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Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

Hier werden Fragen zur Technik und zur Restauration des Unimog gestellt.

Moderator: stephan

#534962
Hallo,
ich hab heute meinen Unimog zugelassen.
Es handelt sich um einen U40 (421.123), abgelastet auf 3,5to.
jetzt ist unter o.1 und o.2 niochts eingetragen, nur ein Strich.
was darf ich tatsächlich ziehen?
ich hab die Zulassungsbescheinigung mal angehängt:
Bild
#534985
Hallo Rainer,

was stand denn vor der Ablastung in dem Fahrzeugschein/Brief.

Bei meinem ehemaligen 411 waren genauso wie jetzt bei Dir die Felder nur mit einem Bindestrich versehen und die Prüfnummer der Anhängekupplung aufgeführt.
Gemäß "Leitfaden zur Ausfüllung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II" des KBA sind in die Felder "Der Wert ist aus dem CoC, entsprechend der jeweiligen Fahrzeugklasse, bzw. aus der Datenbestätigung zu übernehmen...Sind keine Angaben vorhanden, ist ein Strich ( - ) einzutragen"
Dies bedeutet also nicht, dass Du nun keine Anhängelast hast sondern dass hier zu keine speziellen Angaben gemacht wurden. Es gelten also de allgemeinen Regeln aus der STVO, STVZO unter Berücksichtigung der Angaben zur Kupplung selbst (D-Wert etc)
#534999
Hallo,
Im §35 StVZO ist es beschrieben:

"Es muss eine Motorleistung von 2,2 kW je Tonne des zulässigen Gesamtgewichts des Kraftfahrzeugs und der jeweiligen Anhängelast vorhanden sein."

Der U40/421 hat 29kW.
Daraus ergibt sich dann ein Gesamtzuggewicht von 13,18to, wovon das zulässige Gesamtgewicht des Unimogs noch abgezogen werden muss.
Heißt also 13,18 - 3,5 = 9,68to Anhängelast. Vorausgesetzt die eingesetzte Kupplung ist dafür zugelassen.

@Jürgen: Ich hab den Unimog schon abgelastet gekauft, aber ich habe nirgends etwas gefunden darüber. Selbst im ursprünglichen Fahrzeugbrief ist nichts eingetragen.
Gruss von der badischen Kinzig :D
#535000
Hallo Jürgen, vielleicht sehen die Regularien eine Ablastung einer Zugmaschine auf 3,5 t einfach nicht vor. Du würdest ja durch die Ablastung nach der 2,2 kw-Formel noch Anhängelast dazugewinnen. Kann ich mir so nicht vorstellen. Obwohl, wenn man sich alte Aufnahmen ansieht, was damals so an den 411ern dran hing, kann ich mir das doch vorstellen. Grüße Norman.
#535048
Hallo Norman,

bei der oben zitierten Regel ist tatsächlich die Ablastung nicht erwähnt. Es geht aber auch nur um die notwendige Motorleistung für den Gesamtzug unabhängig von der Aufteilung auf Zugfahrzeug und Anhänger. Durch die Ablastung hat sich aber an der Motorleistung nichts geändert. Es gibt also auch keinen Grund die Gesamtmasse für den Zug zu reduzieren. Faktisch bedeutet dies tatsächlich eine nötige Erhöhung der Anhängelast zu diesem Punkt.
Dies ist aber nur eine der anzuwendenden Regeln.
Die nächste Regel ist bezogen auf den D-Wert der Kupplung. Dieser ändert sich über die Ablastung ebenfalls nicht aber hier geht in die Formeln das zulässige Gesamtgewicht ein. Bei dieser Formel verringt sich die maximal mögliche Anhängelast bei Reduzierung des zulässigem Gesamtgewicht.
#535064
Hallo
bei Starrdeichselanhängern, egal ob 1-Achser oder Tandem ist ein weiterer limitierender Wert der Dc-Wert, der Wert ist bei alten Kupplungen nicht auf dem Typenschild eingetragen, ist aber trotzdem für die Bestimmung maßgebend, bei dem sich dieser im Verhältnis von Zugfahrzeug und Anhängergewicht bei ansonstem gleichen Zuggesamtgewicht stark ändert
Die Motorleistung als Grenzgröße ist für die eingetragene Fahrzeugklasse bekanntlich unterschiedlich, daher ist auch die in den Papieren aktuell eingetragene Fahrzeugklasse (lof-)Zugmaschine oder LKW, Sontige Fahrzeuge, Geräteträger etc wichtig.
#535147
Hallo Norman

wenn es sich um den selben Typ handelt, dürfte der Wert gleich sein. Die Prüfnummer muss dann auch übereinstimmen.

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