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#93945
Moins

Ich habe mir die Drucksache 229/05 (vom Bundesrat genehmigter Gesetzentwurf) und die EU-Richtlinie 70/156 mal durchgelesen.

In der Drucksache 229/05 heisst es in Punkt 5:
von der Steueränderung betroffen sind
Wohnmobile nach Anhang II A 5.1 der Richtlinie 70/156/EWG ... mit höchstens 8 Sitzplätzen...
Nun habe ich mir die Richtlinie mal angeschaut und finde dort unter Punkt 5.1
Wohnmobil: ein Fz der Klasse M mit besonderer Zweckbestimmung... (es folgen Ausstattungsmerkmale)
Wichtig ist hierbei, dass es sich um ein Fz der Klasse M handeln muss!

Begriffsbestimmung Art des Aufbaus der Klasse M
M1 PKW (M2 und M3 sind Omnibusse, also nicht weiter relevant)
AA Limousine
AB Schräghecklimousine
AC Kombi
AD Coupé
AE Kabriolimousine
AF Mehrzweckfahrzeug -> Andere als unter AA – AE genannte Fahrzeuge zur Beförderung von Fahrgästen und deren Gepäck oder von Gütern in einem einzigen Innenraum.
Entspricht ein solches Fz jedoch den folgenden Bedingungen, wird es nicht als Fz der Kl. M1 angesehen:
a) ausser dem Fahrersitz nicht mehr als 6 Sitzplätze
b) zGM –( Leergewicht + N x 68 ) > N x 68
(N = Anzahl der Sitzplätzeohne Fahrersitz)
Ein solches Fahrzeug gilt nicht als Fahrzeug der Kl. M.
Unsere Unimogs könnten in der Klasse M1 nur der Kodierung AF zugeornet werden, dem widerspricht aber
die Formulierung "in einem einzigen Innenraum"
soweit es sich um Fahrzeuge mit Kofferaufbau handelt, ein (verschliessbarer) Durchstieg zum Fahrerhaus dürfte daran nichts ändern

wenn das noch nicht greift, kommen die Bedingungen a) und b) hinzu.

Zumindest bei meinem 404 sind beide Bedingungen erfüllt

a) 5 Sitzplätze + Fahrersitz
b) 4750 - ( 4000 + 5 x 68 ) > 5 x 68 -> 4750 - 4340 > 340

Es bleibt also nach der EG Richtlinie nur eine Einstufung in die Klasse N Kodierung BB (Van = LKW mit Kastenaufbau) oder die Kodierung SG (sonstige Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung)

aber definitiv nicht eine Klassifizierung nach 5.1 der Richtlinie.

Nun sind die Advokaten gefragt: ist das gerichtsverwertbar hergeleitet?

Ich sehe der Sache nunmehr seeehr gelassen entgegen :D

Gruß Ulli
#94034
Hallo Ulli,
deine Recherche liest sich sehr gut, aber habe ich auch gelesen, daß das Finanzamt überhaupt nicht an Einstufungen aus dem Straßenverkehrsrecht gebunden ist. Es gibt da viele Urteile inzwischen von Quads und Pickups, wo die Einstufung als Zugmaschine und/oder LKW beim Tüv kein Problem war, der Fiskus aber über 3 Instanzen seine Einstufung durchgesetzt hat. Es ging dort (Quad) um z.B.76 Euro Jährlich. Weil es keine Grundsatzentscheidung beim Steuerrecht gibt und jeder Fall einzeln zu betrachten ist, ist jeder neu vor Gericht in Gottes Hand (wie auch auf hoher See).
Ich habe erstmal abgemeldet. Sicher ist sicher.
Grüße, Ingolf
#94063
Moin Ingolf,

ich schöpfe meine Hoffnung daraus, dass im (neuen) §2 Absatz 2a Nr.5 ausdrücklich auf Wohnmobile nach Anhang II A 5.1 der Richtlinie 70/156/EWG verwiesen wird.

