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Herzlich willkommen auf der Unimog-Community-Website. Seit 1999 treffen sich hier die Mercedes-Benz Unimog- und MBtrac-Enthusiasten zum Meinungsaustausch und Fachsimpeln.

Führerschein, rote Kennzeichen, 07-Kennzeichen, Oldtimerzulassung, uvm.

Moderatoren: stephan, Bernd-Schömann

#368295
Hallo,

Stelle mich mal kurz vor, heisse David, Bj.83, verheiratet, 2 Kinder. Wohne in der schönen Eifel, wo wir einen kleinen Hof mit 4 Pferden und kleineren Tieren haben.

Da wir auf der Suche nach einer Zugmaschine sind, bin ich auf einen Unimog 421 gestossen. Ist an sich das optimale Gefährt für mich, da mit Pritsche, Heckkraftheber und Hydraulik, halt ein Unviversal Gerät.

Nun meine Frage, da ich nur einen normalen Autoführerschein habe, bis 3,5to, wollte ich wissen, ob ich den Mog als Schlepper anmelden kann, ohne Verlust von zul. Gesamtgewicht, sprich Einschränkungen beim Hängerbetrieb? Geschwindigkeit ist nicht so wichtig, mir reichen auch 40 kmH. Leider bin ich bei den Zulassungsbestimmungen noch nicht so bewandert; hatte das Forum schon ein wenig durchstöbert; da wir erst seit 2 jahren in Deutschland wohnen.

Hoffe mir kann geholfen werden.

Gruss, David
#368305
Hallo David,

herzlich Willkommen hier bei der UCom.

Die Klasse B berechtig noch zum Fahren von Fahrzeugen der Klassen M, S und L.

Klasse B
- Kfz bis 3,5 t zGM
- plus Anhänger bis 750 kg
- plus Anhänger, wenn zGM des Anhängers =< Leermasse des Zugfahrzeuges und Zuggesamtmasse 3,5 t zGM nicht überschreitet (fällt 2013 wohl weg, Änderung der FEV)

Klasse L
- Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden,
- bbHG max 32 km/h
- plus Anhänger wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden

Näheres zur Fahrerlaubnis findest Du unter Fahrerlaubnis-Verordung § 6.

Du hast jetzt zwei Möglichkeiten

1.) Unimog ablasten auf 3,5 t
+ recht einfach und schon oft durchgeführt (benutz mal die Suche hier im Forum zu den Thema)
+ Zulassung als Zugmaschine, Zugm. Ackerschlepper, Zugm. Geräteträger
+ nur alle zwei Jahre HU fällig
+ geringerer Steuersatz (evtl. ist bei Dir auch eine Steuerbefreiung möglich)
- geringere Nutzlast

2.) Unimog auf 32 km/h bbHG reduzieren
hier am besten mal mit den TÜV/Dekra sprechen, wie man das am besten bewerkstelligen kann
+ keine *) Nutzlasteinbusse
- Zulassung als Zugm. Ackerschlepper, Zugm. Geräteträger erforderlich
- eingeschränkte Nutzung - nur lof (Land- oder Forstwirtschaft)

Eine andere Möglichkeit wäre die Klasse T zu machen. Damit kannst Du lof Zugmaschinen bis 60 km/h bbHG fahren. Ältere U 421 haben 53 km/h bbHG, neuere 63 km/h - dort könnte man aber etwas über die Drehzahl machen.
Nachteil: Einschränkung in der Nutzung (nur lof)

Ich würde den Unimog ablasten und somit keine lof-Einschränkung zu haben - wenn man ersteinmal einen Unimog hat, will man den auch für andere Dinge nutzen als nur lof.

Noch was: Hast Du den Anhängerschein (BE)?
Den solltes Du unbedingt machen, da es hierbei 2013 eine Änderung in der FEV gibt und dann nur noch Anhänger bis 3,5 t zGM fahrbar sind.
Aktuell ist bei BE keine Einschränkung bezüglich des Anhängergewichtes und wird wahrscheinlich :? als Besitzstand erhalten bleiben.

Glückauf
Lutz

Edit: *) Michael hat es richtig erkannt, bei keine fehlte das "k" :oops:
Zuletzt geändert von Lutze am 22.01.2012, 22:36, insgesamt 1-mal geändert.
#368312
Hallo,
2.) Unimog auf 32 km/h bbHG reduzieren
hier am besten mal mit den TÜV/Dekra sprechen, wie man das am besten bewerkstelligen kann
+ eine Nutzlasteinbusse
- Zulassung als Zugm. Ackerschlepper, Zugm. Geräteträger erforderlich
- eingeschränkte Nutzung - nur lof (Land- oder Forstwirtschaft)
Ich vermute mal, es handelt sich hier um einen Tippfehler, es muss natürlich heißen

+ keine Nutzlasteinschränkung

Bei Möglichkeit 1 ist durch die Nutzlasteinschränkung eigentlich keine legale vernünftige Nutzung mehr möglich. Die Nutzlast sinkt auch unter 1000kg (je nach Ausstattung und damit je nach tatsächlichem Leergewicht), zu beachten ist, dass auch Anbaugeräte oder Stützlasten von Anhängern einzurechnen sind. Zusätzlich was aufladen darfst du dann schon gar nicht mehr.

Zu beachten ist auch bei Klasse L und T, dass ausschließlich Land- oder Forstwirtschaftliche Nutzung erlaubt sind, sonst bewegst du dich trotz Drosselung im Bereich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Straftat).

Weitere Möglichkeit ist FS-Klasse C1, hat aber den Nachteil, dass da erstmal nur Anhänger bis 750kg, mit C1E auch nur recht eingeschränkte Anhänger möglich sind (derzeit zul. Gesamtmasse des Anhängers maximal bis zur Leermasse des Zugfahrzeuges, was beim 421 dann so ca. 3t Anhängelast bedeutet). Da soll es aber m.W. auch 2013 Änderungen geben, so dass etwas schwerere Anhänger dann mit C1E möglich sein könnten.
Passend mit größeren Anhängern ist eigentlich nur die volle LKW-Klasse CE.

Gruß,
Michael
#368323
Danke schonmal,

Welchen Nachweis muss ich bringen, um eine Land-forstwirtschaftliche Nutzung zu beweisen? Gefällt mir am besten, da ich eh nur kurze Strecken zu bewältigen habe.

Wenn ich den Mog ablaste, verliere ich ja an sich nur die Nutzlast auf der Pritsche, theoretisch, aber darf Anhänger ziehen, die schwerer sind als 750kg?

Denke mal der offene Lkw-Schein wird für mein Nutzungsprofil zu teuer?
#368444
@Michael
Danke für den Hinweis, sollte tatsächlich keine Nutzlasteinbusse heissen :D
Und ja so wie es aussieht fällt bei C1E auch diese komische Regel 2013 weg

Hallo David,

alles was bei Klasse L und T unter lof zu verstehen ist steht auch in der FEV
FEV § 6 hat geschrieben:(5) Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen
1. Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,
2. Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege,
3. landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,
4. Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,
5. Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
6. Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden, und
7. Winterdienst.
Bei Anhänger über 750 kg wird die "E"-Fahrerlaubnis benötigt (Ausnahme Kl. B, bringt aber auch nicht so viel, deshalb lasse ich sie gleich weg)

Glückauf
Lutz
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