängers die Klasse CE erforderlich!
Da es sich um einen U411 als Zugfahrzeug handelt, der je nach Ausführung ein ZGG von 3,2-3,5t hat, gilt bei schwarzem Kennzeichen erstmal die Führerscheinklasse B. Wenn dann ein Anhänger gezogen wird, kommt BE ins Spiel. Wer den BE-Schein vor dem 19.01.2013 erworben hat, ist im ZGG des Anhängers nicht beschränkt! Alle Nachkömmlinge sind hingegen auf ein Anhänger-ZGG von 3,5t beschränkt.
Somit hängt das nicht nur vom ZGG ab, sondern auch vom Erwerbsdatum.

mfG
Fabian

Edit: 3.7.18 Stichdatum der BE-Einschränkung aufgrund eines vorherigen Irrtums richtiggestellt.
Zuletzt geändert von krabbler am 03.07.2018, 19:16, insgesamt 2-mal geändert.
#521841
Hallo Herbert,

immer wieder wird fälschlich die Kennzeichenfarbe mit dem LoF Zweck bzw der LoF Zulassung gleichgesetzt. dies ist aber nicht richtig. Die grünen Kennzeichenfarbe gibt nur Aufschluss darüber, dass das betreffende Fahrzeug aus welchen Gründen auch immer von der KFZ-Steuer befreit ist. Neben den LoF Zwecken gibt es durchaus noch weitere Gründe.
Auch sagt die Kennzeichenfarbe nichts über den notwendige Führerscheine aus.

Wenn Dein Nachbar derzeit legal ein Folgekennzeichen hat, dann kann er auch weiterhin ein Folgekennzeichen nutzen, auch wenn der Schlepper ein schwarzes H-Kennzeichen hat. Bei der Regel zum Folgekennzeichen gibt es keinen Bezug auf die Farbe des Kennzeichens oder die Eigenschaft historisch.

Auch Zulassungsfreie Anhänger mit Folgekennzeichen gibt es nicht ausschließlich nur fur LoF Betriebe, dies dürfte aber der häufigste Fall sein.

Für diesen speziellen Fall gilt, der Anhänger muss zu einem LoF-Betrieb gehören, ausschließlich nur für LoF Zwecke verwendet werden und nur mit maximal 25km/h hinter Zugmaschinen mit geführt werden. Da steht nicht dass es eine moderen Zugmaschine sein muss, es darf durch aus aus Verordnungssicht eine Historische sein.

Wird der Anhänger jedoch auch für andere als reine LoF Zwecke verwendet entfällt die Zulassungsfreiheit und somit das Folgekennzeichen.

Interessant ist die aussage mit der Privathaftpflichtversicherung. Normalerweise schließen diese Versicherungen explizit Fahrzeuge aus. Wichtig ist zu klären wie das Fahrzeug mit HKennzeichen versichert ist. Hier ist es möglich, dass es ganz normal also ohne besondere Bedingungen versichert ist. Dann kann es auch zum ziehen des Anhängers weiter genutzt werden. Schränkt jedoch die Versicherung die Nutzung ein gibt es ein Problem, denn im Strassenverkehr ist der Anhänger solange er angekuppelt ist üblicherweise immer über die Haftpflicht des Zugfahrzeuges abgedeckt.
#521848
Hallo,

so weit ich weis ist der Paragraf StVZO §41 Abs. 17 noch gültig.
Somit sind Einleiter gebremste Anhänger mit Geschwindigkeitseinschränkengen noch zulassungsfähig.
(17) Beim Mitführen von Anhängern mit Druckluftbremsanlage müssen die Vorratsbehälter des Anhängers auch während der Betätigung der Betriebsbremsanlage nachgefüllt werden können (Zweileitungsbremsanlage mit Steuerung durch Druckanstieg), wenn die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 25 km/h beträgt.
#521968
Guten morgen zusammen,

Jochen, Günther, Fabian, Jürgen, Axel euch allen ein herzliches Dankeschön für eure
Hinweise und Beiträge. Ich habe sie allesamt an meinen Nachbar weitergegeben.
Wie und was er jetzt macht, darüber werde ich euch hier informieren.
Ach ja, nochwas zum "Gebastelten":
Der Müller-Mitteltal ist ein Einachs-Rückstoß-Kipper, der mal (so wurde es mir gesagt) für
den 411-er entwickelt und gebaut wurde.

Viele Grüße und einen schönen Tag

Herbert :mog3
#521970
Hallo,
krabbler hat geschrieben:Schränkt jedoch die Versicherung die Nutzung ein gibt es ein Problem, denn im Strassenverkehr ist der Anhänger solange er angekuppelt ist üblicherweise immer über die Haftpflicht des Zugfahrzeuges abgedeckt.
Eine solche Einschränkung dürfte es bei einer Haftpflichtversicherung kaum geben, dass der Anhänger in angekuppeltem Zustand mit dem Zugfahrzeug mitversichert ist, dürfte dem gesetzlichen Versicherungsumfang entsprechen. Bestenfalls ist es wie bei der Überschreitung von km-Angaben in den Verträgen zur Haftpflicht. Im Schadensfall muss die Versicherung zahlen, fordert dann aber Nachzahlung oder kündigt den Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Es bleibt bei zulassungsfreien Anhängern nur das Risiko des Anhängers alleine (schlecht gesichert und weggerollt, von Hand irgendwo dagegen geschoben usw.), was sich durch eine separate Versicherung (im Prinzip genauso wie wenn der Anhänger zugelassen wäre und diese bräuchte) für wenige Euro absichern läßt.

Generell: Ich gehe mal davon aus, dass die reine LoF-Nutzung nicht mehr da ist bzw. diese Einschränkung der Gespannnutzung nicht mehr da sein soll. Daher soll wohl eine Zulassung mit H-Kennzeichen erfolgen. Soll auch der Anhänger nicht ausschließlich der LoF-Nutzung dienen, muss er auf jeden Fall auch zugelassen werden. Das ist auch mit Einleiter-Bremse möglich, dann wird jedoch auf maximal 25km/h beschränkt. Auch H-Kennzeichen ist möglich, lohnt sich aber erst über so etwa 5,5t Gesamtgewicht, sonst ist die normale Steuer billiger. Versicherung ist sowieso Verhandlungssache. Soll der Anhänger rein LoF-mäßig genutzt werden, so kann er zulassungsfrei gefahren werden, wenn es sich um einen LoF-Betrieb handelt, auch hinter einem mit schwarzer Nummer zugelassenen Unimog.

Gruß,
Michael

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