1. kann sich das FA nicht über das KraftStG hinwegsetzen
2. ist ein Unimog mit geschl. Kasten beim besten Willen nicht als Fahrzeugtyp M1(AF) zu deklarieren, dafür ist die Defininition dort in der EU-Richtlinie zu präzise. Von den dort genannten 3 Kriterien für die Zuordnung M1(AF) erfüllt der Unimog keine einzige. Und die Definition schliesst ausdrücklich mit dem Satz:
Ein solches Fahrzeug gilt nicht als Fahrzeug der Kl. M.
Gruß Ulli
#94226
Moin,

ich sehe das so (eine gute und eine schlechte Nachricht):

Die Gute:

Ich kann Deine Argumentation voll nachvollziehen und bestätigen, habe ich mir schon vor Weihnachten mal zu Gemüte geführt.

Wenn man die tolle mathematische Formel mal auflöst, dann betrifft das die Womos, bei denen die Zuladung mehr als 136 kg pro beförderbare Person beträgt.


Die Schlechte:

In dem Änderungsantrag für den Bundestag ist genau die Fahrzeugklasse N1 Aufbauart BB aufgeführt, um fortan als PKW besteuert zu werden (damit wäre dann auch noch die prozentualen Erleichterungen fürs schwere Womo weg).


Ich sehe das so, daß die Jungs aussagen wollen, was mehr als 3 Personen befördert und mehr als 136kg Nutzlast pro Person befördern kann, ist keine Wohnmobil mehr. Was es dann sonst sein soll (schwerlast-PKW), kann ich nicht nachvollziehen.

Wenigstens kann man das umgehen, indem man ordenlich Metall an die Karre schweißt und das Leergewicht entsprechend raufschraubt (dann kommen die zuätzlichen Steuereinnahmen durch die Mineralölsteuer).

Gruss

Michael
#94236
Moin Michael,
Nieswurz hat geschrieben:Wenn man die tolle mathematische Formel mal auflöst, dann betrifft das die Womos, bei denen die Zuladung mehr als 136 kg pro beförderbare Person beträgt.

Und genau dann ist es kein Fahrzeug der Klasse M1 mehr und kann folglich nicht zur Hubraumsteuer herangezogen werden, weil ja mit (neuen) §2 Abs. 2a Nr. 5 KraftStG ausdrücklich auf Fahrzeuge nach 5.1 der EU-Richtlinie (und die beschreibt an dieser Stelle die Fahrzeuge der Klasse M) Bezug genommen wird.
Nieswurz hat geschrieben:In dem Änderungsantrag für den Bundestag ist genau die Fahrzeugklasse N1 Aufbauart BB aufgeführt, um fortan als PKW besteuert zu werden (damit wäre dann auch noch die prozentualen Erleichterungen fürs schwere Womo weg).
N1(BB) sind LKW(Koffer) <= 3,5t zGM und die fallen nur unter die Hubraumregelung, wenn die Fläche zur Personenbeförderung mehr als 50% der gesamten Nutzfläche beträgt. Damit scheiden die abgelasteten Unimog-Koffer aus und die nicht abgelasteten betrifft es ohnehin nicht.
- Wer allerdings 8 Sitzplätze im Koffer eingetragen und den Mog auf 3,5to abgelastet hat, hat verloren :wink:

Gruß Ulli
Zuletzt geändert von ulli am 07.01.2006, 09:24, insgesamt 1-mal geändert.
#94258
Moin Michael,

die Definitionen stehen in der genannten EU-Richtlinie (liegt mir im Umfang von 115 Seiten als PDF-Datei vor).
Dass das KBA zu einer solchen Aussage kommt, verwundert mich allerdings, ist die Richtlinie doch von 21.1.2002.

