Hallo
die AU ist vom Typschlüssel abhängig, nicht von der Steuerart. Ein Landwirt kann auch eine normale Zugmaschine steuerbegünstigt betreiben, die Befreiung gilt jedoch nur für Zugmaschine-ackerschlepper, unpolitisch, egal ob grün oder schwarz
Grundsätzlich unterliegen alle Fahrzeuge mit Otto- oder Dieselmotor und eigenem amtlichen Kennzeichen der AU-Pflicht.
Nicht zur AU müssen folgende Fahrzeuge:
Fahrzeuge mit On-Board-Diagnosesystem (OBD-System).
Fahrzeuge mit weniger als vier Rädern.
Fahrzeuge mit Ottomotor, die vor dem 1. Juli 1969 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
Fahrzeuge mit Ottomotor und einer zulässigen Gesamtmasse von weniger als 400 kg.
Fahrzeuge mit Ottomotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h.
Fahrzeuge mit Dieselmotor, die vor dem 1. Januar 1977 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
Fahrzeuge mit Dieselmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 25 km/h.
4-rädrige Kraftfahrzeuge, die in den Anwendungsbereich EG-Richtlinie 2002/24/EG für 2- und 3-rädrige Kraftfahrzeuge fallen.
Stapler.
Selbst fahrende Arbeitsmaschinen, die hinsichtlich des Antriebsmotors und des Fahrgestells nicht den Baumerkmalen von Lastkraftwagen entsprechen.
Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen (
länderspezifische Festlegungen sind zu beachten).
Kraftfahrzeuge mit rotem Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen.