- 05.01.2006, 17:41
#93945
Moins
Ich habe mir die Drucksache 229/05 (vom Bundesrat genehmigter Gesetzentwurf) und die EU-Richtlinie 70/156 mal durchgelesen.
In der Drucksache 229/05 heisst es in Punkt 5:
von der Steueränderung betroffen sind
Begriffsbestimmung Art des Aufbaus der Klasse M
die Formulierung "in einem einzigen Innenraum"
soweit es sich um Fahrzeuge mit Kofferaufbau handelt, ein (verschliessbarer) Durchstieg zum Fahrerhaus dürfte daran nichts ändern
wenn das noch nicht greift, kommen die Bedingungen a) und b) hinzu.
Zumindest bei meinem 404 sind beide Bedingungen erfüllt
a) 5 Sitzplätze + Fahrersitz
b) 4750 - ( 4000 + 5 x 68 ) > 5 x 68 -> 4750 - 4340 > 340
Es bleibt also nach der EG Richtlinie nur eine Einstufung in die Klasse N Kodierung BB (Van = LKW mit Kastenaufbau) oder die Kodierung SG (sonstige Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung)
aber definitiv nicht eine Klassifizierung nach 5.1 der Richtlinie.
Nun sind die Advokaten gefragt: ist das gerichtsverwertbar hergeleitet?
Ich sehe der Sache nunmehr seeehr gelassen entgegen
Gruß Ulli
Ich habe mir die Drucksache 229/05 (vom Bundesrat genehmigter Gesetzentwurf) und die EU-Richtlinie 70/156 mal durchgelesen.
In der Drucksache 229/05 heisst es in Punkt 5:
von der Steueränderung betroffen sind
Wohnmobile nach Anhang II A 5.1 der Richtlinie 70/156/EWG ... mit höchstens 8 Sitzplätzen...Nun habe ich mir die Richtlinie mal angeschaut und finde dort unter Punkt 5.1
Wohnmobil: ein Fz der Klasse M mit besonderer Zweckbestimmung... (es folgen Ausstattungsmerkmale)Wichtig ist hierbei, dass es sich um ein Fz der Klasse M handeln muss!
Begriffsbestimmung Art des Aufbaus der Klasse M
M1 PKW (M2 und M3 sind Omnibusse, also nicht weiter relevant)Unsere Unimogs könnten in der Klasse M1 nur der Kodierung AF zugeornet werden, dem widerspricht aber
AA Limousine
AB Schräghecklimousine
AC Kombi
AD Coupé
AE Kabriolimousine
AF Mehrzweckfahrzeug -> Andere als unter AA – AE genannte Fahrzeuge zur Beförderung von Fahrgästen und deren Gepäck oder von Gütern in einem einzigen Innenraum.
Entspricht ein solches Fz jedoch den folgenden Bedingungen, wird es nicht als Fz der Kl. M1 angesehen:
a) ausser dem Fahrersitz nicht mehr als 6 Sitzplätze
b) zGM –( Leergewicht + N x 68 ) > N x 68
(N = Anzahl der Sitzplätzeohne Fahrersitz)
Ein solches Fahrzeug gilt nicht als Fahrzeug der Kl. M.
die Formulierung "in einem einzigen Innenraum"
soweit es sich um Fahrzeuge mit Kofferaufbau handelt, ein (verschliessbarer) Durchstieg zum Fahrerhaus dürfte daran nichts ändern
wenn das noch nicht greift, kommen die Bedingungen a) und b) hinzu.
Zumindest bei meinem 404 sind beide Bedingungen erfüllt
a) 5 Sitzplätze + Fahrersitz
b) 4750 - ( 4000 + 5 x 68 ) > 5 x 68 -> 4750 - 4340 > 340
Es bleibt also nach der EG Richtlinie nur eine Einstufung in die Klasse N Kodierung BB (Van = LKW mit Kastenaufbau) oder die Kodierung SG (sonstige Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung)
aber definitiv nicht eine Klassifizierung nach 5.1 der Richtlinie.
Nun sind die Advokaten gefragt: ist das gerichtsverwertbar hergeleitet?
Ich sehe der Sache nunmehr seeehr gelassen entgegen
Gruß Ulli
Gruß aus der Lüneburger Heide
Ulli
Tel. 0177 310 62 10
bitte keine PMs, nur Email: username@handorf.net
zur Erinnerung an meinen Sohn Oliver
Ulli
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