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Re: Petition zur privaten Nutzung der Traktorführerscheine

Verfasst: 12.03.2019, 12:00
von Disco0101
Also deutest Du das Wort Betrieb aus der FEV auch nicht als landwirtschaftlichen Betrieb mit Betriebsnummer usw.?

Viele Grüße,
Stefan

Re: Petition zur privaten Nutzung der Traktorführerscheine

Verfasst: 12.03.2019, 19:14
von Jürgen-Fahlbusch
Hallo Stefan,

was ich deute ist zwar eigentlich uninteressant, ich bin ja kein Richter.

Aber in der FEV §6 steht das magische Wort "Betrieb" nicht, sondern dort steht wörtlich:
Klasse T:
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
Klasse L:
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
Es ist nur der Zweck erwähnt.

In einer anderen Verordnung, der FZV, steht aber in in einem ähnlichen Zusammenhang
FZV§3:
2. folgende Arten von Anhängern:
a) Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,
Hier wird explizit der Betrieb und der Zweck genannt, folglich ist Betrieb und Zweck nicht automatisch gleichbedeutend.

Re: Petition zur privaten Nutzung der Traktorführerscheine

Verfasst: 12.03.2019, 21:21
von Disco0101
Hallo Jürgen,

Du hast da was in der FEV übersehen:

Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen

1. Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht,Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur-und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,

2. Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege

3. landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,

4. Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,

5. Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,

6. Betrieb von Werkstätten zur Reparatur; Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden und

7. Winterdienst


Vg,
Stefan

Re: Petition zur privaten Nutzung der Traktorführerscheine

Verfasst: 12.03.2019, 21:43
von Jürgen-Fahlbusch
Hallo Stefan,

was machst du denn mit Deinen 2ha Land? Wendest Du nur das Heu weil Du Langeweile hast :D
Andernfalls betreibst Du Landwirtschaft

Re: Petition zur privaten Nutzung der Traktorführerscheine

Verfasst: 13.03.2019, 08:05
von Disco0101
Naja, die Interpretation machts.
Hier auf der Agrargenossenschaft gab es eine Schulung. Dabei wurden die Mitarbeiter unterrichtet, dass sie mit den FS L und T zwar auf Arbeit fahren dürfen, wenn sie aber nach Feierabend für sich selbst fahren, z.B Mist auf den Acker, dann ist die aufgrund des Wörtchen Betrieb verboten.

Vg,
Stefan

Re: Petition zur privaten Nutzung der Traktorführerscheine

Verfasst: 13.03.2019, 12:47
von Moggälä
Hallo Stefan,

da ham se sich dann wohl etwas vergriffen oder vielleicht gingen da auch nur die Reden etwas aneinander vorbei.
Hier auch nochmal
https://www.tuev-nord.de/de/privatkunde ... n-l-und-t/
Wäre es so, wie du es verstanden hast, dann dürfte kein Landwirt jüngeren Alters auf seinem Familienbetrieb (z.B. Nebenerwerbslandwirte) mehr so eine Zugmaschine anfassen, solange er dies nach den Grundlagen des L-/T-Scheins macht.

mfG
Axel

Re: Petition zur privaten Nutzung der Traktorführerscheine

Verfasst: 13.03.2019, 14:23
von krabbler
Moggälä hat geschrieben: Wäre es so, wie du es verstanden hast, dann dürfte kein Landwirt jüngeren Alters auf seinem Familienbetrieb (z.B. Nebenerwerbslandwirte) mehr so eine Zugmaschine anfassen, solange er dies nach den Grundlagen des L-/T-Scheins macht.
Doch, da es dann ja für einen Betrieb (egal ob Neben- oder Haupterwerb) ist. Solange vom Zoll eine Gewinnorientierung bestätigt ist, ist alles im Lot. Liebhaberei wie die Pflege einer Streuobstwiese, der Holzerwerb für den Eigenbedarf oder die Pflege der eigenen Pferdekoppel fällt jedoch nicht darunter.

Und dass jüngere Personen außerhalb der landwirtschaftlichen Nutzung ein Führerscheinsproblem haben, ist ja allgemein bekannt.

MfG
Fabian

Re: Petition zur privaten Nutzung der Traktorführerscheine

Verfasst: 13.03.2019, 15:57
von Disco0101
So, nun sind wir uns ja alle einig, dass wir uns nicht einig sind.
Aber wie gesagt, 2 Zulassungsstellen bescheinigen mir jetzt, dass das Wort Betrieb nicht im Sinne eines gewinnorientierten Unternehmen zu verstehen ist, sondern als das tun von etwas.

Vg,
Stefan

Re: Petition zur privaten Nutzung der Traktorführerscheine

Verfasst: 13.03.2019, 17:28
von Plop
Ja, natürlich bescheinigen sie dir das. Aber das hattest du dir ja auch schon selbst bescheinigt, als du den Absatz 5 der FEV gefunden hattest.

