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Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

Führerschein, rote Kennzeichen, 07-Kennzeichen, Oldtimerzulassung, uvm.

Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#516036
Falsch, solange du für diesen LoF-Betrieb unterwegs bist und auch einen Transport im Sinne der LoF-Nutzung erledigst ist es schon erlaubt.

Mit dem eigenen Schlepper/Unimog dem Nachbarn in der Heu- oder Getreideernte helfen und dessen Wagen zwischen Hof und Acker zu fahren ist somit erlaubt - als Beispiel.

Beim H-Kennzeichen wird es dann nur wichtig, ob du auch eine Oldtimer-Versicherung abgeschlossen hast. Die verbieten oft den Einsatz als Zugmaschine.

mfG
Fabian
#516059
nobshaug hat geschrieben:Hallo Wolfgang,

kurze Antwort: Ja

...aber:
Kraftfahrzeugsteuergesetz
§ 3 Ausnahmen von der Besteuerung

Von der Steuer befreit ist das Halten von
7. Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen und einachsigen Kraftfahrzeuganhängern (ausgenommen Sattelanhänger, aber einschließlich der zweiachsigen Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter), solange diese Fahrzeuge ausschließlich
a)
in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
b)
zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe,
c)
zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden,
d)
zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm oder
e)
von Land- oder Forstwirten zur Pflege...

Du darfst also mit einem schwarzen Kennzeichen den Anhänger ziehen, du musst halt für den LOF-berechtigten Betrieb unterwegs sein und den vielzitierten LOF-Zweck erfüllen.
Deine Formulierung "geliehenen" Anhänger, lässt eher darauf schließen das du für dich selbst, und damit nicht LOF berechtigt, unterwegs bist.

Für das schwarze H-Kennzeichen gilt dasselbe. Der Gesetzgeber nennt keine Einschränkungen für die Nutzung, (obwohl das oft angenommen wird) Die Einschränkungen sind meist von der Versicherung, da diese ihre Leistungen gegenüber dem Standartkennzeichen einschränkt um günstiger sein zu können. Diese Einschränkungen variieren sehr stark, da muss jeder in seinem Vertrag schauen.

Gruß aus dem Emsland,

Stefan
Stefan hat es auf den Punkt gebracht. Es muss der Lof Zweck erfüllt werden. Andersrum, die grüne Nummer besagt lediglich eine Steuerbefreiung , nicht aber warum. Die Diskussion man darf nur mit grüner Nummer Zulassungs freie Anhänger bewegen ist nicht richtig. Dennoch muss jeder Anhänger nach 1960 eine Betriebserlaubnis haben und ein Folgekennzeichen aus dem Betrieb führen. Grüße Herbert
#516140
Wurzelzieher hat geschrieben:..und ein Folgekennzeichen aus dem Betrieb führen. Grüße Herbert
Das "Folgekennzeichen", besser Wiederholungskennzeichen, muss einen Bezug zum Halter des ziehenden Zugfahrzeuges haben.
FZV hat geschrieben:§ 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen
...
(8) Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c, f und g sowie Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d und e, die ein eigenes Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich.
...
Die zulassungsfreien lof-Anhänger stehen in der FZV §3, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a.

Fahrt man also mit seiner Zugmaschine für einen bekannten Landwirt, für seinen Betrieb, muss man (wenn alles korrekt sein soll) das Kennzeichen am Anhänger tauschen. :shock:

Glückauf
Lutz
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