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Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#484964
Hallo,
Allerdings ist für ExBW Fahrzeuge zuweilen eine Einzelabnahme nach §21 notwendig, so wohl auch in diesem Fall.
und dann gelten unter Umständen nicht die Regeln zum Zeitpunkt der ursprünglichen Erstzulassung.
Es kann durchaus sein, dass im zivilen Bereich andere Regeln gelten als bei der BW. Es spielt aber überhaupt keine Rolle, ob das Fahrzeug nur eine normale HU oder eine 21er Abnahme braucht. In beiden Fällen gilt das Erstzulassungsdatum als Grundlage, es gibt aber immer auch sicherheitsrelevante Dinge, die auch nachgerüstet werden müssen. Dies betraf z.B. Blinker statt Winker, Warnblinkanlagen, Unterfahrschutz generell (natürlich unter Beachtung der Ausnahmeregeln) usw. Falls da was fehlt, fällt das aber auch im Rahmen der normalen HU auf, nicht nur bei einer 21er Abnahme.
aber dann muss es bei MB die entsprechenden Dokument geben, auch für einen älteren U1300L (435).
Nein muss es nicht, da es zum Zeitpunkt der Herstellung des 435 diese Pflicht noch nicht gab. Wenn MB selbst diese Freigabe nicht erwirkt hat, ist es jedem selbst überlassen, die Ausnahme durchzusetzen, sofern das im Rahmen einer HU oder 21er Abnahme gefordert wird. Der seitliche Unterfahrschutz musste auch bei allen möglichen LKW (sofern mit dem Verwendungszweck vereinbar) schon in den 90ern nachgerüstet werden, das wurde auch im Rahmen einer HU dann sofort bemängelt, wenn der nicht nachgerüstet war.

Gruß,
Michael
Schmidt Streugerät

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