Erstmal gibt die deutsche Grammatik es wohl gar nicht her, die dortigen Vorkommen von "Betrieb" immer mit der Gewinnabsicht in Verbindung zu bringen. "Betrieb von Landwirtschaft" ist da wohl eher zu sehen wie "das Betreiben von Landwirtschaft" Das wird besonders deutlich wenn man den Punkt 1 dann weiter liest (Weinbau, Tierhaltung, Jagd usw).

Aber selbst wenn man sich darauf nicht einlassen will, dann gibt der Abs 5 doch reichlich gute Beispiele für den Land- oder Forstwirtschaftlichen Zweck, in denen das Wort Betrieb garnicht vor kommt, z.B:

- Gartenpflege
- den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege
- Nachbarschaftshilfe von Landwirten
- Wartung und Prüfung von Fahrzeugen, die für einen der anderen Punkte eingesetzt werden....

Da ist doch nu wirklich für jeden was dabei.

mfg
Josef

Re: Petition zur privaten Nutzung der Traktorführerscheine

Verfasst: 14.03.2019, 12:50
von Moggälä
Hallo Fabian,
Solange vom Zoll eine Gewinnorientierung bestätigt ist, ist alles im Lot. Liebhaberei wie die Pflege einer Streuobstwiese, der Holzerwerb für den Eigenbedarf oder die Pflege der eigenen Pferdekoppel fällt jedoch nicht darunter.
Ein Dauerbrenner - was is landwirtschaftlich und was "Hobby".
Kurz - wenn die Polizei nicht weiterweiß, fragt sie auch durchaus beim TÜV an, weil die ja auch gern als Gutachter mal gegen die Rennleitung begutachten müssen. Weitergehende Feinheiten sind dann wohl eher ne Sache, die sich nicht hier sondern nur noch vor Gericht klären lassen - und selbst da gäb es mehrere Instanzen.
TÜV schreibt nix von Betrieb. Andererseits is das m.E. egal - sobald man z.B. ein paar qm Wald hat, hat man zwangsläufig einen "Betrieb" (ob man nun selber die Nummer weiß oder nicht).
Auch die BG (SVLFG) interessiert erst mal nur, wie die Tätigkeit ausschaut - und nicht die Bilanz.
http://www.svlfg.de/50-vmb/vmb01/vmb0105/index.html
Sobald man demnach min. 0,25hA hat, is man dabei - sowohl beim zahlen, als auch im Schadensfall als Leistungsempfänger.

Der Punkt Brennholz - den Baum interessiert nicht, ob er später daheim zu Brennholz verarbeitet wird - ihn zu pflanzen, pflegen und fällen und heimtransportieren ist eine landwirtschaftliche Tätigkeit, ebenso ihn zu transportieren aus dem eigenen Bestand zu einem anderen Ziel (z.B. Kunde). Daheim kannst du dann im privat abgegrenzten Bereich mit Kegelspalter DEINEN Anteil, der zu Brennholz verarbeitet werden soll, ohne Mecker der BG verarbeiten. Wenn du dann mit solch einem Gerät einen Schaden erleidest, kann dir aber die BG auch sagen - alles privat.
Wenn das ganze nicht getrennt ist (privat - landwirtschaft), dann schnüffelt dir der BG-Kontrolleur halt einfach überall rum. Genau das schon erlebt - und das als privat-Holzer, mit rel. kleinen Flächen.

Und daher - sobald die Tätigkeit (!) landwirtschaftlich ist, ist auch der T/L gültig. Pferdekoppeln sind da aber m.E. eh ausgenommen. Es sei denn, du machst das im Auftrag.

mfG
Axel

Re: Petition zur privaten Nutzung der Traktorführerscheine

Verfasst: 14.03.2019, 14:21
von krabbler
Auch wenn das jetzt abschweift:
Moggälä hat geschrieben: Daheim kannst du dann im privat abgegrenzten Bereich mit Kegelspalter DEINEN Anteil, der zu Brennholz verarbeitet werden soll, ohne Mecker der BG verarbeiten. Wenn du dann mit solch einem Gerät einen Schaden erleidest, kann dir aber die BG auch sagen - alles privat.
Wenn das ganze nicht getrennt ist (privat - landwirtschaft), dann schnüffelt dir der BG-Kontrolleur halt einfach überall rum. Genau das schon erlebt - und das als privat-Holzer, mit rel. kleinen Flächen.
Deswegen gibt es immer wieder TÜV-Prüfer, die alte Schlepper durch eine Prüfung rasseln lassen, weil kein Überrollbügel montiert ist. Was vollkommener Unsinn ist, da dies eine Anforderung der BG ist, nicht zulassungsrelevant.
Aber fragst du drei Leute, kriegst du vier Meinungen. Bereits mehrfach hab ich hier meine eigenen Erfahrungen mit leitenden Beamten einer Zulassungsstelle geschildert: Wenn es nach deren Meinung in Deutschland keine Fahrzeuge ohne Kennzeichen und Zulassung gibt (wie z.B. jede selbstfahrende Arbeitsmaschine, Bagger etc.), dann kriege ich das Grausen.
Man darf sich auf direkte Auskünfte der Mitarbeiter leider absolut nicht verlassen, manche Diensthabenden scheinen auf ihren Fortbildungen ausschließlich Kaffee zu trinken.

