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Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

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Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#66948
Hallö Anwälte, Halbanwälte, Gutauskenner, Nussknacker, Quizer und Gerichtsvollzieher,
habe gestern mein Gebetbuch (StVZO) mal durchstöbert um ein passendes "Wort zum Sonntag" zu finden. Und siehe da:

§ 32a der StVZO.
Hier heißt es "...... es dürfen jedoch hinter Zugmaschinen 2 Anhänger mitgeführt werden wenn die ...... Hinter Sattelkraftfahrzeugen darf kein Anhänger mitgeführt werden...."

Jetzt mal die Denksportaufgabe: Mit Ulli hat ich schon die Diskussion über Unterschied zwischen Zugmaschine und Sattelzugmaschine. Wie wir hier in diesem § eindeutig nachlesen können, gibt es diesen Unterschied. Aber: wie wir hier eindeutig nachlesen können, dürfen Sattelzüge keine ANHÄNGER mit sich fürhen (hinter sich her ziehen oder wie auch immer) Das bedeutet für mich im Umkehrschluss:
Sattelzugmaschinen fahren mit Sattelauflieger. Das Sonntagsfahrverbot bezieht sich aber auf LKW und Anhänger..
Wieso wird also in § 32 a ganz klar unterschieden zwischen ZGM und SZM, während man aber in der StVO die Auslegung offensichtlich Großzügiger zum Nachteil des betroffenen auslegt?? (SZM darf keine Anhänger fahren sondern Auflieger!!!!)
Ich bin gespannt auf eure Beiträge.

Bernd Schömann

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