Unimog mit grünem Kennzeichen zulassen aber H und versteuert
Verfasst: 02.04.2019, 21:36
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(8) Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c, f und g sowie Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d und e, die ein eigenes Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich.Aber weder in Deinem Auszug noch in dem letzten Auszug steht, dass dazu das Zugfahrzeug ein grünes Kennzeichen haben muss. Die Idee der Farbe grün ist, dass allen (Ordnungsbehörden) auf den ersten Blick klar ist, hier fährt jemand aus welchen Gründen auch immer Steuerbefreit. Grün heist nicht, es ist LoF. Wird immer gern verwechselt.