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Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

Spezial-Forum zur Unimog-Baureihe U 404 S.

Moderatoren: stephan, krahola

#546196
Helmut-Schmitz hat geschrieben:Hallo
Also was da welcher Reifenhersteller in seinem Katalog verlangt, ist doch dann gar nicht so Relevant ....!?
doch, das ist sogar maßgebend. Nur der Hersteller weiß, nach welchen Maßstäben er den Reifen konstruiert hat, dementsprechend macht er seine Vorgaben. Diese müssen "dem Stand der Technik" entsprechen. Das muss der Hersteller mit allen Rechtsfolgen garantieren. Die Eignung und Sicherheit wird in Fahrversuchen bestätigt. Weicht ein Gutachter/Prüfer davon ab, muss er das verantworten und begründen können. Das kann durch Versuche, Berechnungen oder Verwendungslisten begründet werden.
Die Radlast wird buchstäblich durch die Luft auf die Felge übertragen. Dabei wirkt der Druck auf die Querschnittsfläche, und die ist bei 9x20 kleiner als bei 11x20.
Daimler weicht beim Unimog von den Herstellerlisten teilweise ab, (Verwenderlisten), die Eignung etc wurde dort ebenfalls im Versuch ermittelt. 336/80R20 bzw 12,5R20 und 12,5/80-20 wurde nicht nur beim 404 sondern auch bei anderen Baumustern verwendet. Die Verwendungslisten sind in den Tabellenbüchern oder Technischen Handbüchern zu finden, auch für den 404.0 und 404.1. 9x20 ist aber auch bei Daimler für den Reifentyp nicht gelistet. Stellt sich die Frage warum.
.

Ja warum....? Woran hat es gelegen ?
Mann weiß es nicht nä....

Aber auch hier ist eben der Unterschied, zwischen Theorie und Praxsis noch Vorhanden.
Sprich Graue Theorie und Fahrpraxsis ...

Wie heißt das so schön ....

Alle sagten das geht nicht so !
Bis einer kam der das nicht wusste und es einfach machte....und Siehe da !!

Nix für Ungut nä

Ralf
#546197
Hallo Ralf
Aber auch hier ist eben der Unterschied, zwischen Theorie und Praxsis noch Vorhanden.
Sprich Graue Theorie und Fahrpraxsis ...
Fahrpraxis hat nichts damit zu tun, das ist eine Rechtsfrage.
Ob und wie ein Prüfer abweichende Eintragungen bestätigen kann, habe ich beschrieben.
Kinzigsegler hat geschrieben: Hallo Ralf,
hast Du tatsächlich die Contis eingetragen oder nur die Reifengrößen / Felgen Kombination?
du hast nun viel geschrieben, aber noch nicht weshalb dein Prüfer die positive Begutachtung begründet hat. Nur konkrete Angaben könnten auch anderen Kollegen bei diesem Problem helfen.
#546201
Helmut-Schmitz hat geschrieben:Hallo
Also was da welcher Reifenhersteller in seinem Katalog verlangt, ist doch dann gar nicht so Relevant ....!?
doch, das ist sogar maßgebend. Nur der Hersteller weiß, nach welchen Maßstäben er den Reifen konstruiert hat, dementsprechend macht er seine Vorgaben. Diese müssen "dem Stand der Technik" entsprechen. Das muss der Hersteller mit allen Rechtsfolgen garantieren. Die Eignung und Sicherheit wird in Fahrversuchen bestätigt. Weicht ein Gutachter/Prüfer davon ab, muss er das verantworten und begründen können. Das kann durch Versuche, Berechnungen oder Verwendungslisten begründet werden.
Die Radlast wird buchstäblich durch die Luft auf die Felge übertragen. Dabei wirkt der Druck auf die Querschnittsfläche, und die ist bei 9x20 kleiner als bei 11x20.
Daimler weicht beim Unimog von den Herstellerlisten teilweise ab, (Verwenderlisten), die Eignung etc wurde dort ebenfalls im Versuch ermittelt. 336/80R20 bzw 12,5R20 und 12,5/80-20 wurde nicht nur beim 404 sondern auch bei anderen Baumustern verwendet. Die Verwendungslisten sind in den Tabellenbüchern oder Technischen Handbüchern zu finden, auch für den 404.0 und 404.1. 9x20 ist aber auch bei Daimler für den Reifentyp nicht gelistet. Stellt sich die Frage warum.
Die Reifen laufen definitiv auf dem zulassungsfreien Anhänger!
Was den zulassungsfreien Bollerwagen betrifft, der benötigt zumindests eine ABE sofern schneller als 6Km/h. Darin sind die zulässigen Reifengrößen aufgeführt. Im Fall der Fälle muss die Eignung einer abweichenden Kombination Felge-Reifen nachgewiesen werden. Dazu werden dann die Herstellervorgaben herangezogen. Ist die Kombination nicht aufgeführt, wird es eng.
Was in einem Ermittlungs- bzw Gerichtsverfahren alles untersucht und geprüft wird, zeigt das Beispiel hier :idee
Die Risikoabschätzung muss dabei jeder selber verantworten.

VielenVielen Dank Helmut! Genau das war die Antwort ich ich wollte, mit Hand und Fuß!

VG
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