Die gleiche Gefahr grundsätzlicher Natur besteht leider auch, wenn man entsprechende Personen zur Führerscheinproblematik befragt. Da wo es für uns interessant wird, endet ihre Fachkompetenz erschreckend schnell und Vermutungen sowie Meinungen werden mit schlecht gespielter Selbstsicherheit weitergegeben.

MfG
Fabian

Re: Petition zur privaten Nutzung der Traktorführerscheine

Verfasst: 14.03.2019, 19:24
von Helmut Schmitz
Hallo
das ist zwar jetzt alles OT, aber dazu eine kurze Anmerkung
Deswegen gibt es immer wieder TÜV-Prüfer, die alte Schlepper durch eine Prüfung rasseln lassen, weil kein Überrollbügel montiert ist. Was vollkommener Unsinn ist, da dies eine Anforderung der BG ist, nicht zulassungsrelevant.
so einfach ist das nicht. Der Überschlagstest bzw Überrollschutz wurde irgendwann eine Zulassungsbedingung. Bereits bei der Einführung der großen Baureihe war dieser schon relevant, Um die Überschlagssicherheit zu erreichen, musste auf dem Getriebe die sogenante OECD-Stütze unter der Fahrerhausrückwand verbaut werden, damit das Fahrerhaus stabil abgestützt werden konnte. Die von der OECD harmonisierten Zulassungsvorschrifften sehen den Überschlagstest zwingend vor.( Für die jüngeren unter uns, die OECD wurde 1961 bereits gegründet) Aus gleichem Grund wurde nach dem 406/421 keine Cabrios mehr entwickelt bzw gefertigt. Es gab eine Cabriovariante des 425er Fahrehaus, die deshalb nicht realisiert wurde.
Deshalb gibt es keine vollkommen offene Cabrios mehr, bzw diese haben einen Überrollbügel der bei Gefahr ausklappt.
Ab wann der Überrollbügel zur Pflicht wurde, habe ich nicht recherchiert. Fakt ist, es ist nicht nur eine Forderung der BG.

Re: Petition zur privaten Nutzung der Traktorführerscheine

Verfasst: 14.03.2019, 20:43
von Moggälä
Hallo,

vorsicht Helmut
wann der Überrollbügel zur Pflicht
ja und nein.
Der Bügel is zunächst erst mal Pflicht geworden durch die BG. Gab dann sogar die Pflicht zur Nachrüstung, so das unser Fahr von 1955 etwa im zarten Alter von 20 Jahren (also irgendwann Mitte der 70er) den Bügel nachgerüstet bekommen hat. Hat nur wenige Jahre später meinem alten Herrn das Leben gerettet...
Damals waren "alte" Traktoren als Sammler-Spielzeug noch kein Thema (zumindest bei uns) - also galt das pauschal.
Heute sind die Leistungsklasse unseres D130 bis hoch zu 30/40PS-Traktoren (und mehr) fast nur noch in der Hand von Sammlern bzw. ein Hobby und haben da oft - völlig richtig - ein schwarzes statt ein grünes Kennzeichen.
Da greift dann nicht mehr die Vorschrift der BG - und so siehst du die Suizid-Kandidaten nur viel zu oft ohne Bügel - weil so ein kleines Dingelchen is doch einfach nur budsisch... :mauer
Einmal Kupplung aus versehen geschnalzt und die sehen wie putzig so ein Arbeitsgerät austeilt.