Verkürzt wiedergegeben:
Klasse M = zur Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kfz mit mindestens 4 Rädern

M1: max. 8 Sitze + Fahrer

M2: mehr als 8 Sitzplätze + Fahrer <= 5to zGM

M3: mehr als 8 Sitzplätze + Fahrer > 5to zGM

Klasse N = zur Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kfz mit mindestens 4 Rädern

N1: <= 3,5to zGM

N2: > 3,5to <= 12to zGM

N3: > 12to zGM

Klasse O = Anhänger ...

zur Vervollständigung hier

Drucksache 229/01/05 52kB

EU-Richtlinie 70/156 510kB

Noch ein Denkansatz
es heisst in den Definitionen
Kl. M: zur Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kfz
Kl. N: zur Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kfz

unter "ausgelegt" verstehe ich "für diese Verwendung konzipiert", der Unimog ist ganz sicher nicht zum Personentransport konzipiert worden - oder die Pritsche mit Sitzbank mutiert jetzt zum Bus der Klasse M2 :lol:

Gruß Ulli
Zuletzt geändert von ulli am 07.01.2006, 12:03, insgesamt 1-mal geändert.
#94263
Moin,

entweder haben wir einen sehr guten direkten Draht, oder die Göße der Dokumente sind in KB statt in MB anzugeben :lol:

Ich kann zumindest Deiner Argumentation folgen. Das wäre ein interessanter Ansatz um sich mit den Behörden fundiert streiten zu wollen.

Langfristig sehe ich den Riegel kommen (zumindest, wenn Du den Begriff Wohnmobil halten willst), da Niesmann und Co. auch auf die Idee kommen werden....

Wie ich Dich kenne, wirst Du den kommenden Steuerbescheid mit diesen Argumenten zurück schicken, oder? :wink:

Ich hatte beim KBA im Verzeichnis zur Systematisierung... nachgesehen. Der erste Teil ist die EU-Systematisierung, der 2. die deutsche. Bei N wird auf die deutsche Systematisierung verwiesen, da eine EU-Systematierung noch nicht erfolgen könne.


hier
#96611
Hallo alle,
das ist mal wieder mehr als nur einfach kompliziert.
Wenn ich den Ansatz von Ulli aufnehme und man über die Definition geht.
Der Unimog ist kein Fahrzeug zur Personenbeförderung - da kann man getrost zustimmen sofern es sich nicht um einen evtl. Truppentransporter handelt.
Zum Gütertransport ist er nur ausgelegt wenn er ne Pritsche hat.

Es ist mal wieder wie immer. die Theoretiker erlassen für die Praktiker Gesetze, und keiner weiß so richtig wo hinten und wo vorne ist.
Das können sich dann wieder die ganz cleveren zu Nutze machen.
Man sollte sich Ullis Gelassenheit anschliessen und die ersten echten Erfahrungen und Umsetzungen mit den neuen Richtlinien abwarten.
Gruß
Bernd
#96612
Moin Mitpaddler und Bootumschmeißer,
Zum Gütertransport ist er nur ausgelegt wenn er ne Pritsche hat.
Schon mal was von Koffer-LKW gehört. die haben teilweise sogar auch neben den Türen hinten eine vorne....

Ferner lag bei den Fuko-Fahrzeugen die Priorität darin, das Material (Funkgeräte) einer entsprechende Kampfeinheit zum Einsatzort zu befördern. Es war halt sehr empfindlich (daher Koffer) und wertvoll (daher 2 Mann Bewachung im Koffer)

:lol:

Michael
#96624
Joo,
das ist was ich eigentlich meine, der Unimog hat soviele Zulassungsmöglichkeiten und -arten (ich habe bisher 13 gezählt), das macht das ganze etwas kompliziert und von daher enorm abweichend vom Standard. Und noch was - ich war nie beim Bund. Ich war Wehrdienstverweigerer und habe den Ersatzjesus bei den Pasionsfestspielen gespielt :lol: :lol:

Der Abtaucher (und nicht Bootsumschmeißer !!!!!!!!)

Bernd
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