Zurück zur BG - die hat die Vorschrift damals ausgegeben (nicht ohne Grund, genauso wie die Sitzplätze auf den Kotflügeln). Weil man so ein Arbeitsgerät als Neufahrzeug danach aber nicht mehr ohne Bügel an den arbeitenden Ackerkrumenwendetechniker verkaufen konnte, wurde das eben Allgemeinzustand.
Die Vorgabe, von der du redest, stammt aus dem Straßenverkehr. Da gelten andere Regeln. Mog sind da eben zweigeteilt. Siehst du auch an der Stützlast - genug Bulldog/Traktor/Schlepper-Fahrer schütteln den Kopf über die "miese" Stützlast von 1200kg (oder doch nur 1000kg?) beim Mog. Hat aber nix an und sich mit dem Mog zu tun - sondern eine Zulassungsvorschrift, weil der Mog eben 80km/h läuft (zumindest ab 403/6 etc.).
Soll heißen, da verschwimmen die Vorschriftsbereiche. (btw - das bekannte E30-Cabrio kam noch ohne Bügel, der E36 hatte dann schon die ausfahrbaren Bügel)

Zurück zum T-Schein.
@Fabian: genausogut könnt ich sagen, alle Bullen sind S... - chwarz :wink: oder alle Soldaten sind Mörder, alle Männer Vergewaltiger etc. Argumente sind das keine.
Hier noch ein paar Quellen - keine einzige schreibt davon, das eine lof-Betriebsnummer dabei sein muss:
https://www.juraforum.de/ratgeber/verke ... hrerschein
"Der T-Führerschein berechtigt zum Fahren von land- und forstwirtschaftlichen genutzten Zugmaschinen..."

https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artik ... sicht.html
"...Zugmaschinen ... die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern)...-"

und hier nochmal zu dem
Dabei wurden die Mitarbeiter unterrichtet, dass sie mit den FS L und T zwar auf Arbeit fahren dürfen,
da is wohl einer ganz falsch unterrichtet worden:
https://www.agrarheute.com/technik/acht ... e-t-520872
mit dem L-/T-Schein beim Lohnunternehmer fahren, ist offenbar schlicht illegal - auch wenn er rein landwirtschaftliche Tätigkeiten ausführt!

und wenn ich das hier lese
https://www.profi.de/news/Petition-abge ... 20685.html
Das Anliegen wurde am 29.06.2017 vom Deutschen Bundestag offiziell abgelehnt.
Klappe zu, Affe tot - damit dürfte sich die Debatte eh erledigt haben.

mfG
Axel

Re: Petition zur privaten Nutzung der Traktorführerscheine

Verfasst: 15.03.2019, 08:24
von Plop
Moggälä hat geschrieben:mit dem L-/T-Schein beim Lohnunternehmer fahren, ist offenbar schlicht illegal - auch wenn er rein landwirtschaftliche Tätigkeiten ausführt!
Ok, man kann natürlich auch diese Diskussion immer weiterführen und den dazugehörigen Gesetzestext weiter ignorieren....

Nochmal: §6 FEV Abs 5 spricht sogar von einfacher Gartenpflege als anerkannte Rechtfertigung für den landwirtschaftlichen Zweck, da sollte doch jedem klar sein das KEINE Betriebsnummer, Gewinnabsicht usw erforderlich ist.

Und woher kommt nun der Quatsch mit dem Lohnunternehmen? Das steht ja nichtmal in dem verlinkten Text?

§6 FEV Abs 5 sagt dazu ganz deutlich:

Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen
...
4. Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,


Moggälä hat geschrieben:Pferdekoppeln sind da aber m.E. eh ausgenommen. Es sei denn, du machst das im Auftrag.
Wieso sollten die denn nun ausgenommen sein? Auch Tierhaltung wird im genannten Gesetz aufgeführt.

Wahrscheinlich wurde die Petition abgelehnt, weil eine komplette Öffnung des T Führerscheins ihn zu einem CE mit 60 Km/h limit machen würde.

mfg
Josef

Re: Petition zur privaten Nutzung der Traktorführerscheine

Verfasst: 15.03.2019, 09:09
von Moggälä
Hallo,
das KEINE Betriebsnummer, Gewinnabsicht usw erforderlich ist.
sorry falls es missverständlich ist - genau da wollt ich drauf raus.
Und woher kommt nun der Quatsch mit dem Lohnunternehmen? Das steht ja nichtmal in dem verlinkten Text?
guckkstdu
da steht:
"... Fährt man daneben noch für ein Lohnunternehmen, so empfiehlt der Berater für Landtechnik, Straßenverkehrsrecht sowie Schlepper- und Transporttechnik, einen genauen Blick auf das Einsatzspektrum des Lohnunternehmers zu werfen. ..."

und wegen der Pferdehaltung und deren Varianten:
https://www.agrarheute.com/landundforst ... den-461044
es kann landwirtschaftlich anerkannt sein - muss es aber nicht, mit entsprechenden Auswirkungen.
weil eine komplette Öffnung des T Führerscheins ihn zu einem CE mit 60 Km/h limit machen würde
ja, so ähnlich läuft's ja auch bei Lohnunternehmern. Angefangen als lof-Dienstleister, dann Dumper/LKW etc gekauft und in Straßenbau, Tiefbau etc eingestiegen. Ham wir hier bei uns auch Beispiele.

mfG
Axel